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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 1044/23·14.12.2023

Bauordnungsrechtlicher Sofortvollzug: Bauherr haftet nach § 52 BauO NRW ohne OBG-Voraussetzungen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügung zur Sanierung einer einsturzgefährdeten Giebelwand und zur Verfüllung einer Baugrube sowie gegen Zwangsgeldandrohungen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend einzelfallbezogen begründet; die Ordnungsverfügung sei im Eilverfahren offensichtlich rechtmäßig. § 52 BauO NRW gehe als spezielles Gefahrenabwehrrecht den §§ 17, 18 OBG NRW vor; deren Voraussetzungen müssen für die Verantwortlichkeit des Bauherrn nicht zusätzlich vorliegen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht den subsidiär anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts vor.

2

Eine Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 52 BauO NRW setzt nicht zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 17 oder 18 OBG NRW voraus.

3

Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfüllt, wenn die Behörde einzelfallbezogen und substantiiert darlegt, warum ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht; die Tragfähigkeit dieser Erwägungen ist eine Frage der materiellen Interessenabwägung.

4

Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Beschwerdebegründung die tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung strukturiert aufgreifen und im Einzelnen darlegen, warum sie unrichtig sind; selbstständig tragende Gründe sind jeweils gesondert anzugreifen.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit einer Ordnungsverfügung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BauO NRW § 52§ OBG NRW § 12 Abs. 2§ OBG NRW § 17§ OBG NRW § 18§ 52 BauO NRW§ 17 OBG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1597/23

Leitsatz

Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht als spezielleres Recht den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts vor. Dies gilt auch im Verhältnis von § 52 BauO NRW zur materiellen Polizeipflicht des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts.

Für eine Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 52 BauO NRW müssen daher die Voraussetzungen von §§ 17 oder 18 OBG NRW nicht (zusätzlich) vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 125.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der am 19. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2023 (63/12-OV-0016/23, nachfolgend: Ordnungsverfügung) erhobenen Klage (4 K 4320/23) hinsichtlich der Aufforderungen zur Sanierung der Giebelwand des Hauses L.-straße 11 gemäß Ziffer 1.1 und der vollständigen Verfüllung der Baugrube gemäß Ziffer 1.2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, abgelehnt.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

4

I. Dass der Antragsteller unter dem Eindruck der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung deren Befolgung in Aussicht stellt, lässt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - sein Rechtsschutzbedürfnis für deren rechtliche Überprüfung im Eilbeschwerdeverfahren nicht entfallen. Von der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung gehen - jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung der dem Antragsteller auferlegten Handlungspflichten - Rechtswirkungen, etwa in Gestalt der möglichen Festsetzung eines Zwangsgeldes, aus, wenn der Antragsteller die in Rede stehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt.

5

II. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts dessen, dass die in der Hauptsache angefochtene, auf § 58 Abs. 2 BauO NRW gestützte Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei, zu Lasten des Antragstellers aus. Es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und § 12 BauO NRW vor, da in Folge von Unterfangungsarbeiten für die geplante Bebauung des Grundstücks des Antragstellers die Standsicherheit des auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Hauses L.-straße 11 nicht mehr gegeben sei. Der Antragsteller sei als (ehemaliger) Bauherr und zudem als Zustandsstörer für diese Baurechtswidrigkeit verantwortlich. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der dem Antragsteller auferlegten Maßnahmen bestünden nicht.

6

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

7

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2019    - 1 B 1345/18 -, juris Rn. 6.

9

1. Ausgehend hiervon rügt der Antragsteller ohne Erfolg, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, die derjenigen der Ordnungsverfügung entspreche, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzureichend. Aus dieser Begründung ergebe sich nicht, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehe.

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Dem formalen Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt die Behörde bereits dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2021 - 2 B 940/21 -, juris Rn. 11, m. w. N.

12

Dem ist die Antragsgegnerin - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - gerecht geworden. Die Begründung der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 (i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) VwGO macht hinreichend deutlich, dass und warum nicht infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann. Die Antragsgegnerin hebt darin hervor, dass angesichts der mangelnden Standsicherheit des Hauses L.-straße 11 auf Dauer eine Gefahr für Leib und Leben der Personen, die sich in dem Gebäude aufhielten, bestehe; die aus einer aufschiebenden Wirkung der Klage resultierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründe ein öffentliches Interesse am Vollzug des Bescheides vor dessen Bestandskraft. Es handelt sich nicht um floskelhafte und allgemein gehaltene Ausführungen, sondern um solche mit Bezug zum Einzelfall. Die Frage, ob jenseits dessen die von der Antragsgegnerin herangezogenen Erwägungen den Sofortvollzug in der Sache tragen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Interessenabwägung.

13

2. Die Einwände des Antragstellers in Bezug auf die ihm aufgegebenen Handlungspflichten in Ziffern 1.1 und 1.2 der Ordnungsverfügung greifen nicht durch.

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a. Die im Einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege mangels einer dauerhaften eigenständigen Standsicherheit des Hauses L.-straße 11 unter anderem ein Verstoß gegen § 12 BauO NRW vor, stellt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage. Er meint, der Erlass der Ordnungsverfügung sei unnötig gewesen, weil er bereit (gewesen) sei, die unstreitig erforderlichen Sanierungsarbeiten vorzunehmen und diese auch bereits beauftragt habe. Einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung habe es auch nicht bedurft, weil - jedenfalls bis zum Abschluss dieser beauftragten Sanierungsarbeiten - die vorläufige Standsicherheit gewährleistet sei. Damit beruft er sich schon selbst nicht darauf, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung eine endgültige Standsicherheit jedenfalls des Hauses L.-straße 11 im Sinne von § 12 BauO NRW vorgelegen habe. Dass dies nicht der Fall war, hat das Verwaltungsgericht überdies unter Heranziehung der verschiedenen gutachterlichen Äußerungen überzeugend herausgearbeitet.

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b. Mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, auch nach Untergang der Bauherreneigenschaft des Antragstellers bleibe dessen einmal nach § 52 BauO NRW begründete Verantwortlichkeit für die von ihm veranlassten Maßnahmen bestehen, setzt er sich in der Beschwerdebegründung nicht auseinander. Indem er lediglich rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung von § 52 BauO NRW nicht geprüft, ob die Voraussetzungen als Verhaltensstörer oder Zweckveranlasser in seiner Person vorlägen, greift er die grundlegende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht an, dass § 52 BauO NRW nach Beendigung der Bauherreneigenschaft anwendbar bleibe. Der Antragsteller ist vielmehr allein der Auffassung, dass eine Verantwortlichkeit gemäß § 52 BauO NRW erfordere, dass - entgegen den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts - zusätzlich die Voraussetzungen von §§ 17 und 18 OBG NRW vorlägen.

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Dies trifft jedoch nicht zu. Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht als spezielleres Recht den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts vor. Dies gilt auch im Verhältnis der materiellen Polizeipflicht des § 52 BauO NRW zur materiellen Polizeipflicht des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts.

17

Vgl. Gohde, in: Spannowsky/ Saurenhaus, BeckOK BauordnungsR NRW, 16. Ed. 1.9.2023, BauO NRW 2018, § 52 Rn. 4; Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/ Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 52 Rn. 1; Wenzel, in: Gädtke/Johlen u.a., BauO NRW, 14. Auflage, § 52 Rn. 2.

18

Mit diesen Grundsätzen steht die Vorstellung des Antragstellers offensichtlich nicht in Einklang, er könne sich, nachdem unter seiner Bauherrschaft von seinem Grundstück ausgehende Baumaßnahmen unstreitig dazu geführt haben, dass jedenfalls ein Nachbargebäude nicht mehr standsicher ist, darauf zurückziehen, dass er die entsprechenden Arbeiten nicht im Sinne einer Handlungsverantwortlichkeit eigenhändig vorgenommen habe und die einsturzgefährdete Giebelwand nicht auf seinem Grundstück stehe.

19

c. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht - mit der weiteren, selbstständig tragenden Begründung - zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller auch als Zustandsstörer anzusehen ist, kommt es damit ebenso wenig an wie auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme als Nichtstörer gemäß § 19 OBG NRW. Soweit der Antragsteller rügt, auch die Vorschrift des § 17 Abs. 3 OBG NRW führe nicht zu seiner Verantwortlichkeit, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht die Frage einer Verhaltensverantwortlichkeit gemäß § 17 Abs. 3 OBG NRW als Geschäftsherr ausdrücklich ebenso offen gelassen hat wie seine Zweckveranlassereigenschaft.

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d. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich auch keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass die Antragsgegnerin ihr Störerauswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Soweit er darauf hinweist, dass die Beigeladenen hinsichtlich der nicht mehr standsicheren Giebelwand auf deren Grundstück zustandsverantwortlich seien, mag dies ebenso zutreffen wie eine mögliche Handlungsverantwortlichkeit der seinerzeit vom Antragsteller beauftragten Unternehmen oder Personen. Mit der Beschwerdebegründung zeigt der Antragsteller aber nicht im Ansatz auf, warum es mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr ermessensfehlerhaft sein sollte, diese Personen nicht vorrangig vor ihm als Bauherrn in Anspruch zu nehmen. Auf seine Eigenschaft als „Doppelstörer“, die das Verwaltungsgericht auch nur ergänzend angeführt hat, kommt es dafür nicht entscheidend an. Hieran ändern auch die wenig substantiierten Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 30. Oktober 2023 nichts.

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e. Auch die vom Antragsteller geäußerten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung greifen nicht durch.

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aa. Der Antragsteller macht insoweit erfolglos sinngemäß geltend, die Ordnungsverfügung sei nicht erforderlich gewesen, da er stets zur Vornahme der notwendigen Maßnahmen bereit, hieran aber durch verschiedene Umstände gehindert gewesen sei. Er meint, ein nach der Erstellung der ersten Sanierungsplanung am Haus P.-straße 11 erstellter gartenseitiger Anbau habe ihn an den Arbeiten gehindert, weil dieser eine Überarbeitung der Planung und eine neue Deckungszusage seiner Bauherrenhaftpflichtversicherung notwendig gemacht hätte. Ferner verweist er auf eine Verweigerungshaltung der Beigeladenen und die fehlende Erteilung einer Genehmigung durch die Antragsgegnerin zur Aufstellung von Baucontainern. Dies greift - unabhängig von der Frage hinreichend substantiierter Darlegung im Einzelnen - nicht durch.

23

Der Antragsteller verkennt insofern, dass es allein darauf ankommt, ob zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 12. Juni 2023 die Voraussetzungen für deren Erlass vorlagen. Dass dies offensichtlich und auch in Bezug auf die Erforderlichkeit der Fall war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt. Angesichts dessen, dass die Beigeladenen am 5. Oktober 2022 ihr Einverständnis zu den Sanierungsarbeiten gegeben haben, kommt es auf eine vorgetragene vorherige Verweigerungshaltung nicht mehr an. Selbst wenn der Antragsteller am 23. Februar 2023 erstmals Kenntnis von einem durch die Beigeladenen erstellten Anbau an dem Haus L.-straße 11 erhalten hat und daraufhin die Sanierungsplanung angepasst und eine neue Deckungszusage der Bauherrenhaftpflichtversicherung eingeholt werden musste, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies der Erforderlichkeit der knapp vier Monate später ergangenen Ordnungsverfügung entgegenstehen sollte.

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bb. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag zur Aufbringung der Sanierungskosten wirtschaftlich außerstande sei, setzt er sich in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Er trägt sinngemäß lediglich vor, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, er könne das Grundstück für 371.800 Euro innerhalb der ihm in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist veräußern oder einen Kredit aufnehmen, treffe dies auf Grund des derzeitigen Zustands des Grundstücks nicht zu. Abgesehen davon ist schon unklar, warum der Antragsteller wirtschaftlich nicht zur Sanierung in der Lage sein sollte, obwohl er diese nach eigenem Vortrag nunmehr mit Deckungszusage seiner Bauherrenhaftpflichtversicherung beauftragt hat.

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f. Ohne Erfolg kritisiert der Antragsteller die allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, die er schon unzutreffend wiedergibt. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer Durchführung der Bauarbeiten erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu rechnen wäre. Vielmehr hat es ausgeführt, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die voraussichtlich rechtmäßigen Anordnungen in Ziffern 1.1 und 1.2 der Ordnungsverfügung gegebenenfalls, das heißt für den Fall, dass der Antragsteller ‑ wie zum Zeitpunkt ihres Erlasses schon seit etwa vier Monaten - den Verpflichtungen auch weiterhin nicht nachkommen würde, erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zwangsweise durchgesetzt werden könnten. Mit den weiteren im Einzelnen begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, einer Eilbedürftigkeit stehe auch nicht der bisherige Zeitablauf seit Einstellung der Bauarbeiten entgegen, setzt der Antragsteller sich nicht substantiiert auseinander, wenn er allein vorträgt, die Standsicherheit werde aktuell als gegeben bewertet. Der von ihm betonte Umstand, dass nach Sicherung des im Jahr 2020 akut absturzgefährdeten Türsturzes im Haus L.-straße 11 weitere Schäden, die die akute Standsicherheit der Nachbargebäude gefährdeten, nicht festgestellt worden seien, stellt die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Abwägung, dass angesichts dessen, dass schon einmal ein Teil des Gebäudes absturzgefährdet gewesen sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies wieder passiere, nicht in Frage.

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3. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung tritt der Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Soweit er auch insoweit allein sinngemäß einwendet, der Androhung des Zwangsmittels habe es nicht bedurft, da er bereit gewesen sei, die geforderten Handlungen vorzunehmen, er jedoch durch die Beigeladenen bzw. die Antragsgegnerin hieran gehindert worden sei, kann auf die obigen Ausführungen zur Erforderlichkeit der übrigen Regelungen der Ordnungsverfügung Bezug genommen werden, die auch in diesem Zusammenhang gelten.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

29

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).