Beschwerde gegen Wiederherstellung aufschiebender Wirkung der Nutzungsuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Nutzungsuntersagung für Orangerie, Arbeitszimmer und Garage. Das Verwaltungsgericht hatte die Wiederherstellung abgelehnt; das OVG bestätigt diese Entscheidung. Es hält die Verfügung für hinreichend bestimmt und die beanstandeten Nutzungen bei summarischer Prüfung als formell und materiell illegal. Eine fehlende Frist zur Nutzungseinstellung war angesichts des Einzelfalls nicht zu beanstanden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nutzungsuntersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn die betroffenen Bereiche durch konkrete Bezeichnungen aus den Genehmigungsunterlagen bestimmbar sind; abstrakte Einwendungen genügen nicht.
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die ausgeübte Nutzung die von der Genehmigung zugestandene Variationsbreite verlässt und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können.
Bei der Prüfung, ob eine konkret erteilte Nutzung überschritten wird, ist auf den Wortlaut und die konkret erteilte Baugenehmigung (z. B. „Orangerie“) abzustellen; eine generelle Einordnung als Aufenthaltsraum nach § 2 Abs. 7 BauO NRW ist hierfür nicht maßgeblich.
Die materielle und formelle Illegalität einer Nutzung kann bereits im summarischen Verfahren festgestellt werden; die unterlassene Einräumung einer Frist zur Einstellung der Nutzung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unschädlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 189/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 850 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 1090/22 gegen die Nutzungsuntersagungen in den Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (im Folgenden: Nutzungsuntersagungsverfügung) wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagungsverfügung leide nicht an einem formellen Mangel, insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Sie sei bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Sowohl die Nutzung der sog. Orangerie sowie des als Abstellraum genehmigten Raumes zu Wohnzwecken als auch die Nutzung der Garage als Lagerraum erwiesen sich als formell illegal, weil sie nicht von der Baugenehmigung vom 21. Juni 2005 gedeckt seien. Zudem sei die Antragsgegnerin zu Recht von der materiellen Illegalität der untersagten Nutzungen ausgegangen. Alle drei Nutzungen seien bei summarischer Prüfung bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei schließlich ermessensfehlerfrei ergangen, insbesondere sei die fehlende Einräumung einer Frist für die Nutzungseinstellung nicht zu beanstanden.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Vorbringen des Antragstellers, allein die Raumbezeichnung genüge nicht, um die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Bereiche klar zu definieren, Unklarheiten gingen zu Lasten der Behörde, trägt nicht. Es fehlt bereits im Ansatz an substantiierten Darlegungen dazu, inwiefern die Bezeichnungen „Orangerie“ und „Arbeitszimmer im Erdgeschoss“ Unklarheiten beinhalten könnten. Der abstrakt gehaltene Hinweis, Unklarheiten bezüglich der betroffenen Räumlichkeiten könnten entstehen, wenn sich deren Nutzungszwecke änderten, geht ins Leere, weil der Antragsteller selbst nicht konkret behauptet, es sei zu einer neuerlichen Änderung von Nutzungszwecken gekommen.
Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zum Begriff der Aufenthaltsräume (§ 2 Abs. 7 BauO NRW 2018) im Zusammenhang mit der Orangerie verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Annahme des Antragstellers, die unterschiedlichen Zweckbestimmungen von Aufenthaltsräumen i. S. d. § 2 Abs. 7 BauO NRW 2018 stellten bei ihrem Austausch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, trifft in ihrer Allgemeinheit so nicht zu. Dies erhellt bereits der Umstand, dass unter den Begriff der Aufenthaltsräume ganz unterschiedliche Örtlichkeiten fallen, wie zum Beispiel Wohn-, Büro-, Gaststätten-, Geschäfts- und Verkaufsräume.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 - 7 A 848/10 -, juris Rn. 10; Spannowsky, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 15. Edition Stand: 1.10.2021, § 2 Rn. 59.1.
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 12, und vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, juris Rn. 19.
Inhalt der Baugenehmigung vom 21. Juni 2005 ist u. a. die Gestattung des Umbaus eines Wirtschaftsgebäudes in eine Orangerie. Wenn die Variationsbreite dieser baurechtlich genehmigten Nutzung durch die ausgeübte Nutzung (dauerhaftes Wohnzimmer) überschritten wird, dann ist Letztere formell illegal. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet. Baurechtlich genehmigt ist nicht abstrakt die Nutzung als Aufenthaltsraum i. S. d. § 2 Abs. 7 BauO NRW 2018, sondern konkret als Orangerie. Anders als der Antragsteller meint, kommt es mithin nicht auf die abstrakte Frage an, wann ein Aufenthaltsraum i. S. d. § 2 Abs. 7 BauO NRW 2018 in Abgrenzung zu einem „Nebenraum“ vorliegt bzw. welche Nutzungen in ersterem allgemein zulässig sind. Ebenso sind die vom Antragsteller benannten Abgrenzungskriterien („objektive Eignung zur Nutzung als Aufenthaltsraum“ bzw. „abweichende subjektive Zweckbestimmung“) insoweit nicht von Bedeutung. Vielmehr ist die konkret genehmigte Nutzung als Orangerie in den Blick zu nehmen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken könne andere bodenrechtliche Belange berühren als eine Nutzung als Orangerie, setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen.
Dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, durch die Nutzung der Orangerie als dauerhaftes Wohnzimmer werde die Variationsbreite der Baugenehmigung unabhängig davon überschritten, ob diese die Nutzung zu repräsentativen Zwecken umfasse, unzutreffend sein könnte, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Soweit der Antragsteller insoweit kritisiert, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend den Vermerk der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2005 seien bezüglich des Einbaus einer Fußbodenheizung „aktenwidrig“, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ungeachtet weiterer Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung bereits nicht mit dem zusätzlichen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, selbst wenn bereits zum Genehmigungszeitpunkt im Jahr 2005 eine Fußbodenheizung installiert gewesen wäre, änderte dies nichts daran, dass allein eine Nutzung als Orangerie genehmigt worden sei.
Der Einwand, es bedürfe keiner Genehmigung, wenn aus einem Schlafzimmer ein Wohnzimmer werde, sagt nichts aus über die hier streitgegenständliche Umnutzung einer Orangerie zu einem (dauerhaften) Wohnzimmer. Im Übrigen handelt es sich bei der Bezeichnung „Orangerie“ nicht um eine „Fehlbezeichnung“ der Antragsgegnerin. Vielmehr entstammt der Begriff dem entsprechenden Bauantrag und der daraufhin erteilten Baugenehmigung aus dem Jahr 2005.
Die Kritik, es sei unzulässig, eine offensichtlich zu Aufenthaltszwecken nutzbare Räumlichkeit durch eine Nebenbestimmung, die die Nutzung zu Aufenthaltszwecken untersage, „umzudeklarieren“, geht am hiesigen Sachverhalt vorbei. Eine derartige Nebenbestimmung ist von der Antragsgegnerin nicht erlassen worden.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung auch keinen „baurechtlichen Zwitter“ zwischen Aufenthaltsraum und Nebenraum kreiert.
Die Beschwerdebegründung zieht die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Nutzung als Arbeitszimmer überschreite die Variationsbreite der Genehmigung als Abstellraum, nicht in Zweifel. Allein auf die objektive Eignung, die Räumlichkeit zu Aufenthaltszwecken zu nutzen, kommt es nach den obigen Erwägungen nicht an. Dass die Bezeichnung in den Bauvorlagen eine „falsche Deklarierung“ gewesen sei, von der die Antragsgegnerin Kenntnis gehabt habe, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar.
Das Vorbringen des Antragstellers, die „Nebennutzung“ einer Garage zum Verwahren anderer Gegenstände sei zulässig, solange das Abstellen eines PKW nicht ausgeschlossen werde, geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade festgestellt, dass das Abstellen eines Fahrzeugs in der Garage unmöglich ist, weil anstelle des Garagentores ein Holzsprossen-/Glaselement verbaut wurde.
Die Ausführungen des Antragstellers zur Frage der Verfestigung einer Splittersiedlung durch die veränderte Nutzung der Orangerie gehen an der Argumentationsstruktur des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Nutzungsänderung zu einer Ausweitung der nicht privilegierten Wohnnutzung in den Außenbereich führe. Die Erwägungen des Antragstellers thematisieren hingegen (erneut) lediglich die Voraussetzungen eines Aufenthaltsraumes i. S. d. § 2 Abs. 7 BauO NRW 2018. Bezüglich des Abstellraumes setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der vom Verwaltungsgericht insofern angestellten folgenorientierten allgemeinen Interessenabwägung auseinander. Die bloße Behauptung, aufgrund der Nutzungsänderung der Garage sei die Schaffung neuer PKW-Stellplätze nicht erforderlich, weil das Grundstück über genügend Stellplätze für PKW verfüge, ist gänzlich unsubstantiiert.
Schließlich vermag die Beschwerdebegründung die Annahme des Verwaltungsgerichts, angesichts der Umstände des Einzelfalles sei die fehlende Einräumung einer Frist für die Einstellung der Nutzung unschädlich, nicht in Zweifel zu ziehen. Inwiefern - gerade bei der Verwendung moderner Kommunikationsmittel - die Übermittlung des Inhalts der Nutzungsuntersagungsverfügung von den Prozessbevollmächtigten an den Antragsteller längere Zeit in Anspruch nehmen sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung es dem Antragsteller nicht verwehrt, die betroffenen Räumlichkeiten zu betreten, um aus diesen Gegenstände zu entfernen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).