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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2375/21·21.11.2021

Zulassungsantrag gegen Urteil zur Baugenehmigung nach §34 BauGB abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Bestätigung einer Baugenehmigung für Reihenhäuser. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt wurden. Der Senat bemängelte mangelhafte Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil über die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) müssen innerhalb der gesetzlichen Frist klare Gründe vorgetragen werden, aus denen sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben.

2

Wer den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend macht, muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des erstinstanzlichen Gerichts auseinandersetzen, den angegriffenen Rechtssatz oder die relevanten Feststellungen bezeichnen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

3

Bei Anfechtung einer Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist entgegenstehenden Nachbarinteressen nur dann der Vorzug zu geben, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zu einer Verschlechterung der Lage des Nachbargrundstücks führt, die über das in überwiegend bebauten Gebieten hinzunehmende Maß hinausgeht.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich danach, dass der unterlegene Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5013/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

5

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Einzelnen dargelegt, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. August 2019 zur Errichtung von fünf Einfamilienreihenhäusern auf dem Grundstück X.-straße 82, F. (im Folgenden: Vorhaben) nicht zu Lasten der Klägerin gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Es hat die insoweit maßgeblichen Obersätze wiedergegeben und den Sachverhalt darunter in nicht zu beanstandender Weise subsumiert. Soweit die Klägerin gleichwohl vorbringt, dass jedenfalls die Gesamtheit der mit dem Vorhaben vermeintlich verbundenen Rechtsverstöße ihr gegenüber rücksichtslos sei, ist dieses Vorbringen, berücksichtigt man sowohl die Dimensionen des Gebäudes der Klägerin als auch die des Vorhabens sowie die jeweilige Höhe des Geländes auf den beiden Grundstücken, fernliegend, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 10. August 2020 im Verfahren 10 A 4320/19 betreffend den der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid ausgeführt hat. Die im Zulassungsantrag von der Klägerin hervorgehobenen angeblichen Beeinträchtigungen durch die im Bereich der Dachterrasse des Vorhabens geplante Milchglaswand sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu führen. Auch im Übrigen zeigen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags weiterhin keine Gesichtspunkte auf, die die Annahme, dass sich die Situation ihres Grundstücks infolge der Verwirklichung des Vorhabens allenfalls auf ein Niveau verschlechtern wird, wie es in überwiegend bebauten Gebieten von den Nachbarn eines bebauten Grundstücks grundsätzlich hinzunehmen ist, in Frage stellen könnte.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).