Anhörungsrüge gegen Eilbeschluss des Senats zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben eine Anhörungsrüge gegen einen Eilbeschluss des Senats und rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW weist die Rüge zurück und verurteilt die Antragsteller zur Tragung der Kosten. Es stellt fest, dass die Antragsteller nicht dargelegt haben, das Gericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Zeitliche Überschneidungen oder erstmals bekannt gegebene Aktenzeichen begründen keine Gehörsverletzung.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Eilbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller tragen die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur dann begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Zur Darlegung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG müssen besondere Umstände erkennbar sein, aus denen sich ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst nicht das Recht, auf zukünftige, noch nicht bestrittene Erwiderungen zu replizieren; er bezweckt lediglich die Äußerungsmöglichkeit zu bereits erfolgten Stellungnahmen.
Die Anhörungsrüge dient nicht der Überspielung von Rechtskraft oder einer inhaltlichen Neubewertung der Entscheidung; prozessuale Umstände wie die zeitliche Überschneidung von Schriftsätzen begründen für sich nicht zwangsläufig eine Gehörsverletzung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt ihnen die grundsätzliche Möglichkeit, sich im Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag zu äußern, der für die Entscheidung erheblich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 BvR 2592/14 -, juris Rn. 5.
Er verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen dann, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Die Gerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - 3 PKH 10.16 -, juris Rn. 2, und vom 24. Februar 2016 - 3 B 57.15 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2021 - 6 B 1262/21 -, juris Rn. 6.
Die Anhörungsrüge ist mithin kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 4 B 644/25 -, juris Rn. 7.
Gemessen daran haben die Antragsteller keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte.
1. Der mehrfach wiederholte Vorwurf, ihnen sei das Aktenzeichen des Eilverfahrens erst mit der Übersendung des Eilbeschlusses bekannt gegeben worden, führt offensichtlich nicht auf eine Gehörsverletzung.
2. Mit dem Einwand, der Senat hätte erst nach Übersendung einer Antragserwiderung im Eilverfahren sowie einer sich damit auseinandersetzenden Replik der Antragsteller über deren Eilantrag entscheiden dürfen, der erst sieben Tage vor der unerwartet schnellen Senatsentscheidung gestellt worden sei, wird eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht dargetan. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst nicht die bloße Möglichkeit, in Zukunft auf eine noch gar nicht gefertigte Erwiderung replizieren zu können, sondern - wie oben aufgezeigt - lediglich das Recht, sich zu bereits erfolgten Stellungnahmen der Gegenseite zu äußern.
Der verschiedentlich hervorgehobene Umstand, dass sich die Übersendung des Eilbeschlusses und der Eingang der Antragserwiderung im Hauptsacheverfahren 10 D 208/24.NE zeitlich überschnitten haben, führt ungeachtet weiterer Erwägungen bereits deshalb nicht auf eine Gehörsverletzung der Antragsteller, weil der Senat seine Entscheidung - schon mangels entsprechender Kenntnis - nicht auf die Ausführungen in der Antragserwiderung gestützt hat. Von der fehlenden vorherigen Kenntnis des Senats gehen die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2025 im Übrigen selbst aus.
Abgesehen davon, dass Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden können, steht die vorgenannte Verfahrensführung des Senats - anders als die Antragsteller meinen - auch im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
3. Schließlich legen die Antragsteller auch mit ihrem Vorbringen zu den Themenbereichen Lärmbelastung und Niederschlagsentwässerung nicht dar, inwiefern der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Verhörs verletzt haben könnte. Die Ausführungen lassen teilweise schon einen rechtlichen Bezug zum Senatsbeschluss vom 9. Juli 2025 vermissen und erschöpfen sich im Übrigen in der Kritik an der dort zugrunde gelegten materiellen Rechtsauffassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).