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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1860/24.A·06.01.2025

Zulassung der Berufung (§78 Abs.3 AsylG) wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit der Frage, ob koptische Christen in Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt werden. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine konkrete Klärungsfrage formuliert und keine Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenfeststellungen vorgelegt wurden. Kostenentscheidung nach §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG; Beschluss unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG abgelehnt wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und konkreter Anhaltspunkte

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt.

2

Der Zulassungsantrag muss konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.

3

Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte zu benennen (z. B. gegensätzliche Auskünfte oder sonstige Informationsquellen), die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die gegenteilige Bewertung zutreffend sein könnte.

4

Fehlt es an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte und einer präzisen Fragestellung, ist der Zulassungsantrag zu versagen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 5490/21.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

5

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

7

Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert schon keine für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage. Sollte er geklärt wissen wollen, ob koptische Christen in Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Religion (als Gruppe) verfolgt werden, fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger benennt keine Erkenntnisquellen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ‑ das insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gefolgt ist - zutreffen, sondern die gegenteilige Bewertung in der Zulassungsschrift.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).