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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 497/24.A·29.01.2025

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG). Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die vorgebrachte Frage einzelfallspezifisch ist und keine klärungsbedürftige allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft. Zudem fehlen konkrete Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenbewertungen. Der Beschluss ist unanfechtbar; die Kläger tragen je 1/4 der Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung im Asylverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung im Asylverfahren wird nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nur wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, deren Klärung der Rechtseinheit oder Fortentwicklung dient.

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Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht die Darstellung individueller Einzelfallfragen; der Zulassungsantrag muss konkret die Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage darlegen.

3

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Nennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, abweichende Rechtsprechung oder bestimmte Informationsquellen), die zumindest eine Wahrscheinlichkeit begründen, dass entgegenstehende Bewertungen zutreffend sein könnten.

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Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind unanfechtbar (§ 80 AsylG); die Zuweisung der Kosten des Zulassungsverfahrens erfolgt nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3e Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1800/22.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen zu je 1/4 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

5

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

7

Daran fehlt es hier.

8

Die von den Klägern formulierte Frage,

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ob von ihnen im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG vernünftigerweise erwartet werden könne, sich nach Rückkehr in einem verfolgungssicheren Landesteil niederzulassen,

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ist allein auf ihren Einzelfall zugeschnitten. Auch der Antragsbegründung lässt sich keine darüber hinausgehende und klärungsbedürftige allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage entnehmen. Das Zulassungsvorbringen richtet sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten auch in einem anderen Landesteil Ägyptens ihr wirtschaftliches Existenzminimum sichern.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).