Ablehnung von PKH und Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen eine Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes sowie die Gewährung subsidiären Schutzes und Abschiebungsverboten. Zentrale Frage ist, ob die Berufung aus grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen und PKH zu gewähren ist. Das OVG lehnt PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und versagt die Zulassung, weil keine konkret klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung werden abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein zweitinstanzliches Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt.
Der Zulassungsantrag muss die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus konkret darlegen; eine bloße Wiederholung oder Ausführung der Berufungsschrift genügt nicht.
Für das Zulassungsverfahren kann dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3872/23.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus M. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert mit seiner Zulassungsschrift schon keine für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage. Seinem Vorbringen, die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache ergebe sich aus den obigen Ausführungen und insbesondere der fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts, lässt sich eine solche Frage auch nicht sinngemäß entnehmen. Das Zulassungsvorbringen richtet sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift insbesondere gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die auf der auch mit Blick auf das Unionsrecht anwendbaren Ermächtigungsgrundlage § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beruhende Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheids vom 15. Mai 2023 sei rechtmäßig, sowie der Kläger habe weder Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren, noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMKR oder § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Libanon.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).