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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2628/24.A·13.01.2025

Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einer Asylsache mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung. Strittig war, ob ägyptischen Antragstellenden bei Rückkehr wegen (vermeintlicher) Regimeopposition Repressionen drohen. Das OVG verneint die Zulassung, weil die Fragestellung unspezifisch, nicht klärungsfähig und die erforderlichen konkreten Erkenntnisquellen für eine abweichende Tatsachenwürdigung nicht dargetan sind. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt, weil keine konkrete Darlegung klärungsbedürftiger Rechts- oder Tatsachenfragen vorlag

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und klärungsfähig ist.

2

Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, in welcher Hinsicht Klärungsbedarf besteht, warum die Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und weshalb ein Berufungsverfahren zur Fortentwicklung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich ist.

3

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. begründete Auskünfte, Presseberichte, widersprechende Erkenntnisse), die eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, dass abweichende Feststellungen getroffen werden könnten.

4

Pauschale Behauptungen, unspezifische Verweise auf entgegenstehende Ansichten oder allgemein gehaltene Quellenangaben (z. B. pauschale Verweise auf Länderberichte) genügen den Darlegungsanforderungen für die Zulassung nicht.

5

Bei Ablehnung eines Zulassungsantrags kann der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen haben; nach § 83b AsylG werden im Zulassungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben, die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2739/22.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts-sache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

5

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

7

Daran fehlt es hier.

8

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

9

ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) ägyptischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder in Verbindung mit auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen und möglichen exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung in sein Heimatland, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinne der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Diese Frage ist schon nicht klärungsfähig. Sie betrifft verschiedene Aspekte, nämlich insbesondere mehrere unterschiedliche Ansprüche des Klägers, dies jeweils noch mit Abwandlungen oder Varianten, so dass angesichts einer Vielzahl von sich ergebenden Kombinationsmöglichkeiten nicht klar ist, was genau geklärt werden oder grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Insoweit ergibt sich auch keine nähere Konkretisierung aus der Begründung des Zulassungsantrags.

11

Abgesehen davon legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dar. Er benennt keine konkreten Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die aufgeworfene Frage bzw. die darin enthaltenen Einzelfragen in seinem Sinne zu beantworten sein könnten. Die pauschale Behauptung, zu der aufgeworfenen Frage seien die vorliegenden Auskünfte gegensätzlich und einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich, genügt ebensowenig den Darlegungsanforderungen wie der unspezifische Verweis auf eine „vertretene Ansicht“ sowie die „durchgängigen Länderberichte von Amnesty International“.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).