Berufungszulassung im Baunachbarstreit wegen Verkehrslärm und Rücksichtnahme abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Baugenehmigung eines Vorhabens der Beigeladenen. Streitpunkt war insbesondere, ob das Vorhaben wegen zusätzlicher Verkehrslärmimmissionen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Begründung die Darlegungsanforderungen nicht erfüllte und keine ernstlichen Zweifel, keine grundsätzliche Bedeutung und keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler aufzeigte. Auf die (offen gelassene) Einordnung nach § 34 oder § 35 BauGB komme es für den Nachbarschutz entscheidend nicht an, maßgeblich sei eine qualifizierte Beeinträchtigung nachbarschützender Rechte durch Rücksichtslosigkeit.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen.
Im Baunachbarstreit kommt es für die Rechtsverletzung nicht allein auf die objektive bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an, sondern darauf, ob nachbarschützende Rechte – insbesondere über das Gebot der Rücksichtnahme – qualifiziert und individualisiert verletzt werden.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht schlechthin drittschützend, sondern vermittelt Nachbarschutz nur, wenn schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Personenkreises in qualifizierter Weise betroffen sind.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt die Formulierung einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus.
Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO; § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nur ausreichend dargetan, wenn u.a. konkret aufgezeigt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zur Verfügung standen, welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und dass auf die Beweiserhebung durch förmliche Beweisanträge hingewirkt wurde oder sich die Aufklärung aufdrängen musste.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 2256/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ‑ soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, das der Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben verletze die Kläger nicht in hier allein in Betracht kommender bauplanungsrechtlicher Hinsicht in nachbarschützenden Rechten. Unabhängig von der Frage, ob das Vorhabengrundstück dem unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen sei, verstoße das Vorhaben nicht zulasten der Kläger gegen das jeweils zu beachtende Rücksichtnahmegebot. Dieses sei nicht im Hinblick auf den vorhabenbedingt zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärm verletzt. Die Einwände der Kläger gegen die verkehrs- bzw. schalltechnischen Stellungnahmen und Untersuchungen griffen nicht durch.
Die Kläger stellen die Ergebnisrichtigkeit dieses Urteils nicht schlüssig in Frage.
Die Ausführungen unter III. 1., 2. und 3. der Zulassungsbegründungsschrift sind derart allgemein gehalten, dass sie den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen.
Das Vorbringen unter III. 4. der Zulassungsbegründungsschrift wiederholt größtenteils den entsprechenden Vortrag auf den Seiten 2 bis 25 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 23. Mai 2022 sowie auf den Seiten 1 bis 4 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 27. Dezember 2022 wortwörtlich und verfehlt mithin die Darlegungsanforderungen. Nichts Anderes gilt vor dem Hintergrund, dass an einigen Stellen einzelne Sätze oder Worte hinzugefügt bzw. entfernt worden sind. Das entspricht auch dem Verständnis der Kläger von ihrer Zulassungsbegründungsschrift. Denn in dem der Zulassungsbegründung vorangestellten Inhaltsverzeichnis wird der Abschnitt III. mit dem Begriff „Sachverhalt“ betitelt. Erst der Abschnitt IV. befasst sich mit der „Urteilskritik“.
Aus den Ausführungen unter IV. der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Nachteil der Kläger ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt.
Auf die von den Klägern für maßgeblich gehaltene, aus ihrer Sicht zu Unrecht vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob das Vorhaben objektiv rechtmäßig, „durch § 34 BauGB legitimiert“ bzw. „nach § 34 BauGB“ oder „nach § 35 BauGB“ „zulässig“ sei, kommt es dafür nicht an. Die Auffassung der Kläger, es sei auch im Baunachbarstreit zunächst die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens durchzuprüfen, weil ein objektiv rechtswidriges Vorhaben keinen Anspruch auf Rücksichtnahme genieße, trifft nicht zu. Entscheidend ist vielmehr allein - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, ob das Vorhaben nachbarschützende Rechte der Kläger dadurch verletzt, dass es zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht schlechthin drittschützend, sondern vermittelt nur dann Nachbarschutz, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris Rn. 26 ff., sowie Beschluss vom 13. Februar 1981 - 4 B 14.81 -, juris Rn. 2.
Die Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, juris), die Ausführungen zu § 34 Abs. 1 BauGB enthalte, Bezug nehmen dürfen, weil im angegriffenen Urteil „eine Situation gem. § 34 Abs. 1 BauGB“ nicht vorab festgestellt worden sei, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung des Rücksichtnahmegebots mit der Erwägung eingeleitet, dieses sei durch Bauvorhaben unabhängig davon einzuhalten, ob das Vorhabengrundstück dem unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen sei. Denn das Rücksichtnahmegebot sei in beiden Fällen - trotz unterschiedlicher normativer Anknüpfung in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 3 BauGB - zu beachten. Diesen ‑ im Übrigen zutreffenden - Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts greifen die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert an. Warum das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gleichwohl hätte klären müssen, ob das geplante Vorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich (Außenbereichsinsel) liegt, legen sie nicht dar.
Im Kern wenden sich die Kläger lediglich - so ausdrücklich auf den Seiten 3 und 37 der Antragsbegründung - gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht wegen einer vorhabenbedingten Zunahme des Verkehrslärms zu ihren Lasten rücksichtlos. Sie stellen das angefochtene Urteil insoweit aber nicht schlüssig in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme zur schalltechnischen Wirkung vom 23. November 2021 (im Folgenden: schalltechnische Untersuchung) festgestellt, dass die durch das konkrete Vorhaben ausgelöste Mehrbelastung selbst im Fall einer vollständigen Abwicklung des Verkehrsaufkommens über die östliche Zufahrt „H.“ lediglich 0,8 bzw. 0,9 dB(A) betrage und damit keine für das menschliche Gehör wahrnehmbare Veränderung verursache (Urteilsabdruck S. 12). Gegen diese Argumentation bringen die Kläger nichts Tragfähiges vor. Es geht nicht darum, dass mit jeder neuen Bebauung „jedes Mal“ bzw. „scheibchenweise“ eine bestimmte Erhöhung des Lärmpegels einhergeht. Streitgegenständlich ist vorliegend allein das genehmigte Vorhaben. Wie sich zukünftige Vorhaben auf die Lärmbelastung auswirken, ist daher irrelevant. Die Kläger lassen insoweit zudem außer acht, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die vorhabenbedingte Zusatzbelastung berücksichtigt hat, sondern auch die Rücksichtlosigkeit der Gesamtlärmbelastung geprüft und verneint hat.
Im Übrigen legen sie nicht substantiiert dar, dass die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung unzutreffend bzw. für die Bewertung ungeeignet sind. Insofern genügt es nicht, darauf hinzuweisen, die Aussage der Gutachter sei angegriffen worden bzw. man habe die erheblichen Mängel vorgetragen. Die Kritik der Kläger, es bestünden bereits Lärmpegel von 65,31 dB(A) tags und 57,16 dB(A) nachts, übergeht den Hinweis des Verwaltungsgerichts, diese Pegel bezögen sich nicht auf das Wohnhaus der Kläger, sondern auf die Schallleistung für die Mitte der Fahrbahn. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, für den Fall, dass bei 111 Wohneinheiten der gesamte Verkehr über die Straße „H.“ geführt werde, ergebe sich für das Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger ein Gesamtbeurteilungspegel von 54,4 dB(A) tags und 46,3 dB(A) nachts. Wieso es vor diesem Hintergrund der Ausweisung eines „Verlustquotienten“ und der Berücksichtigung der Straßenbreite bedurft hätte, legen die Kläger nicht näher dar. Das Vorliegen einer vorhabenbedingten unzumutbaren Verkehrslärmbelastung zeigen die Kläger auch nicht auf, indem sie die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dieser Gesamtbeurteilungspegel werde bei 113 Wohneinheiten (bereits vorhandene 91 Wohneinheiten zuzüglich der genehmigten 22 Wohneinheiten) gegenüber den zugrunde gelegten 111 Wohneinheiten nur marginal verändert, mit dem Einwand angreifen, sie müssten auch marginale Mehrbelastungen nicht hinnehmen.
Die Kläger missverstehen im Übrigen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verwendung von im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eingeholten Gutachten. Das Verwaltungsgericht hat lediglich angenommen, die in den Gutachten getätigten Aussagen zu der durch das Vorhaben zu erwartenden Erhöhung des Verkehrslärms könnten auch im hiesigen Verfahren Berücksichtigung finden. Die von den Klägern wiedergegebenen Aussagen aus dem Gutachten vom 31. August 2021 beinhalten indes lediglich rechtliche Wertungen bzw. Schlussfolgerungen, ohne sich zur konkreten Zunahme des Verkehrslärms zu verhalten. Anders als die Kläger meinen, hat das Verwaltungsgericht den bereits bestehenden Verkehr („Altbestand“) berücksichtigt und ist insofern zum Ergebnis gekommen, es liege auch bei dessen Berücksichtigung kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor.
Ohne Erfolg kritisieren die Kläger, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 12 des Urteilsabdrucks die obergerichtliche Rechtsprechung zur Abwägungsrelevanz einer Verkehrszunahme zitiert, obgleich es im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans andere Instrumente zur Bewältigung von Konflikten gebe als im Baugenehmigungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich schon nicht entscheidungstragend auf diese Rechtsprechung gestützt, sondern darauf lediglich am Ende eines Zitatblocks hingewiesen.
Die Ausführungen der Kläger zur DIN 18005 genügen nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die von den Klägern eingeforderten Orientierungswerte der DIN 18005 schon bisher überschritten würden und damit durch die Realisierung des Vorhabens keine gegenüber den Klägern rücksichtslose Gesamtlärmbelastung entstehe. Damit setzen die Kläger sich nicht substantiiert auseinander. Mit ihrem Vortrag, die Überschreitung des Schutzniveaus nach der DIN 18005 legitimiere nicht, „noch einmal 0,8 bzw. 0,9 dB(A) draufzulegen“, lassen sie zudem außer Acht, dass das Verwaltungsgericht insoweit von einer unerheblichen, für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbaren Veränderung ausgegangen ist.
Hinsichtlich der Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihnen bezogen auf das Urteil des Senats vom 21. Januar 2021 - 10 D 104/18.NE - „eine Fehlinterpretation in den Mund gelegt“, vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern dieser Vorwurf auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen soll.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 - 10 A 1810/22 -, juris, Rn. 15.
Diesen Anforderungen genügt die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
„ob ein Bauvorhaben, welches objektiv rechtswidrig ist (hier: nach § 35 BauGB oder § 34 BauGB, bezüglich dessen das VG die Prüfung abgebrochen und die Frage unbeantwortet gelassen hat), die Hinnahme von Mehrbelastungen von 0,8 bzw. 0,9 dB(A) beanspruchen kann, obgleich für die Kläger als WR-Anwohner aufgrund der Vorbelastungen mithin ein Gesamtbeurteilungspegel von 65,31 dB(A) tags und 57,16 dB(A) nachts gegeben ist.“,
schon deshalb nicht, weil sie lediglich den hier zur Entscheidung anstehenden Einzelfall betrifft.
Auch das übrige Vorbringen unter II. 2. der Zulassungsbegründungsschrift lässt keine Frage mit einer über den konkreten Fall hinausgehenden Bedeutung erkennen.
3. Die Kläger legen keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
Die erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2023- 10 A 1505/22 -, juris Rn. 25, und vom 18. Mai 2018 - 10 A 591/17 -, juris Rn. 14.
Schriftsätzliche Beweisanregungen bzw. schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 4 B 29.19 -, juris Rn. 7, und vom 20. September 2007 - 4 B 38.07 -, juris Rn. 3.
Nach diesen Maßstäben rügen die Kläger schon deshalb ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht hätte die betroffenen Örtlichkeiten in Augenschein nehmen und zudem ein unabhängiges „Lärmgutachten“ bzw. Sachverständigengutachten zur Verkehrsbelastung an ihrem Haus einholen müssen, weil sie ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Mai 2023 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt haben. Ferner legen die Kläger ‑ gerade auch vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen unter Ziffer 1 - nicht dar, wieso sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).