Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 4320/19·09.08.2020

Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Vorbescheid/Bauvorhaben abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von Reihenhäusern für zulässig erklärt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hält weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch einen erheblichen Verfahrensmangel für dargelegt. Insbesondere fehlt es an substantiierten Angriffen auf tragende Feststellungen und an Anhaltspunkten für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Der Zulassungsantrag wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; weder ernstliche Zweifel noch Verfahrensmangel dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils durch Bezeichnung des anzugreifenden tragenden Rechtssatzes oder tatsächlicher Feststellungen und durch schlüssige Gegenargumente substantiiert dargetan werden.

2

Ein Zulassungsgrund wegen eines Verfahrensmangels nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO setzt darlegungsfähige und substantielle Anhaltspunkte voraus, dass das angefochtene Urteil auf einem der Überprüfung durch den Senat zugänglichen Verfahrensfehler beruht.

3

Die Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter (§173 VwGO i.V.m. §512 ZPO) begründet nur dann eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, wenn der Übertragungsbeschluss willkürlich ist oder durch manipulative Auslegung des einfachen Rechts das verfassungsrechtliche Gewährleistungsrecht verletzt wird.

4

Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags durch das erstinstanzliche Gericht ist grundsätzlich eine unanfechtbare Vorentscheidung; ihre Überprüfung im Zulassungsverfahren kommt nur in Ausnahmefällen (z. B. Willkür) in Betracht.

5

Im Bauplanungsrecht stellt eine im Rahmen überwiegend bebauter Gebiete zu erwartende Verschlechterung der Lage eines Nachbargrundstücks regelmäßig keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des §34 Abs.1 BauGB dar.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO§ 138 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1296/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

5

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Einzelnen dargelegt, dass der der Beigeladenen erteilte bauplanungsrechtliche Vorbescheid vom 30. Januar 2018 zur Errichtung von fünf Einfamilienreihenhäusern (im Folgenden: Vorhaben) nicht zu Lasten der Klägerin gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Es hat die insoweit maßgeblichen Obersätze wiedergegeben und den Sachverhalt darunter in nicht zu beanstandender Weise subsumiert. Soweit die Klägerin gleichwohl vorbringt, dass jedenfalls die Gesamtheit der mit dem Vorhaben vermeintlich verbundenen Rechtsverstöße ihr gegenüber rücksichtslos sei, ist dieses Vorbringen, berücksichtigt man sowohl die Dimensionen des Gebäudes der Klägerin als auch die des Vorhabens sowie die jeweilige Höhe des Geländes auf den beiden Grundstücken, fernliegend. Auch im Übrigen zeigen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte auf, die die Wertungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Die Situation des Grundstücks der Klägerin wird sich infolge der Verwirklichung des Vorhabens allenfalls auf ein Niveau verschlechtern, wie es in überwiegend bebauten Gebieten von den Nachbarn eines bebauten Grundstücks grundsätzlich hinzunehmen ist.

6

Es liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

7

Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist nicht gegeben.

8

Die von der Klägerin gerügte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter begründet gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird. Dahingehende Umstände trägt die Klägerin nicht substantiiert vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

9

Das Urteil ist auch nicht etwa von einem Richter verfasst worden, der mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt worden ist (§ 138 Nr. 2 VwGO). Vielmehr ist der gegen den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gerichtete Befangenheitsantrag der Klägerin erfolglos geblieben. Die mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Verwaltungsgericht stellt ebenfalls eine gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar. Eine Überprüfung durch das Berufungsgericht kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa in Fällen der Willkür. Für eine solche Ausnahme zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen, dem sich auch für einen rechtlichen Mangel der von ihr gerügten Zurückweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO nichts Substantiiertes entnehmen lässt, indes nicht das Geringste auf.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).