Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1810/22·30.07.2023

Zulassungsablehnung der Berufung: Keine Klagerechte für Nachbar bei Denkmalgenehmigung

Öffentliches RechtDenkmalrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Anfechtung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis eines Nachbarn als unzulässig abgewiesen hatte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung dargetan wurden. Entscheidend sei, dass § 9 DSchG NRW a.F. keinen Drittschutz für benachbarte Nicht‑Denkmaleigentümer begründet; eigene denkmalrechtliche Auflagen des Klägers begründen kein Klagerecht gegen Erlaubnisse Dritter.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung von ernstlichen Zweifeln und grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DSchG NRW a.F. begründen keinen subjektiv-öffentlichen Drittschutz für Nachbarn, die nicht Eigentümer des geschützten Denkmals und nicht Adressaten der Erlaubnis sind.

2

Zur Klagebefugnis ist eine Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten erforderlich; das Vorliegen eigener denkmalrechtlicher Beschränkungen verschafft kein Klagerecht gegen eine Erlaubnis für Dritte.

3

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert die konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts und schlüssige Gegenargumente.

4

Der Gleichheitssatz begründet für sich genommen kein Klagerecht gegen die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zugunsten Dritter; behauptete Ungleichbehandlung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW a.F.§ 9 Abs. 2 DSchG NRW a.F.§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 1615/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die einer Nachbarin des Klägers von der Beklagten erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer baulichen Anlage in der unmittelbaren Umgebung eines Baudenkmals (Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten) auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 8, Flurstücke 4456 und 4458 vom 4. Mai 2021 (im Folgenden: denkmalrechtliche Erlaubnis vom 4. Mai 2021) als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Der Kläger, der nicht Adressat der Erlaubnis sei, könne nicht geltend machen, dass diese gegen eine auch seinen Schutz bezweckende Norm verstoße. § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und 2 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: DSchG NRW a. F.) begründe keinen Drittschutz für einen Nachbarn, der nicht gleichzeitig der Denkmaleigentümer, sondern ebenfalls Eigentümer eines Grundstücks in der engeren Umgebung des Denkmals sei. Eine Betroffenheit des Klägers in eigenen subjektiven Rechten ergebe sich auch nicht daraus, dass er bei seinem eigenen Bauvorhaben selbst denkmalrechtlichen Beschränkungen unterlegen habe. Die dem Kläger erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis vom 5. Oktober 2017 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer PKW-Garage auf seinem Grundstück Gemarkung N., Flur 8, Flurstück 3492 (im Folgenden: denkmalrechtliche Erlaubnis vom 5. Oktober 2017) begründe ausschließlich zwischen ihm und der Denkmalbehörde rechtliche Verpflichtungen. Auch aus der behaupteten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG könne er keine Klagebefugnis herleiten.

6

Der Kläger zeigt nicht auf, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 4. Mai 2021 gegen Rechtsvorschriften verstoßen könnte, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.

7

Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen ausgeführt, dass der mit § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 DSchG NRW a. F bezweckte Schutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals ‑ ebenso wie die Unterschutzstellung des Denkmals selbst und seine Pflege und Erhaltung - allein dem öffentlichen Interesse dient und nur der Denkmaleigentümer wegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausnahmsweise ein Abwehrrecht gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals hat, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals erheblich beeinträchtigt.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2021 - 7 A 2912/19 -, juris Rn. 31 ff., vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 46 ff., sowie Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 B 162/19 -, juris Rn. 7 ff.

9

Diese Grundsätze greift der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht an. Er meint vielmehr, die konkreten Umstände seines Einzelfalls begründeten ausnahmsweise eine Klagebefugnis gegen die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 4. Mai 2021, obwohl er weder deren Adressat noch Eigentümer des betroffenen Denkmals - der „Villa M.“ (im Folgenden: Villa) - sei. Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch die angefochtene denkmalrechtliche Erlaubnis zeigt er allerdings nicht auf.

10

Eine solche Betroffenheit in eigenen Rechten ergibt sich nicht aus seinem Einwand, er sei mit der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 5. Oktober 2017 mit der Begründung, die Villa sei samt Garten ein Denkmal, Beschränkungen unterworfen worden, während diese damalige Einschätzung der Beklagten bei der Erlaubniserteilung vom 4. Mai 2021 ohne ersichtlichen Grund keine Rolle mehr gespielt habe, wenn nunmehr die Rodung der Bäume und die Errichtung eines Neubaus in dem Garten der Villa zugelassen werde. Dass dem Kläger bei der Verwirklichung seiner Bauwünsche in der engeren Umgebung der Villa denkmalrechtliche Auflagen gemacht worden sind, die er hingenommen hat, verschafft ihm kein Klagerecht gegen andere Bauvorhaben in der Umgebung der Villa, die gegebenenfalls auch denkmalrechtlichen Anforderungen genügen müssen. Eine mögliche Rechtsverletzung kann der Kläger in Bezug auf denkmalrechtliche Vorgaben geltend machen, die ihn beschränken. Er     - der nicht Eigentümer des Denkmals ist - kann jedoch nicht im Wege einer Anfechtungsklage gegen die einem Dritten erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis allgemein die Einhaltung der denkmalrechtlichen Vorschriften einfordern.

11

Letztlich zielt das Zulassungsvorbringen des Klägers darauf ab, aus der von ihm behaupteten Ungleichbehandlung hinsichtlich der Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Umgebung der Villa eine Klagebefugnis gegen die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 4. Mai 2021 herzuleiten. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte insoweit tatsächlich gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt hat, wie der Kläger meint. Der Gleichheitssatz allein gewährt ihm kein Klagerecht. Wenn ein Bürger meint, dass er durch eine Verwaltungsbehörde benachteiligt worden ist, kann er im Rahmen der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten suchen; er kann jedoch nicht verlangen, dass ein anderer benachteiligt wird, weil ihm selbst Unrecht geschehen sei.

12

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1996 - 4 B 188.96 -, juris Rn. 5.

13

Ebenso wenig kann hier der Kläger als Nachbar eines Baudenkmals mit der Anfechtungsklage gegen die einem anderen Nachbarn desselben Baudenkmals erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis einfordern, dass dieser gleichermaßen denkmalrechtlichen Beschränkungen unterworfen wird wie er selbst. Das Argument, er wolle sein Vertrauen in Verwaltungsentscheidungen gewahrt sehen, rechtfertigt keine andere Betrachtung.

14

2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

15

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

16

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig:

17

„Begründet eine unter Auflagen erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 DSchG ‑ zuvor § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG - ein subjektiv-öffentliches Recht ihres Adressaten darauf, dass die Denkmalbehörde die der Erlaubnis zugrunde gelegte Einschätzung in Bezug auf die denkmalwerte Substanz bzw. das Erscheinungsbild des benachbarten Baudenkmals gegenüber dessen Eigentümer aufrechterhält?“

18

Die Frage zielt unter Berücksichtigung der Antragsbegründung darauf ab zu klären, ob ein Dritter, der als Nachbar eines Baudenkmals eine mit Auflagen versehene denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW a. F. erhalten hat, klagebefugt ist gegen die einem anderen Nachbarn des Baudenkmals nach dieser Vorschrift erteilte Erlaubnis. Dies lässt sich nach dem Vorstehenden jedoch ohne Weiteres (verneinend) beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

22

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).