Zulassung der Berufung im Baurecht abgelehnt – kein drittschützender Anspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im Baurecht. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargetan wurden. Es fehlte an substantierten Angriffen auf die tragenden Feststellungen; formelle Illegalität der Baugenehmigung begründet ohne konkrete Darlegungen keine Abwehrrechte.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Baurechtsstreit als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts erforderlich; der Zulassungsantrag muss den anzugreifenden tragenden Rechtssatz oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt das Vorliegen einer drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift voraus; allgemeine bauaufsichtsrechtliche Regelungen sind regelmäßig nicht ohne Weiteres drittschützend.
Die bloße formelle Illegalität oder mögliche Nichtigkeit einer Baugenehmigung begründet ohne weitere, konkrete Darlegungen nicht automatisch Abwehrrechte des Nachbarn; es muss konkret aufgezeigt werden, welche drittschützende Vorschrift verletzt sein soll.
Eine Baugenehmigung muss dem Bestimmtheitsgebot genügen; unbestimmte Angaben (z. B. 'ca. 20 Phon') können das Entstehen subjektiver Rechte ausschließen, wenn sie keine konkret bestimmbare Vorgabe enthalten.
Für die Zulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bzw. grundsätzlicher Bedeutung sind substantiiert ausgeführte Darlegungen erforderlich; pauschale Verweise oder vage Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2935/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu noch könne er eine Verpflichtung der Beklagten erreichen, über ein Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu entscheiden. Die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sei, also drittschützende Wirkung habe, sei nicht erkennbar. Bei der Vorgabe, die die Baugenehmigung vom 16. Juni 1958 („ca. 20 Phon bzw. 42 db gedämpft“) zur Schallübertragung treffe, handele es sich ebenso wenig um eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Regelung, aus der der Kläger subjektive Rechte herleiten könne, wie bei Ziffer 15 der „Besonderen Hinweise“ in der Baugenehmigung vom 16. Juni 1958, die u. a. auf die DIN 4109 verweise. Der Verweis auf § 3 bzw. § 15 Abs. 2 BauO NRW 2018 führe nicht weiter. Diese Vorschriften seien in ihrer Allgemeinheit grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Ausnahme hiervon liege angesichts der geltend gemachten Beeinträchtigungen fern. Zudem verlange § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018 bei rechtmäßig bestehenden Anlagen - wie dies aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung der Fall sei - eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit, die nicht vorliege.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.
Der Kläger erläutert nicht näher, warum der Baugenehmigung unter Heranziehung der Beschreibung der dort angegebenen Schallübertragungswerte, die den vom Bauherrn in der Baubeschreibung vom 15. Februar 1958 angegebenen Werten bezüglich des Rohbaus und der Schallübertragung entsprechen, eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Vorgabe zum Schallschutz zu entnehmen sein soll. Das Vorbringen verfehlt damit die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Der Einwand des Klägers, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Verwendung der Abkürzung „ca.“ unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unschädlich, weil auch in anderen Rechtsgebieten - zum Beispiel dem Mietrecht - „ca.-Angaben“ gebräuchlich seien, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Eine Baugenehmigung muss dem aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW folgenden Bestimmtheitsgebot genügen. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob in anderen Rechtsgebieten hiervon Abweichendes gilt.
Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Erwägungen zu Ziffer 15 der „Besonderen Hinweise“ in der Baugenehmigung vom 16. Juni 1958, die u. a. auf die DIN 4109 verweise, sowie zu den DIN 52210 und 52211, übersehen, dass die Baugenehmigung nach den damals geltenden rechtlichen Bestimmungen nichtig gewesen sein könnte, ist bereits derart vage, dass es den Darlegungsanforderungen nicht genügt.
Ferner legt der Kläger vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des Erlöschens einer Baugenehmigung,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - 10 A 57/22 -, juris Rn. 6, und vom 21. Dezember 2020- 10 B 944/20 -, juris Rn. 5 m. w. N.,
nicht dar, dass ein solcher Fall hier gegeben sein könnte. Derartiger Erläuterungen hätte es insbesondere mit Blick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der Baugenehmigung vom 16. Juni 1958 bedurft. Danach sollte hinsichtlich des auf dem Grundstück der Beigeladenen in geschlossener Bauweise errichteten Zweifamilienhauses der vorhandene Brandgiebel der Nachbarhäuser mitbenutzt werden. Auf eine eigene Trennwand zum Nachbarhaus des Klägers wurde verzichtet. Die Etagendecken/-böden wurden in die vorhandene Giebelwand des klägerischen Gebäudes eingefügt. Angesichts dessen ist nicht schon ersichtlich, dass die Baugenehmigung die Errichtung einer „mit Gipsbollern vorgesetzten Vorsatzwand“ vorsah, wie der Kläger meint.
Ungeachtet dessen fehlt es - unterstellt, die Baugenehmigung sei erloschen - auch an weiteren Darlegungen dazu, gegen welche drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschrift hier verstoßen worden sein soll. Aus einer bloßen formellen Illegalität allein kann der Nachbar nämlich keine Abwehrrechte herleiten.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024- 10 A 875/21 -, juris Rn. 89.
Damit kann der Kläger auch mit seinem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, vor Ort zu überprüfen, welche Änderungen die Beigeladenen in ihrem Haus vorgenommen hätten, nicht durchdringen. Hierauf käme es nur an, wenn die baulichen Veränderungen durch die Beigeladenen zu einem Verstoß gegen drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften geführt hätte.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, die durch die Beigeladenen vorgenommenen baulichen Veränderungen gingen über die Baugenehmigung hinaus, weil sie gegen die bei Erteilung der Baugenehmigung geltende Baupolizeiverordnung vom 24. Dezember 1938 i. V. m. der dazu erlassenen Polizeiverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen über die Verlängerung dieser Polizeiverordnung verstießen. Auch dieser Einwand betrifft allein die formelle Illegalität des Vorhabens und das Entfallen eines Bestandsschutzes. Insofern ist auch unerheblich, ob - so der Kläger - zu dieser Rechtslage weder Gerichtsentscheidungen noch einschlägige Literatur vorhanden sind.
Der Einwand des Klägers, § 15 Abs. 2 BauO NRW 2018 komme zusammen mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 eine Schutzfunktion zu und sei damit potentiell nachbarschützend, wenn Rechtsgüter des Nachbarn, wie hier das Eigentumsrecht, in Rede stünden, ist schon unschlüssig. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt eine drittschützende Norm voraus, potentieller Drittschutz genügt hingegen nicht.
Der weitere Einwand, die Behörde habe ihre Amtsermittlungspflicht verletzt, kann schon aus sich heraus nicht auf ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen.
Schließlich verfehlt die allgemeine Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte die Darlegungsanforderungen.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, er hielte die Frage,
„inwieweit vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches bestehende Rechtsvorschriften, hier die Baupolizeiverordnung vom 24.12.1938, drittschützenden Charakter hat und das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf null reduziert.“,
für grundsätzlich bedeutsam, führte dies nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es fehlt - wie oben aufgezeigt - an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).