Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt – keine grundsätzliche Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden. Es fehlten konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen, hinreichende Erkenntnisquellen sowie konkrete Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenbewertungen. Eine pauschale Berufungskritik und eine unsubstantiierte Anhörungsrüge genügten ebenfalls nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret formuliert und ihre Klärungsbedürftigkeit sowie Klärungsfähigkeit substantiiert dargelegt werden.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge verlangt die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte, Erkenntnisquellen), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass die Feststellungen der Vorinstanz fehlerhaft sind.
Paßhafte Berufungskritik, die überwiegend die Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen bestreitet, ohne die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung aufzuzeigen, genügt den Zulassungsanforderungen nicht.
Die Geltendmachung einer Gehörsverletzung oder Anhörungsrüge ist nur dann geeignet, den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zu erfüllen, wenn sie den besonderen Darlegungsanforderungen der VwGO entspricht und substantiierte Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung enthält.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8554/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen zu je 1/3 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit die Spannungen zwischen dem Iran und Israel die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen bzw. notwendig machen.
Mit den Ausführungen in der Antragsbegründung, in den vergangenen Wochen sei es regelmäßig zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Iran gekommen und es bestehe die Bereitschaft der Hisbollah, in den Konflikt einzugreifen, so dass auch der Libanon zur Kriegspartei zu werden drohe, wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die formulierte und wohl auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG abzielende Frage nicht dargelegt.
Überdies benennen die Kläger keine Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zutreffen, sondern ihre gegenteilige Bewertung in der Zulassungsschrift.
Ihre übrige Kritik an der Richtigkeit des Urteils richtet sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift insbesondere gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. habe keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. das Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Libanon nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK festzustellen. Ihr Vorbringen unterfällt schon keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG.
2. Sollten die Kläger mit dem nicht näher begründeten Satz in der Zulassungsbegründung, zudem werde eine Anhörungsrüge erhoben, der auch mit Blick auf die offensichtlich nicht einschlägigen Voraussetzungen nicht als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO verstanden werden kann, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO eine Gehörsverletzung geltend machen wollen, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).