Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Asylverfahren. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) nicht dargetan sind. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten, die die erstinstanzliche Glaubwürdigkeitswürdigung in Frage stellten. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bisher nicht geklärte rechtliche oder tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird und der Zulassungsantrag konkret Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen, die plausibel machen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen einer abweichenden Würdigung zugänglich sind.
Die bloße Rüge der fehlerhaften Glaubhaftigkeits- oder Tatsachenwürdigung in der ersten Instanz genügt im Zulassungsverfahren nicht, wenn keine substantiierten und konkret benannten Gründe oder Quellen vorgetragen werden.
Pauschale Hinweise auf allgemein bestehende Diskriminierungen oder Gruppenverfolgungen ohne Darstellung neuer, konkreter Erkenntnisquellen genügen nicht, um einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf zu begründen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; gerichtliche Kosten werden insoweit nicht erhoben (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 546/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob praktizierenden Christen in Ägypten eine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung dadurch droht, dass Christen die Durchsetzung ihrer Rechte durch staatliche Organe verweigert wird.
Er legt aber schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal - und dabei auch seinen Vortrag, die Strafanzeige gegen seinen Nachbarn sei aus Gründen der Verschleierung der Diskriminierung von Christen erfolglos gewesen - nicht für glaubhaft gehalten. Dies hat der Kläger nicht mit im Zulassungsverfahren beachtlichen Rügen angegriffen. Die Grundsatzrüge steht für seine Kritik an der erstinstanzlichen Würdigung seines Vorbringens nicht zur Verfügung.
Sollte der Kläger auch allgemein für klärungsbedürftig halten, ob in Ägypten eine Gruppenverfolgung praktizierender orthodoxer Christen stattfindet, genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Die Frage ist mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger zeigt mit der Antragsbegründung - soweit er darin Erkenntnisquellen überhaupt konkret benennt - keinen erneuten Klärungsbedarf auf, wenn er lediglich pauschal auf anhaltende Diskriminierungen von Christen in Ägypten verweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).