Anhörungsrüge gegen Beschluss zur Pferdeverlegung – Zurückweisung wegen fehlender Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ihre Erinnerung zurückgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, insbesondere hinsichtlich tierärztlicher Stellungnahmen und Unterbringungsmöglichkeiten der Pferde. Das OVG weist die Rüge als unbegründet zurück, weil kein konkretes, entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist. Eine neue inhaltliche Überprüfung wird damit nicht eröffnet.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen; keine darlegbaren Umstände einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; er verlangt jedoch nicht, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.
Ein Gehörsverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gericht vorgebrachte Tatsachen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt.
Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO dient nicht der Umgehung der Rechtskraft und der erneuten materiellen Überprüfung einer Entscheidung; sie ist nur begründet, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 650/25
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Auch schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - 3 PKH 10.16 -, juris Rn. 2, und vom 24. Februar 2016 ‑ 3 B 57.15 -, juris Rn. 2.
Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2021 - 6 B 1262/21 -, juris Rn. 6.
Die Anhörungsrüge ist mithin kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2025 - 10 B 766/25.NE -, juris Rn. 7.
Gemessen daran haben die Antragsteller keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte.
Die Antragsteller tragen mit der Anhörungsrüge vor, der Senat sei ihrem Vorbringen, ein Stallwechsel werde aus Sicht der Orthopädin des Pferdes „T.“ nicht empfohlen, ferner ergebe sich aus einer der Beschwerdeschrift beigefügten Stellungnahme der Haustierärztin, dass diese die Verlegung derzeit nicht für vertretbar halte, nicht nachgegangen bzw. habe dieses übergangen. Weiter sei hinsichtlich der Stellungnahme des Veterinäramts des W.-D.-Kreises vorgetragen worden, dass zwar die Verlegungsfähigkeit des Pferdes grundsätzlich bescheinigt worden sei, allerdings die genannten Haltungsanforderungen nahezu unmöglich zu erfüllen seien. Ebenfalls sei vorgetragen worden, dass eine Anfrage bei Höfen in der näheren Umgebung ergeben habe, dass eine Unterbringung dort nicht möglich sei und dass die Antragsteller die Tiere täglich pflegen und füttern müssten. Auch diesen Vortrag habe der Senat nicht in Gänze berücksichtigt.
Damit zeigen die Antragsteller nicht auf, dass ein konkretes Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist. Entgegen der jetzigen Darstellung kamen nach den maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowohl die Tierärztin als auch die Haustierärztin lediglich zu dem Ergebnis, dass ein Stallwechsel nicht empfohlen werde.
Die seitens der Antragsteller vermisste Auseinandersetzung mit der Frage der Unterbringung auf Höfen in der näheren Umgebung samt besonderer Haltungsanforderungen findet sich auf S. 5 des Beschlussabdrucks. Der Senat hat insoweit ausgeführt, der Einwand der Antragsteller, eine dementsprechende Unterbringung auf den von den ihnen exemplarisch angeführten Höfen in der Umgebung sei nicht möglich, lasse schon nicht den Rückschluss auf die generelle Unmöglichkeit einer zeitweisen Unterbringung zu. Inwieweit mögliche Schwierigkeiten der Unterbringung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegen lassen sollten, legten die Antragsteller nicht dar.
Die weiteren Ausführungen der Antragsteller erschöpfen sich in materiell-rechtlichen Einwänden gegen den angegriffenen Beschluss.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).