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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 46/26.A·09.01.2026

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine darlegbare grundsätzliche Bedeutung der Sache vorlag. Insbesondere fehlte die konkrete Darstellung der Entscheidungsrelevanz und Übertragbarkeit der aufgeworfenen Fragen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist.

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Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist; appellähnliche oder pauschale Ausführungen genügen nicht.

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Eine Frage, die für die vom Verwaltungsgericht getroffene tragende Entscheidung (z. B. Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) nicht entscheidungserheblich ist, kann die Zulassung der Berufung nicht begründen.

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Für das Zulassungsverfahren gelten die kostenrechtlichen Regelungen des §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3e AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­9 K 3403/24.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu­tung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier.

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Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,

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ob und mit welcher Erfolgswahrscheinlichkeit Behörden und Private über die polizeilichen Melderegister Ägyptens gesuchte Personen aufspüren können,

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legt der Kläger schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Die Frage ist vom Verwaltungsgericht nur bei der Prüfung internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG thematisiert worden. Zuvor hat es selbstständig tragend mit Blick auf das vom Kläger vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint, weil zum Stiefvater seit 2009 kein persönlicher Kontakt bestanden und es sich bei dem Übergriff durch eine Gruppe von Männern allein um kriminelles Unrecht gehandelt habe.

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Mit der übrigen, in weiten Teilen im Stile einer Berufungsschrift verfassten Antragsbegründung wird das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht dargelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).