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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1064/23·16.01.2024

Beschwerde gegen Baustopp und Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Stilllegungsverfügung und die Androhung eines Zwangsgeldes. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Stilllegung, weil die Arbeiten genehmigungspflichtig waren und gegen Festsetzungen des Landschaftsplans sowie öffentliche Belange nach § 35 BauGB verstießen. Die Beschwerde blieb mangels substantiierten Angriffs auf die tragenden Erwägungen ohne Erfolg. Kosten und Streitwert wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Zwangsgeldandrohung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 146 VwGO ist nur zulässig, wenn die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung substantiiert bezeichnet und konkret darlegt, inwiefern diese tatsächlich oder rechtlich unrichtig sind.

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Trägt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe, muss das Beschwerdevorbringen die Anforderungen der Darlegungspflicht für jeden dieser Gründe erfüllen.

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Eine Stilllegungsverfügung ist rechtmäßig, wenn die konkret ausgeführten Bau- oder Erdarbeiten genehmigungspflichtig sind, keine Befreiungen oder Genehmigungsfreistellungen greifen und das Vorhaben gegen Festsetzungen eines Landschaftsplans sowie gegen öffentliche Belange nach § 35 BauGB verstößt.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes ist zulässig, wenn die zugrundeliegende Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an ihrem Vollzug besteht; Ermessensfehler sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 BauO NRW§ 62 Abs. 1a BauO NRW§ 62 Abs. 1 Nr. 9 BauO NRW§ 35 BauGB§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1772/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4760/23 hinsichtlich der Aufforderung zur Einstellung der Erd- und Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin, J.-straße 000 in I., wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die schriftliche Bestätigung der zunächst mündlich am 16. Juni 2023 ausgesprochenen Stilllegung in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2023 erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Bei den in Rede stehenden Erd- und Bauarbeiten habe es sich um gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Maßnahmen gehandelt und eine Genehmigung habe nicht vorgelegen. Das Vorhaben sei weder nach § 62 Abs. 1a BauO NRW noch nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 BauO NRW genehmigungsfrei. Überdies verstoße das Vorhaben gegen Verbote des für das Grundstück geltenden Landschaftsplans, weshalb öffentliche Belange im Sinne von § 35 BauGB beeinträchtigt würden. Entsprechende Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans habe die Antragstellerin nicht beantragt. Ermessensfehler der Stilllegungsverfügung seien nicht ersichtlich. Erweise sich die Stilllegungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, bestehe auch ein besonderes Interesse an deren Vollzug. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 1044/23 -, juris Rn. 7, m. w. N.

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Ausgehend hiervon bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Antragstellerin setzt sich in der Beschwerdebegründung mit den selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BauGB entgegen, weil es - im Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet „Hauptterrasse“ Nr. X.0.0.00 liegend - gegen das Verbot im Landschaftsplan der Antragsgegnerin, bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen (Nr. 1), sowie das Verbot, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen, Sprengungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern (Nr. 5),

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vgl. Satzung zum Schutz und zur Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne in der Landeshauptstadt I. (Landschaftsplan)

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vom 19. Dezember 2020, Seite 109, https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt68/gartenamt/pdf/Landschaftsplan/Landschaftsplan_2020_web.pdf,

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verstoße und auch keine entsprechenden Ausnahmen oder Befreiungen beantragt worden seien.

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Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Genehmigungsfreiheit des Vorhabens bzw. seiner Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht an.

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Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, es lägen keine Ermessensfehler der Stilllegungsverfügung vor, an deren Vollzug auch ein besonderes Interesse bestehe, sowie zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung greift die Beschwerdebegründung nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).