Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung der Klage auf Aufhebung einer Baugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Klage auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus abwies. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des §124 VwGO. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger die tragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht substantiiert bestritten hat. Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet werden.
Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) ist nur gegeben, wenn die vorgetragenen Angriffe die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen oder Würdigungen in einer Weise in Zweifel ziehen, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
In bebauten Gebieten begründet der von Fenstern, Balkonen oder Terrassen aus mögliche Blick auf Nachbargrundstücke für sich genommen noch keine unzumutbare Rücksichtslosigkeit; ein besonderer Schutzanspruch setzt das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus.
Behauptungen, dass bestimmte Grundstücke nicht zur näheren Umgebung gehörten, genügen den Darlegungsanforderungen nicht; es ist darzulegen, warum die vom Verwaltungsgericht herangezogene Umgebungsbebauung nicht prägend sein soll.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1523/2204.06.2023Zustimmendjuris Rn. 10
- VGAN 9 S 22.0058202.06.2022Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 688/2118.05.2021Zustimmendjuris Rn. 10
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 687/2117.05.2021Zustimmendjuris Rn. 10
- Oberverwaltungsgericht NRW10 B 1891/2013.01.2021Neutraljuris Rn. 10
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4170/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit der dieser die Aufhebung der der Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 11. Juli 2018 zur Errichtung eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten nebst Stellplätzen, einem Kellergeschoss mit Waschräumen, einer Terrasse im Erdgeschoss, zwei Balkonen im 1. Obergeschoss und einem Balkon im 2. Obergeschoss (Staffelgeschoss), einem Aufzug mit Vorraum, Abstellräumen und einem Treppenhaus auf dem Grundstück G.-Straße 51 in I. (im Folgenden: Vorhaben) begehrt, abgewiesen.
Ohne Erfolg rügt der Kläger weiterhin einen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO beziehungsweise gegen das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere beanstandet er, dass das Verwaltungsgericht keine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung seiner Höhe und der geplanten Bebauungstiefe vorgenommen habe. Diese Kritik verkennt den Inhalt des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung eine Rechtsverletzung des Klägers mit näherer Begründung verneint. Dabei hat es weder allein auf die Höhe seines Gebäudes noch hinsichtlich der maßgeblichen Bebauungstiefe tragend auf die Terrassenüberdachung und die Garagenanlage auf seinem Grundstück abgestellt. Soweit das Verwaltungsgericht die auf anderen Grundstücken vorhandenen Bebauungstiefen als prägend für die nähere Umgebung berücksichtigt hat, belässt es der Kläger bei der bloßen Behauptung, dass diese Grundstücke nicht zur näheren Umgebung gehörten, weil sie an einer anderen Straße lägen. Damit genügt sein Vorbringen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
Die von dem Kläger weiter beklagten Möglichkeiten, von dem Vorhaben aus erhöhten Positionen auf sein Grundstück zu blicken, sind für ihn nicht unzumutbar. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es entspricht – wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat – in bebauten Gebieten vielmehr dem Regelfall, dass aus den Fenstern oder von den Balkonen eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.
Umstände, die den Klägern insoweit ausnahmsweise einen besonderen Schutzanspruch vermitteln könnten, benennen sie auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht, zumal es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits der vorhandenen Situation in dem Straßengeviert entspricht, dass von den Balkonen der Wohnhäuser die Grundstücke der Nachbarn eingesehen werden können. Das Grundstück des Klägers sei derzeit bereits von einem anderen Nachbargrundstück aus einsehbar. Auch das Gebäude des Klägers verfüge über einen Balkon, der entsprechende Einblicke auf Nachbargrundstücke ermögliche. Dem hält der Kläger – ohne die daraus abgeleitete gesteigerte Belästigung zu konkretisieren – nur die größere Anzahl an Balkonen und Fenstern sowie die tatsächlich nicht zu beanstandende Nähe und Höhe des Vorhabens entgegen.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihm genannten Aspekten nicht ernsthaft in Frage. Sein Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 – 4 C 7.17 – ist verfehlt. Dieses Urteil betrifft eine andere Fallgestaltung und behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan nach der Konzeption des Rates Drittschutz vermitteln können. Es fehlt im hier in Rede stehenden unbeplanten Innenbereich naturgemäß schon an einem planerischen Konzept.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).