Zulassung der Berufung: Neue Veränderungssperre nach Unwirksamkeit des Bebauungsplans
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für einen Lebensmitteldiscountmarkt und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten, weil die Veränderungssperre 2019 als neue, selbstständige Sperre nach erneuter Planaufstellung wirksam sei. Später nach Fristablauf vorgebrachte Einwände (Anrechnung nach § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB analog; nachträgliches Inkrafttreten eines Bebauungsplans) blieben mangels fristgerechter Darlegung unbeachtlich. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeinde darf nach Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren bei erneuter Aufstellungsentscheidung für denselben Planbereich eine neue Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB beschließen.
Eine Änderung des Zuschnitts des Plangebiets im Zuge der Neuplanung kann die gesicherte Planung zu einer „anderen“ Planung machen, auch wenn übrige, zuvor nicht beanstandete Festsetzungen weitgehend übernommen werden.
Wer die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, muss sich fristgerecht mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO können neue Zulassungsgründe grundsätzlich nicht erstmals auf nachträglich eingetretene tatsächliche oder rechtliche Umstände gestützt werden; zulässig ist nur die Erläuterung eines fristgerecht substantiierten Einwands.
Ein erstmals nach Fristablauf eingeführter rechtlicher Angriff, der auf die Nichtanwendung einer anderen Norm gestützt wird, stellt regelmäßig keine bloße Vertiefung, sondern einen neuen Zulassungsgrund dar und bleibt unbeachtlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 961/20
Leitsatz
1. Eine Gemeinde kann eine neue Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB beschließen, wenn ein Normenkontrollgericht ihren Bebauungsplan, der in der Aufstellungsphase durch eine Veränderungssperre gesichert war, für unwirksam erklärt hat und sie für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt, selbst wenn sie nunmehr (nur) einen vom Normenkontrollgericht als unzulässig erkannten Zuschnitt des Plangebiets ändert.
2. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, kann der Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Blick darauf erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 163.687,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
1. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.455,36 m² auf dem Grundstück Gemarkung V., G01 S.-straße 158-178 in M., abgewiesen. Der Erteilung des Vorbescheids stehe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die am 8. November 2019 in Kraft getretene Veränderungssperre vom 25. September 2019 entgegen. Diese sei formell wie materiell rechtmäßig. Insbesondere sei die Veränderungssperre entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits spätestens seit Dezember 2016 abgelaufen, da es sich bei der am 8. November 2019 in Kraft getretenen Veränderungssperre nicht um eine erneute, sondern eine neue, selbstständige „andere“ Veränderungssperre handele.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Soweit der Kläger vorträgt, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sei die Veränderungssperre vom 25. September 2019 keine neue, selbständige „andere“, weil durch diese keine formell und materiell neue, „andere“ Planung gesichert werde, sie beabsichtige nur, den räumlichen Geltungsbereich des Plangebiets gemäß § 9 Abs. 7 BauGB anzupassen, um die streitgegenständliche Festsetzung des Bebauungsplans unverändert beibehalten zu können, führt dies nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rn. 4 f.,
zu Recht angenommen, dass eine Gemeinde eine neue Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB beschließen kann, wenn ein Normenkontrollgericht ihren Bebauungsplan, der in der Aufstellungsphase durch eine Veränderungssperre gesichert war, für unwirksam erklärt hat und sie für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt, selbst wenn sie abgesehen von den unwirksamen Festsetzungen an ihrem Planungskonzept festhält.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 B 994/16.NE -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 10. August 2022 - 1 MN 52/22 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 24. November 2008 - 1 N 08.140 -, juris Rn. 21; Kuschnerus u.a., Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage 2016, Rn. 240.
Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde im Zuge der Neuplanung (nur) einen vom Normenkontrollgericht als unzulässig erkannten Zuschnitt des Plangebiets ändert. In einem solchen Fall wird die Planung schon durch die Änderung des Plangebiets eine andere, auch wenn die bisherigen, im Normenkontrollverfahren nicht beanstandeten Festsetzungen im Übrigen in den neuen Bebauungsplan nahezu unverändert übernommen werden.
Vgl. für den Fall der Aufteilung eines ursprünglichen Planbereichs in mehrere: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 - juris Rn. 5.
Denn der Plangeber muss sich auch in diesem Fall grundlegende Fragen der Erforderlichkeit der Planung und der Abwägung mit Blick auf das neu zugeschnittene Plangebiet erneut stellen. Es handelt sich nicht um eine rein formelle Änderung, wie der Kläger meint. Aus der von ihm in Bezug genommenen Vorschrift für die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB) ergibt sich nicht, wo die Grenzen dieses Geltungsbereichs zu ziehen sind. Hierfür maßgeblich sind die materiellen Grundsätze der Bauleitplanung, insbesondere § 1 Abs. 3, 5, 6 und 7 BauGB, deren Anwendung auch in Bezug auf die Bestimmung des Plangebiets im weiten Planungsermessen der Gemeinde steht.
Vgl. insb. zu § 1 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, juris Rn. 11 ff.; zu § 1 Abs. 7 BauGB: Bay. VGH, Urteil vom 18. April 2013 - 2 N 11.1758 -, juris Rn. 53; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB, § 9 Rn. 283a.
Eine Beschränkung auf Fälle, in denen, wie im Fall des Bundesverwaltungsgerichts, im Zuge der Neuplanung neue Plangebiete mit unterschiedlichen Festsetzungen entstehen, ist der Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu entnehmen.
Die weiteren vom Kläger für seine Auffassung in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen,
VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. September 2020- 3 S 1465/20 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 D 72/16.NE -, juris, sowie Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 B 994/16.NE -, juris Rn. 32 ff.,
betreffen schon nicht die vorgenannte Fallgruppe des Erlasses einer Veränderungssperre nach Unwirksamkeitserklärung des ursprünglichen Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren.
b. Soweit der Kläger sich erstmals mit Schriftsatz vom 19. Mai 2022 - nach Ablauf der Darlegungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 15. Dezember 2021 - darauf berufen hat, die Veränderungssperre vom 25. September 2019 könne dem Vorhaben auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil auf diese analog § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Zeitraum anzurechnen sei, in dem die Beklagte die positive Bescheidung der gegenständlichen Bauvoranfrage mit Verweis auf den vom Senat für unwirksam erklärten Bebauungsplan rechtswidrig verweigert habe, ist der Vortrag verspätet und muss daher unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich entgegen der klägerischen Darstellung nicht um eine bloße Ergänzung der fristgerechten Zulassungsbegründung. In dieser hat der Kläger insoweit allein geltend gemacht, die Veränderungssperre vom 25. September 2019 stelle eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB dar. Es stellt keine Vertiefung dessen dar, wenn der Kläger nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist erstmals rügt, das angefochtene Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht eine andere Vorschrift - nämlich § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht angewandt habe.
c. Der ebenfalls nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Schriftsatz vom 29. August 2023 vorgebrachte weitere Einwand, nachdem der Rat der Beklagten mittlerweile den Bebauungsplan Nr. 8/19 „S.-straße 158-178, neu“ nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens in Kraft gesetzt habe, liege eine nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kraft getretene neue Rechtslage vor, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
aa. Der Vortrag genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen. Der Kläger zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit der von ihm allein geltend gemachte Umstand, dass ein das Vorhabengrundstück überplanender Bebauungsplan in Kraft getreten sei, Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen sollte. Dass danach das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig wäre oder aber der Bebauungsplan unwirksam wäre, legt der Kläger nicht dar.
bb. Zudem ist auch dieser Vortrag verspätet. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, ist dies entgegen der Auffassung des Klägers weder ein Zulassungsgrund noch kann der Rechtsmittelführer mit Blick darauf erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen. Etwas anderes gilt nur, soweit der Vortrag zu einer geänderten Sach- und Rechtslage einen fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht, etwa wenn sich abzeichnende Änderungen innerhalb der Begründungsfrist dargetan worden sind.
Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - 10 A 2833/21 und 10 A 2834/21 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N.
Ausgehend davon ist der Kläger mit seinem Vortrag ausgeschlossen. Der geltend gemachte Umstand, dass inzwischen der Bebauungsplan Nr. 8/19 „S.-straße 158 - 178, neu“ in Kraft getreten sei, stellt zwar eine Änderung der Rechtslage dar. Diese muss jedoch unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger es unterlassen hat, mit Blick auf die bevorstehende Änderung der Rechtslage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen. Vielmehr erweitert der Kläger mit dem Hinweis auf den Erlass des Bebauungsplans die Begründung des Zulassungsantrags um einen eigenständigen neuen Gesichtspunkt, nämlich den des nachträglichen Wegfalls der Veränderungssperre. Dieser Vortrag könnte überdies nur mit dem in jeder Hinsicht neuen Einwand ergebnisrelevant sein, dass der das Außerkrafttreten der Veränderungssperre bewirkende Bebauungsplan seinerseits unwirksam sei.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 2 A 2747/15 -, juris Rn. 19.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Dies folgt auch nicht aus der vom Kläger pauschal aufgestellten und nicht weiter substantiierten Behauptung, besondere Schwierigkeiten folgten aus der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts, die insbesondere der besonders langen Verfahrensdauer geschuldet sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).