Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Prozesskostenhilfe versagt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und die Zulassung der Berufung gegen eine Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes. Zentrale Frage war die grundsätzliche Bedeutung der Sache nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Das OVG lehnte sowohl die Zulassung als auch die PKH ab, weil der Zulassungsantrag keine konkret klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage darlegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsantrag mangels darlegter grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret dargestellt und ihre Klärungsbedürftigkeit dargetan wird.
Ein Zulassungsantrag genügt den Anforderungen des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nicht, wenn er im Stil einer Berufungsschrift vorgetragen ist und lediglich die Annahmen der Vorinstanz angreift, ohne eine abstrakt klärungsbedürftige Frage zu formulieren.
Bei Ablehnung eines Zulassungsantrags kann der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen haben; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3871/23.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. aus Q. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert mit seiner Zulassungsschrift schon keine für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage. Seinem Vorbringen, die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache ergebe sich aus den obigen Ausführungen und insbesondere der fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts, lässt sich eine solche Frage auch nicht sinngemäß entnehmen. Das Zulassungsvorbringen richtet sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift insbesondere gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die auf der auch mit Blick auf das Unionsrecht anwendbaren Ermächtigungsgrundlage § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beruhende Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheids vom 15. Mai 2023 sei rechtmäßig, sowie der Kläger habe weder Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren, noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMKR oder § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Libanon.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).