Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2596/24.A·18.05.2025

Zulassung der Berufung zu Gefährdungslage Libanon wegen fehlender Grundsatzdarlegung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung zur Gefährdungslage im Libanon und subsidiärem Schutz. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ab, weil die Kläger keine konkrete und substantiiert belegte Klärungsbedürftigkeit darlegen. Allgemeine Presseberichte genügen nicht, um die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine substantiiert dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu Gefährdungslage im Libanon

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärte Rechts- oder tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung konkret dargelegt wird.

2

Der Zulassungsantrag muss konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der fraglichen Rechts- oder Tatsachenfragen sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.

3

Bei auf Tatsachen gestützten Grundsatzrügen hat der Rechtsmittelführer konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die eine abweichende Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen als wahrscheinlich erscheinen lassen.

4

Pauschale oder unspezifische Berichte und allgemein gehaltene Medienhinweise genügen nicht, um die Feststellungen eines Verwaltungsgerichts zu erschüttern; es bedarf aktueller, aussagekräftiger Erkenntnisquellen, aus denen eine realistische Wahrscheinlichkeit für abweichende Bewertungen folgt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 4543/21.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu gleichen Teilen.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

5

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

7

Daran fehlt es hier. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,

8

ob derzeit aufgrund eines innerstaatlichen und / oder internationalen Konflikts im Libanon von einer ernsthaften individuellen Bedrohung bzw. Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen auszugehen ist.

9

Mit ihrem Vorbringen legen sie die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen aufgeworfenen und auf den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG abzielenden Frage nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dar.

10

Die Kläger benennen keine Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das sich auf der Grundlage umfänglicher und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktueller Erkenntnisse mit der Sicherheitslage im Libanon auseinandergesetzt hat, zutreffen, sondern ihre gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift.

11

Der von ihnen angeführte Bericht des Deutschlandfunks („Weitere israelische Angriffe auf Ziele im Libanon in der Nacht“ vom 26. September 2024) benennt Angriffe der israelischen Armee auf 75 Einrichtungen der Hisbollah-Miliz in der Bekaa-Ebene sowie im Süden des Libanons. Damit ist diese Quelle entgegen der dahingehenden Behauptung in der Zulassungsschrift nicht zur Verdeutlichung geeignet, „dass das gesamte Land betroffen ist und sich die Luftangriffe nicht nur auf den Süden beschränken“. Ferner legen die Kläger durch den ausschließlich über militärische Ziele - „Waffenlager und Raketenabschussrampen“ - berichtenden Beitrag keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der in der formulierten Frage bezeichneten Zivilpersonen dar.

12

In dem weiteren von den Klägern genannten Bericht des Deutschlandfunks („Israel setzt Angriffe fort - Tausende Menschen auf der Flucht“ vom 24. September 2024) wird von vor israelischen Luftangriffen flüchtenden sowie von „seit gestern“ 560 getöteten und mehr als 1800 verletzten Menschen berichtet. Der Beitrag bezeichnet jedoch nicht die von den erwähnten Luftangriffen betroffenen Städte oder Regionen im Libanon und erlaubt damit bereits keine rechtliche Einordnung des Ausmaßes und der Auswirkungen der beschriebenen Ereignisse.

13

Vorstehendes gilt entsprechend für den Eintrag in dem „Liveblog - Krieg in Nahost“ der Tagesschau (26. September 2024, 11:26 Uhr), wonach Israel „in der Nacht“ erneut Dutzende Ziele im Libanon angegriffen haben, der israelische Außenminister den Vorschlag für eine Waffenruhe mit der Hisbollah zurückgewiesen haben soll und dieser dahingehend zitiert wird, man werde „mit aller Kraft gegen die terroristische Organisation Hisbollah kämpfen, bis zum Sieg“ und es werde „keine Waffenruhe im Norden“ geben.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).