Nachbarbeschwerde gegen Sofortvollzug einer Baugenehmigung wegen Verkehrsauswirkungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Geschäftsgebäude. Sie rügte insbesondere unzumutbare verkehrliche Beeinträchtigungen und eine Unbestimmtheit der Genehmigung hinsichtlich des Ziel- und Quellverkehrs. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften und keine rücksichtlose Verschlechterung der Erschließung substantiiert aufgezeigt sei. Zudem verlange das Bestimmtheitsgebot keine Regelungen über öffentliche Verkehrsflächen, auf die der Bauherr regelmäßig keinen rechtlichen Einfluss habe.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage setzt voraus, dass eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die Baugenehmigung oder ihre Umsetzung jedenfalls möglich erscheint.
Das Gebot der Bestimmtheit einer Baugenehmigung verlangt eine eindeutige Festlegung der vorhaben- und grundstücksbezogenen Nutzungsparameter; Regelungen zur Gestaltung oder Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen sind hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Beeinträchtigung der Grundstückserreichbarkeit durch allgemeinen innerstädtischen Verkehr begründet regelmäßig weder eine rechtliche Erschließungsbeeinträchtigung noch einen nachbarrechtlichen Anspruch auf jederzeit verzögerungsfreie Zufahrt.
Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Rücksichtnahmegebots wegen vorhabenbedingten Verkehrs kann nur bei besonderen, atypischen Umständen angenommen werden; hierfür genügt ein Gutachten nicht, wenn es von überholten tatsächlichen Verhältnissen ausgeht oder auf nicht gesicherten Nutzungsszenarien beruht.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Obergerichts auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Zitiert von (14)
13 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Köln2 L 3434/2518.02.2026Zustimmendjuris Rn. 16
- Oberverwaltungsgericht NRW2 A 2263/2306.03.2025Neutraljuris Rn. 16
- Verwaltungsgericht Köln8 K 5568/1824.03.2024Zustimmendjuris Rn. 16
- Verwaltungsgericht Köln8 K 80/2113.12.2023Zustimmendjuris Rn. 16
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1823/2108.05.2023Zustimmendjuris Rn. 16
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 2556/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klage, deren aufschiebende Wirkung dem Begehren der Antragstellerin gemäß angeordnet werden soll, ist allerdings zulässig, weil die damit verfolgte Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 13. September 2016 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 27. Februar 2017 und der 2. Nachtragsbaugenehmi-gung vom 10. Januar 2018 (im Folgenden: Baugenehmigung) zur Errichtung eines Geschäftshauses auf dem Grundstück I.‑Straße 22-26 in S. (im Folgenden: Vorhaben) weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, noch der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an dem Grundstück I.‑Straße 23a Berechtigte ein mögliches nachbarliches Abwehrrecht verwirkt hat, bevor die Antragstellerin, für die im Grundbuch eine dieses Grundstück betreffende Auflassungsvormerkung eingetragen war, durch Zahlung des Kaufpreises am 27. November 2017 und dem damit einhergehenden Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten insoweit eine eigene schutzwürdige dingliche Position erworben hat.
Die Antragstellerin hat zum Fehlen eines Vertrauenstatbestandes auf Seiten der Beigeladenen unwidersprochen vorgetragen, diese habe nicht etwa im Vertrauen darauf, dass der an dem Grundstück I.‑Straße 23a Berechtigte trotz möglicher Kenntnis ihres Vorhabens über einen ausreichenden Zeitraum untätig geblieben sei, obwohl ihm ein Tätigwerden zuzumuten gewesen sei, Investitionen getätigt und ihr Vorhaben gefördert. Vielmehr habe sie mit der Ausführung ihres Vorhabens erst lange nach Erhebung der Anfechtungsklage am 27. September 2016 begonnen. Bis in den Sommer 2017 habe sie ausschließlich vorhandene Anlagen beseitigen, Stützwände errichten und Maßnahmen zur Wasserhaltung durchführen lassen. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Treuwidrigkeit der Klageerhebung auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der für das Grundstück I.‑Straße 23a damals verantwortliche Konkursverwalter von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben beziehungsweise hätte erlangen müssen, weil sich ihm ihre Existenz aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich durch Nachfrage bei dem Bauherrn oder bei der Bauaufsichtsbehörde darüber Gewissheit zu verschaffen.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 11237/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2016 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 27. Februar 2017 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Baugenehmigung verstoße unter dem Gesichtspunkt der von der Antragstellerin allein geltend gemachten negativen Auswirkungen des vorhabenbedingten Ziel- und Quellverkehrs für die Erreichbarkeit des Grundstücks I.‑Straße 23a nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Insbesondere sei das Vorhaben den an dem Grundstück I.‑Straße 23a dinglich Berechtigten gegenüber nicht rücksichtslos.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Eine aus der Baugenehmigung selbst oder ihrer künftigen Umsetzung resultierende Verletzung von Vorschriften, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, zeigt die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht auf.
Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass das Vorhaben ihr gegenüber rücksichtslos wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme maßgeblich sind, zutreffend dargestellt.
Die Antragstellerin meint, die Baugenehmigung sei zu ihren Lasten in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, da diese keine Regelungen enthalte, die sicherstellten, dass sie bei der Nutzung des Grundstücks I.‑Straße 23a nicht durch vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der I.‑Straße unzumutbar in der verkehrlichen Erschließung beeinträchtigt werde.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Eine Baugenehmigung wird ausschließlich grundstücks- und vorhabenbezogen erteilt. Was den vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr angeht, der hier allein die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin zu beeinträchtigen vermag, legt die Baugenehmigung die für seine Bestimmung nach Art, Umfang und Führung auf dem Vorhabengrundstück maßgeblichen Parameter eindeutig fest, nämlich die jeweilige Art der Einzelhandelsnutzung und der gastronomischen Nutzung, die Verkaufsfläche, die sonstige Nutzfläche, die Öffnungszeiten, die Anlieferungszeiten, die Zahl und die Lage der Stellplätze sowie die jeweilige Lage der Anlieferung, der Fahrgassen und der Ein- und Ausfahrt auf dem Vorhabengrundstück sowie die möglichen Fahrtrichtungen beim Verlassen des Vorhabengrundstücks. Sollte der nach den besagten Parametern zu erwartende vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr gleichwohl subjektive Rechte der Antragstellerin verletzen, wäre dies jedenfalls kein Fall der Bestimmtheit oder Unbestimmtheit der grundstücks- und vorhabenbezogen Baugenehmigung. Regelungen, die andere Grundstücke – etwa öffentliche Verkehrsflächen – betreffen, sind zur Vermeidung einer vermeintlichen Unbestimmtheit einer Baugenehmigung schon deshalb nicht zu verlangen, weil der Bauherr im Regelfall weder auf deren Gestaltung noch Nutzung rechtlichen Einfluss hat.
Soweit der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris, Rn. 43,
in einem Einzelfall entschieden hat, die in jenem Fall für unbestimmt erachtete Baugenehmigung hätte den von dem damaligen Vorhaben hervorgerufenen Zu- und Abgangsverkehr durch ein entsprechendes Regelungsprogramm hinreichend effektiv steuern müssen, um für die Anlieger unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse auf der Erschließungsstraße durch überbordenden Lkw-Verkehr zu vermeiden, sind die tatsächlichen Umstände des hier in Rede stehenden Sachverhalts in vielfacher Hinsicht anders. Beispielsweise ist wegen der hier gänzlich anderen Nutzung des Vorhabengrundstücks für Einzelhandel und Gastronomie eine Steuerung des Zu- und Abgangsverkehrs etwa in Form einer wie auch immer gearteten zeitlich gestuften Kontingentierung des Kundenstroms durch den Bauherrn nicht möglich. Für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffende Entscheidung kann daher offenbleiben, ob der Senat den dem vorstehend zitierten Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Ansätzen in jeder Hinsicht folgt.
Das Vorhaben ist wegen des vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehrs der Antragstellerin gegenüber auch nicht deshalb rücksichtslos, weil sich dadurch etwa die Erschließungssituation des Grundstücks I.‑Straße 23a unzumutbar verschlechtern würde. Dass es auf innerstädtischen öffentlichen Straßen mit der hier in Rede stehenden Funktion gerade während der Hauptverkehrszeiten immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen kann, gehört zu den nachteiligen Auswirkungen einer mobilen, auf den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ausgerichteten Gesellschaft und beeinträchtigt regelmäßig weder die Erschließung eines an einer solchen Straße gelegenen Grundstücks im rechtlichen Sinne noch den von der Antragstellerin bemühten Anliegergebrauch. Es gibt grundsätzlich unter keinem der beiden Aspekte einen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist.
Dass dies hier ausnahmsweise anders sein könnte, ist bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der tatsächlichen Umstände nicht erkennbar.
Die Antragstellerin stützt sich zum Beleg einer vermeintlichen Ausnahmesituation, in der die Rücksichtslosigkeit des vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehrs auf der öffentlichen I.‑Straße zu bejahen sei, auf eine ergänzende Untersuchung der C. und O. Ingenieur- und Vermessungsbüro GmbH (im Folgenden: Gutachten) von Januar 2018 zu deren im Dezember 2016 erstellten Kurzgutachten, die sich beide mit der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks I.‑Straße 23a und den Auswirkungen des Vorhabens auf diese Erschließung befassen. Der Gutachter meint, dass das Vorhaben eine ausreichende Erschließung des Grundstücks I.‑Straße 23a verhindere. Weder die Erschließung über die I.‑Straße noch über die Stichstraße sei aus Sicht der verkehrlichen Leistungsfähigkeit und Sicherheit gewährleistet. Eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks sei ausgeschlossen.
Losgelöst von der Plausibilität des Gutachtens und der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung der Erschließungssituation, die nicht dem Gutachter, sondern den Gerichten obliegt, vermag das Gutachten eine Ausnahmesituation im vorstehend beschriebenen Sinne schon deshalb nicht zu belegen, weil es von einer unveränderten Verkehrsführung auf der I.‑Straße ausgeht, obwohl am 23. November 2017 eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 StVO ergangen ist, die der Anpassung der Verkehrsregelung auf der I.‑Straße und der Beschilderung und Markierung von Linksabbiegespuren dient.
Dazu hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, dass die besagte Anordnung der Straßenverkehrsbehörde keinerlei Einfluss auf die in dem Gutachten dokumentierten Erkenntnisse habe. Das reicht nicht aus, um die Aussagekraft des Gutachtens trotz veränderter tatsächlicher Verhältnisse zu stützen.
Außerdem legt der Gutachter bei seiner abschließenden Bewertung eine Bebauung des Grundstücks I.‑Straße 23a mit einem Discountmarkt zugrunde. Dass dort ein solcher Discountmarkt errichtet werden kann, ist jedoch keineswegs gesichert. Mit der in Aufstellung befindlichen, das Grundstück I.‑Straße 23a umfassenden 1. Änderung des Bebauungsplans – Gebiet: Gesundheitshaus – I.‑Straße der Antragsgegnerin, will der Rat die planungsrechtliche Grundlage für einen Bäckerei-Imbiss sowie für Wohnbebauung in Form von Reihen- oder Doppelhäusern schaffen. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen sollen als Mischgebiet festgesetzt werden, in dem ein großflächiger Lebensmittel-Discountmarkt mit 1.200 qm Verkaufsfläche wie ihn die Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage vom 30. Mai 2017 gemacht hat, unzulässig wäre. Es darf auch bezweifelt werden, dass die künftigen Festsetzungen die Ansiedlung eines kleinflächigen Discountmarktes auf dem Grundstück I.‑Straße 23a ermöglichen könnten, denn die Einbeziehung des Plangebiets in den benachbarten zentralen Versorgungsbereich sieht der Rat als städtebaulich nicht vertretbar und unerwünscht an. Zur Sicherung der Planung hat er am 15. Dezember 2017 eine Satzung über eine das Plangebiet umfassende Veränderungssperre beschlossen, die am 20. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).