Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden. Konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsachenwürdigung fehlten; pauschale Medienberichte genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender darlegbarer grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG abgelehnt; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die einer obergerichtlichen Klärung bedarf.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die streitige Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie welche Bedeutung sie über den Einzelfall hinaus hat.
Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Nennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. widersprüchliche Auskünfte, abweichende Rechtsprechung oder belastbare Informationsquellen), die zumindest die Wahrscheinlichkeit begründen, dass entgegen den Feststellungen der Vorinstanz andere Bewertungen zutreffend sein könnten.
Reine Verallgemeinerungsfragen, die sich im Ergebnis nur unter Berücksichtigung individueller Umstände des Einzelfalls entscheiden lassen, begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; allgemeine Medienberichte ohne weitere konkrete Begründung genügen hierfür nicht.
Im Zulassungsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG), Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 692/24.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob derzeit aufgrund eines innerstaatlichen und / oder internationalen Konflikts im Libanon von einer ernsthaften individuellen Bedrohung bzw. Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen auszugehen ist.
Er legt aber schon nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage dar, soweit sie auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abzielt. Noch in der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger die Klage hinsichtlich des in der Klageschrift sinngemäß angekündigten Hilfsantrags zurückgenommen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2024 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu gewähren.
Sollte das Zulassungsvorbringen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Entwicklungen der Auseinandersetzungen Israels und der Hamas im Süden Libanons im Rahmen der von ihm angestellten Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezogen sein, legt der Kläger eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Die für die Annahme eines solchen Abschiebungsverbots maßgebliche Betrachtung seines Einzelfalls ist einer verallgemeinernden Auslegung von vornherein nicht zugänglich. Er legt mit der von ihm angeführten Berichterstattung der Tagesschau sowie von zwei Berichten des Deutschlandfunks zu israelischen Angriffen auf den Libanon auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dar, dass die dortige Sicherheitslage unabhängig von seinen individuellen Umständen die Annahme eines Abschiebungsverbots begründen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).