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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2951/25.A·01.12.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren ab. Der Kläger rügt grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich Wehrdienstentziehung und familiärer Blutrache, legt jedoch die Entscheidungserheblichkeit nicht substanziiert dar. Insbesondere fehlen Nachweise zur Musterungseinladung und ausreichend konkrete Rügen gegen die erstinstanzliche Würdigung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG mangels substantiiertem Darlegungs- und Substantiierungsvortrag abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und die Entscheidungserheblichkeit konkret dargelegt wird.

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Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit gehören konkrete, nachprüfbare Angaben oder Belege zu entscheidungserheblichen Tatsachen; pauschale oder vage Behauptungen genügen nicht.

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Vorbringen, das erstmals im Zulassungsantrag erhoben und nicht durch Nachweise oder sonstige Substantiierung gestützt wird, erfüllt die Darlegungspflicht nicht.

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Eine erstinstanzliche Tatsachen- oder Rechtswürdigung darf im Zulassungsverfahren nur mit substantiierten und gerichtserheblichen Rügen angegriffen werden; fehlende Rügen führen zur Versagung der Zulassung.

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Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Antragsteller kann die Kosten des Verfahrens zu tragen haben; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 VwGO§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 4 AsyIG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 865/25.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1

2

Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier.

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a. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam,

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ob ägyptischen Wehrdienstentziehern, die das Land verlassen haben, bevor sie sich der Musterung gestellt haben, die Verbüßung einer Haftstrafe wegen Wehrdienstentziehung droht und diese Bestrafung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 AsyIG darstellt.

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Er legt aber schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, die das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 4 AsylG mangels Vortrags des Klägers nicht thematisiert hat, nicht dar.

10

Nach seinen Angaben war er aufgrund seines Studiums in der C. vom Wehrdienst befreit bzw. zurückgestellt. Die Freistellung habe mit Beendigung des Studiums im Jahr 2022 geendet. Der Kläger legt aber nicht schlüssig dar, dass er zwischenzeitlich in Ägypten zur Musterung aufgefordert wurde und sich dem widersetzt hat. Bei der Anhörung durch das Bundesamt erklärte er lediglich gänzlich vage, er müsse jetzt zum Militärdienst, soweit er wisse, obgleich er eigentlich wegen einer Augenkrankheit untauglich für den Wehrdienst sei. Von einer Aufforderung zur Musterung war nicht die Rede. Letzteres gilt auch für das Vorbringen im erstinstanzlichen Klageverfahren, das sich auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Freundin beschränkt hat. Wenn nun erstmals in dem Antrag auf Zulassung der Berufung behauptet wird, der Kläger habe bereits den Aufruf zur Musterung erhalten, genügt dies ohne Nachweis oder sonstige weitere Substantiierung nicht den Darlegungsanforderungen.

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b. An der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt es ferner hinsichtlich der Frage,

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ob die ägyptischen Strafverfolgungsbehörden schutzwillig und effektiv schutzfähig für Personen sind, denen eine familiäre Blutrache aufgrund einer nicht genehmigten Liebesbeziehung droht.

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Das Verwaltungsgericht hat - wie schon das Bundesamt in seinem ablehnenden, in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Bescheid vom 7. Februar 2025 - selbstständig tragend angenommen, dass die Gefahr von Übergriffen durch die Familie der Ex-Freundin nicht mehr beachtlich wahrscheinlich sei, weil die Beziehung fast zehn Jahre zurück liege und seitdem kein Kontakt bestanden habe. Das hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Rügen angegriffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).