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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 57/22·27.07.2023

Zulassungsantrag gegen Beseitigungsanordnung: Ablehnung mangels ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Beseitigungsanordnung und einen Gebührenbescheid. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab. Entscheidungsgrundlagen sind fehlende substantielle Angriffspunkte, das Erlöschen eines etwaigen Bestandsschutzes durch umfangreiche Umbauten und die Unzulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine substantielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen oder Feststellungen des Verwaltungsgerichts und schlüssige Gegenargumente voraus.

2

Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO genügt nicht, wenn er lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen verweist oder pauschale Behauptungen ohne Konkretisierung anführt.

3

Eine Baugenehmigung bzw. ein materieller Bestandsschutz kann erlöschen, wenn durch Ausführungen bzw. Änderungen während der Bauausführung die errichtete Anlage gegenüber dem genehmigten Bau als aliud anzusehen ist.

4

Zur Beurteilung, ob ein Grundstück Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist, sind die tatsächliche organische Siedlungsstruktur und die maßgebliche Verkehrsanschauung entscheidend; eine frühere militärische Prägung kann diese Prägung entfallen lassen.

5

Eine behördliche Beseitigungsanordnung ist verhältnismäßig, wenn aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen nur durch vollständige Beseitigung der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden kann und mildere Maßnahmen nicht genügen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 82 Satz 1 BauO NRW§ 35 BauGB§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 40/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.300 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Dezember 2020, mit der dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden ist, die in dem anliegenden Lageplan gekennzeichnete bauliche Anlage - ein im Umbau befindliches Wohnhaus - im südöstlichen Bereich des Grundstücks T. 7 in O. (Gemarkung F., Flur 36, Flurstück 118) (im Folgenden: Grundstück) zu beseitigen, und den Gebührenbescheid vom 15. Januar 2021 aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beseitigungsanordnung sei auf der Grundlage von § 82 Satz 1 BauO NRW rechtmäßig. Das Wohnhaus, mit dessen Errichtung der Kläger begonnen habe (im Folgenden: Wohnhaus), sei formell illegal. Eine Baugenehmigung hierfür liege nicht vor. Es widerspreche auch dem materiellen Baurecht. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Ungeachtet der Frage der Zugehörigkeit des Grundstücks hierzu handele es sich bei dem westlich und südlich gelegenen Areal der K. C., einem vormals von britischen Streitkräften genutzten Gelände, nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Wohnhaus beeinträchtige als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Ein etwaiger Bestandsschutz für das vor Beginn der Baumaßnahmen auf dem Grundstück befindliche Gebäude sei jedenfalls erloschen. Angesichts der durchgeführten Baumaßnahmen sei das Wohnhaus nicht mehr als identisch mit dem Altbestand anzusehen. Die Beseitigungsverfügung sei verhältnismäßig.

5

Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Wohnhaus entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell legal sein könnte. Eine Baugenehmigung hierfür hat der Beklagte nicht erteilt. Der Kläger hat auch weiterhin weder dargelegt noch nachgewiesen, dass für den vor Beginn der Baumaßnahmen auf dem Grundstück vorhandenen Altbestand - bereits seit sehr langer Zeit soll sich dort ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude gleicher Größe befunden haben - jemals eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dass in der Vergangenheit gegen den Altbestand nicht bauordnungsrechtlich eingeschritten worden ist, obwohl die Wohnnutzung den Bauaufsichtsbehörden bekannt gewesen sein dürfte, lässt nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Baugenehmigung zu. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde O. (im Folgenden: Flächennutzungsplan) das Grundstück als Wohnbaufläche darstellt.

6

Ungeachtet dessen wäre eine den Altbestand legitimierende Baugenehmigung spätestens mit Durchführung der Baumaßnahmen erloschen. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn der Bauherr bei der Bauausführung - egal, ob bereits bei der Errichtung oder nachträglich durch eine Änderung einer ursprünglich genehmigungskonform erstellten baulichen Anlage - so erheblich davon abweicht, dass sich die errichtete im Verhältnis zu der genehmigten Anlage als ein sogenanntes „aliud“ darstellt.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020    - 10 B 944/20 -, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen.

8

Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, ohne dass der Kläger dies schlüssig in Frage stellt. Auf die nachstehenden Ausführungen dazu, ob er sich erfolgreich auf (materiellen) Bestandsschutz berufen kann, wird verwiesen.

9

Aus dem Zulassungsvorbringen folgt nicht, dass das Wohnhaus entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts materiell legal sein könnte.

10

Der Kläger legt nicht dar, dass das Grundstück Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sein könnte. Unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung der Frage, ob beziehungsweise inwieweit ein Kasernengelände mit der dort vorhandenen Bebauung nach Aufgabe der militärischen Nutzung noch einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden kann,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, juris Rn. 16 ff.,

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ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Areal der K. C. einschließlich der zugehörigen Wohnnutzung die für einen Ortsteil notwendige organische Siedlungsstruktur nicht mehr vermittele. Die prägende Kraft der dortigen Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei mit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung - einschließlich der dieser vormals zuzuordnenden Wohnnutzung - entfallen. Auch der ungenutzte Gebäudebestand auf dem ehemaligen Kasernengelände könne keinen Ortsteil mehr bilden. Ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Frage, ob sich eine bestimmte Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, lasse sich aus der vorhandenen Bebauung nicht herleiten.

13

Die Richtigkeit dieser Ausführungen zieht der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel, soweit er, ohne dies weitergehend zu substantiieren, geltend macht, dass das Kasernengelände nach der Aufgabe der militärischen Nutzung weiterhin zur Unterbringung von Zivilisten gedient habe. Sollte er damit auf eine Nachnutzung (eines Teils) des vorhandenen Gebäudebestandes zum Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen Bezug nehmen wollen, ist auch diese inzwischen aufgegeben worden.

14

Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/RAF_Br%C3%BCggen, https://www.O.de/wirtschaft/gewerbe-und-industriepark-F.

15

Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsanschauung mit einer Wiederaufnahme einer Nutzung der auf dem ehemaligen Kasernengelände noch vorhandenen Gebäude zu Wohnzwecken - wenn auch rein zivilen Wohnzwecken - zu rechnen wäre. Dass eine solche Wiederaufnahme einer Wohnnutzung überhaupt möglich wäre, genügt nicht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang vielmehr zutreffend auch auf die - nach den oben angeführten frei zugänglichen Informationen bereits vor vielen Jahren entwickelten und zwischenzeitlich weitergehend vorangeschrittenen - Planungen der Gemeinde O. abgestellt, das ehemalige Kasernengelände insgesamt zu überplanen und große Teile hiervon als Gewerbe- und Industriegebiet festzusetzen. Auf den genauen Zeitpunkt der Aufgabe der militärischen Nutzung des Areals kommt es insoweit im Übrigen nicht an.

16

Der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Wohnhaus sei als sonstiges Vorhaben im Außenbereich unzulässig, da es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige, tritt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegen. Auch in diesem Zusammenhang ist die Darstellung des Grundstücks als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan unerheblich.

17

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im Weiteren auf Bestandsschutz.

18

Das Verwaltungsgericht hat der Beantwortung der Frage, ob das Wohnhaus Bestandsschutz genieße, die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt. Es hat seine Einschätzung, danach sei ein etwaiger Bestandsschutz erloschen, weil das Wohnhaus angesichts der bereits durchgeführten Baumaßnahmen nicht mehr mit dem zuvor vorhandenen Altbestand identisch sei, ausführlich einzelfallbezogen begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Zuge der Baumaßnahmen erfolgten Eingriffe in den Altbestand so intensiv gewesen seien, dass eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich geworden sei, zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel, wenn er in der Sache lediglich hervorhebt, dass das Wohnhaus die Anforderungen an die Standsicherheit erfülle. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Baumaßnahmen zur Realisierung des Wohnhauses zudem mit einem Aufwand einhergingen, der in quantitativer Hinsicht den Aufwand für einen Neubau erreiche, setzt sich der Kläger ebenfalls nicht im Einzelnen auseinander. Dass die Ausmaße des Wohnhauses mit dem Altbestand identisch seien und die durchgeführten Arbeiten im Wesentlichen zum Zweck der Renovierung und Sanierung erfolgt seien, wie er betont, hindert im Übrigen nicht, das Wohnhaus als „aliud“ gegenüber dem Altbestand einzuordnen. Selbst dann, wenn Außenwände im Wesentlichen unverändert bleiben, kann ein Gebäude im Einzelfall durch zahlreiche, auch baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen so sehr verändert werden, dass es einem Neubau gleicht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2016 - 10 A 601/16 -, juris Rn. 14.

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Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte allenfalls eine Stilllegung der Bauarbeiten oder einen Rückbau hätte anordnen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zutreffend darauf abgestellt, dass ein rechtmäßiger Zustand allein durch eine vollständige Beseitigung des im Umbau befindlichen Wohnhauses erreicht werden könne, da ein etwaiger (formeller oder materieller) Bestandsschutz für den Altbestand im Zuge der Baumaßnahmen erloschen sei. Dies zieht der Kläger, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht durchgreifend in Zweifel.

21

Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags ergänzend auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies von vornherein nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

24

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

25

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).