Ablehnung des Zulassungsantrags: Baugenehmigung Kindertagesstätte und Nachbarbelange
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Bestätigung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Kindertagesstätte wegen angeblich rücksichtsloser Verkehrs- und Lärmbelastungen. Das OVG weist den Antrag zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargetan wurden. Pauschale Rügen zur Verkehrsprognose, Parkraumsituation und Transportquote genügten nicht. Das Verwaltungsgericht hat die maßgeblichen Annahmen tragfähig begründet.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin gegen die Baugenehmigung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller innerhalb der Frist die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Pauschale, spekulative oder unkonkrete Einwendungen genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel; es sind substantiiert dargelegte Anhaltspunkte erforderlich, die die Richtigkeit der Entscheidung ernsthaft zweifelhaft erscheinen lassen.
Bei der Prüfung der nachbarlichen Rücksichtnahme im Baurecht ist eine vorhabenbedingte Verkehrs- oder Lärmzunahme nur dann rücksichtslos, wenn sie zu einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung der Erschließungssituation oder zu unkontrolliertem Parkverkehr führt.
Die Konzentration des zusätzlichen Verkehrs auf Stoßzeiten begründet für sich allein keine Rücksichtslosigkeit; kurzzeitige Behinderungen oder zeitweilige Staus sind in der Regel nicht ausreichend, um die Unzumutbarkeit zu begründen.
Behauptungen über eine höhere Transportquote oder einen vorhandenen Parkraummangel müssen konkretisiert und mit tatsächlichen Anknüpfungstatsachen belegt werden; abstrakte oder pauschale Gegenbehauptungen sind unbeachtlich.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln8 K 1760/2413.08.2025Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf4 L 3230/2322.02.2024Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln2 K 2961/2127.11.2023Zustimmendjuris Rn. 17
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 695/2310.09.2023Zustimmendjuris Rn. 15 ff. m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 749/2310.09.2023Zustimmendjuris Rn. 15 ff. m. w. N.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4107/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen
ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Baugenehmigung der Beklagten vom 29. April 2019 zum Neubau einer Kindertagesstätte mit 75 Betreuungsplätzen auf dem Grundstück G.-straße 15 in C. (Gemarkung H., Flur 8, jetzt Flurstück 1212) verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Das Gebot der Rücksichtnahme sei entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht mit Blick auf die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens zu ihren Lasten verletzt.
Die Klägerin stellt dies nicht schlüssig in Frage. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 in dem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 10 B 1745/20 ausgeführt, dass Nachbarn auch in Wohngebieten regelmäßig nicht nur Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten (vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG), sondern auch den mit solchen Einrichtungen verbundenen Verkehr hinzunehmen haben.
1. Die Klägerin zeigt mit der Antragsbegründung nicht auf, dass es entgegen der rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht infolge einer vorhabenbedingten Zunahme der Verkehrslärmbelastung dennoch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihres zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks kommen könnte.
Sie stellt die auf eine Lärmkartierung der Beklagten gestützte Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die G.-straße und damit auch ihr Grundstück bereits derzeit durch eine relativ hohe Verkehrs- und damit auch Verkehrslärmbelastung gekennzeichnet seien und der zu erwartende geringe Verkehrszuwachs von gut 7 % infolge der Umsetzung der Baugenehmigung insoweit nichts ins Gewicht falle, nicht schlüssig in Frage. Dass das Verwaltungsgericht die Verkehrs- und Verkehrslärmbelastungssituation fehlerhaft eingeschätzt haben könnte, legt die Klägerin mit ihrer pauschalen Rüge, es hätte nicht auf die Lärmkartierung vom 18. Juni 2018 sowie ein längst überholtes Verkehrsgutachten zurückgreifen dürfen, nicht dar. Die Lärmkartierung war zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung weniger als ein Jahr alt, auf ein anderes Verkehrsgutachten hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht die vorhabenbedingte Verkehrszunahme fehlerhaft unterschätzt haben könnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne davon ausgegangen werden, dass nicht mehr als 70 % der in der Kindertagesstätte betreuten Kinder mit dem Pkw dorthin gebracht und von dort abgeholt würden, stellt die Klägerin mit dem Hinweis auf die geplante Vielzahl von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nicht schlüssig in Frage. Sie lässt mit ihrer Forderung, es müsse eine „Transportquote“ von annähernd 100 % zugrunde gelegt werden, nicht nur einen sicherlich vorhandenen (wenn auch eher kleinen) Anteil von Fußgängern, Radfahrern und ÖPNV-Nutzern unberücksichtigt, sondern auch Geschwisterkinder in der Einrichtung sowie Fehlzeiten wegen häufiger Erkrankungen gerade bei den jüngeren Kindern.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - 2 A 4088/19 -, juris Rn. 12, und vom 18. Februar 2020 - 2 B 1701/19 -, juris Rn. 13.
Die von der Klägerin angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, in der Kindertagesstätte würden zehn Mitarbeiter beschäftigt, entspricht nicht nur den genehmigten Bauvorlagen, sondern wird auch durch das Vorbringen der Klägerin zu Betreuungsschlüsseln bei „U3-Kindern“ nach einer Studie der Bertelsmann-Stiftung nicht substantiiert in Frage gestellt.
Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die Erheblichkeit der vorhabenbedingten Verkehrszunahme selbst bei Zugrundelegung einer höheren „Transportquote“ und einer höheren Anzahl an Beschäftigten wesentlich anders zu beurteilen wäre. Dass sich - worauf die Klägerin maßgeblich abstellt - der vorhabenbedingte zusätzliche Verkehr auf „Stoßzeiten“ konzentrieren wird, rechtfertigt an sich nicht den Schluss, das Vorhaben sei zu ihren Lasten rücksichtlos.
2. Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, es werde vorhabenbedingt zu „chaotischen“ Verkehrsverhältnissen auf der G.-straße kommen, wodurch eine unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation ihres Grundstücks eintreten werde.
Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstücks des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 ‑ 2 A 4088/19 -, juris Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 - 2 B 1701/19 -, juris Rn. 5 ff.
Wie die Klägerin selbst einräumt, besteht nach den Ausführungen des Senats in dem oben genannten Beschluss hingegen kein rechtlich schützenswerter Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück über die es erschließende öffentliche Straße zu jeder Zeit ohne Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß zur Durchfahrt oder als Anlieger eines anderen Grundstücks nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 ‑ 10 B 1745/20 -, juris Rn. 4, und vom 16. Juli 2018 ‑ 10 B 56/18 -, juris Rn. 16.
Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Veränderung der Erschließungssituation durch den vorhabenbedingten Zusatzverkehr entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise zu Lasten der Klägerin unzumutbar sein könnte.
Dies gilt zunächst, soweit sie einen unkontrollierten Parkverkehr befürchtet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zusätzlich zu den vorgesehenen acht Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück mehrere öffentliche Parkflächen in unmittelbarer Umgebung vorhanden seien, greift sie nicht substantiiert an. Die Behauptung, dass es, etwa wegen geplanter Bepflanzungen, weniger Parkplätze als vom Verwaltungsgericht angenommen geben werde, reicht dazu nicht aus. Die Klägerin meint vor allem, die Parkflächen stünden den Eltern und Mitarbeitern der Kindertagesstätte nicht zuverlässig zur Verfügung, weil sie schon bisher durch Anwohner und andere Nutzer belegt seien. Dass dies auch morgens und nachmittags zu den Zeiten der Fall sein könnte, zu denen die Kinder zur Kindertagesstätte gebracht und von dort abgeholt werden, legt sie, gerade mit Blick darauf, dass zu diesen Zeiten Anwohner typischerweise vielfach ebenfalls mit ihren Fahrzeugen unterwegs sein dürften, schon nicht substantiiert dar. Die während des um 11:00 Uhr morgens durchgeführten Ortstermins des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren angefertigten Lichtbilder zeigen jedenfalls freie Parkplätze auf Parkstreifen und Haltemöglichkeiten am Straßenrand in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens. Selbst wenn zugrunde gelegt wird, dass die öffentlichen Parkflächen zu den „Stoßzeiten“ stärker ausgelastet sind, rechtfertigte dies noch nicht den Schluss auf einen unkontrollierten Parkverkehr, der nach den vorstehenden Maßstäben die Erschließungssituation des Grundstücks der Klägerin erheblich verschlechtert.
Entgegen der Darstellung der Klägerin handelt es sich bei der G.-straße auch nicht um eine faktisch einspurige Straße. Vielmehr ist diese im Bereich des Vorhabengrundstücks in beide Richtungen befahrbar und es besteht eine Abbiegemöglichkeit in die T. Straße, über die der Verkehr abfließen kann, ehe die G.-straße im weiteren Verlauf zur Sackgasse wird. Dass die Eltern, die ihre Kinder zur Kindertagesstätte bringen oder von dort abholen, den „weiten Umweg“ über die T. Straße - wie die Klägerin meint - von vornherein nicht fahren würden, ist spekulativ. Die vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder liefern auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der G.-straße kein geordneter Begegnungsverkehr und auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden W. Straße das Wenden von Fahrzeugen nicht möglich wäre. Dass es gerade während der Hauptverkehrszeiten kurzfristig zu Blockadesituationen des Gegenverkehrs oder auch zeitweise zu Staus kommen kann, genügt nach dem Vorstehenden nicht für die Annahme einer vorhabenbedingten unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Klägerin.
Soweit die Klägerin sich auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beruft, hat der Senat bereits im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass der einen Ausnahmefall betreffende Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 1 ME 214/13 -, juris, für die Beurteilung der hier maßgeblichen Einzelfallumstände nichts hergibt. Daran hält der Senat auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens fest.
3. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der Lärm- und Abgasimmissionen, die durch die Nutzung der genehmigten acht Stellplätze entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraussichtlich hervorgerufen werden, zu ihren Lasten rücksichtslos sein könnte, auch wenn sie zutreffend darauf hinweist, dass die Stellplätze, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht sämtlich „straßennah“ angeordnet sind, sondern sich teilweise angrenzend an den hinteren Ruhebereich ihres Grundstücks befinden.
Der Senat hat in seinem oben genannten Beschluss bereits ausgeführt - und hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil abgestellt -, dass die Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Stellplätze jedenfalls deswegen unter den maßgeblichen konkreten Umständen als zumutbar zu bewerten sind, weil sie auf die Bring- und Abholzeiten morgens und nachmittags und auf die Werktage beschränkt sind. Dies soll überdies durch die Errichtung einer Schranke sichergestellt werden. Dem hält die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt die Klägerin auch mit ihren Ausführungen, die Verkehrssituation im C1. Norden sei insgesamt problematisch, nicht auf. Ob die Baugenehmigung zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, beurteilt sich nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).