Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung in Asylsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren; der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht verneint grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG und sieht keinen Verfahrensmangel nach §138 VwGO. Der EuGH (C‑364/22) beantwortet zentrale Fragen bereits, und die Bezugnahme auf frühere Entscheidungsgründe genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt.
Die Frage, ob die zwischenzeitliche Rückkehr in das Herkunftsland nach einer unanfechtbaren Ablehnung einen späteren Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des §30 Abs.1 Nr.8 i.V.m. §71 Abs.1 S.1 AsylG einstuft, kann nach EuGH-Rechtsprechung (C‑364/22) zu verneinen sein; eine Rückkehr ist nicht grundsätzlich maßgebliches Kriterium.
Die Bezugnahme eines Gerichts auf die Entscheidungsgründe eines früheren Verfahrens ist zulässig; die Entscheidung ist nur dann ohne Gründe, wenn die wesentlichen Entscheidungsgründe vollständig fehlen oder unverständlich sind und somit die Nachprüfung unmöglich wird.
Zur Zulassung der Berufung wegen eines behaupteten Verfahrensmangels nach §138 VwGO muss konkret dargetan werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde; pauschale Verweise genügen nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier.
a. Die Frage,
ob es sich bei einem Asylantrag, der gestellt wurde, nachdem ein Asylantrag des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt wurde und der Antragsteller zwischenzeitig in sein Heimatland zurückgekehrt war, um einen Folgeantrag gem. § 30 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG handelt,
bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Sie lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH verneinend beantworten. Danach ist eine solche Rückkehr kein maßgebliches Kriterium für die Feststellung, ob ein weiterer Asylantrag als Folgeantrag einzustufen ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - C-364/22 -, juris Rn. 32 ff.
Weitergehenden Klärungsbedarf legt der Kläger nicht dar. Er erwähnt diese Rechtsprechung nicht einmal, sondern stützt sich allein auf die Schlussanträge des Generalanwalts A. N. vom 18. März 2021 im EuGH-Verfahren C-8/20, juris. Eben diese Schlussanträge werden im Übrigen in dem vorbenannten EuGH-Urteil thematisiert, die dortigen Erwägungen aber für die Streitfrage nicht für einschlägig gehalten.
b. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsbegründung auch nicht hinsichtlich der Frage auf,
ob ein Folgeantrag gem. § 30 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegt, wenn das zuvor durchgeführte Asylverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) bestandskräftig abgeschlossen wurde.
Mit der bloßen Wiedergabe von Passagen eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie dem Hinweis, diese Frage sei hier entscheidungserheblich, aber in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt, legt der Kläger nicht ansatzweise dar, dass sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Sie zielt ab auf Fälle mit einem sehr großen Zeitabstand zwischen dem jetzt streitgegenständlichen und dem früheren Asylantrag, dessen Bescheidung inzwischen mehr als 18 Jahre zurückliegen müsste. Dass die Frage gleichwohl noch für einen nicht übersehbaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit Bedeutung hätte, zeigt der Kläger nicht auf. Für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 hat der EuGH in dem oben genannten Urteil im Übrigen entschieden, dass auch dann von einem Folgeantrag auszugehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag nach der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der damals geltenden Fassung erfolgt ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - C-364/22 -, juris Rn. 41 ff.
2. Der Kläger legt auch keinen in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangel dar (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
a. Ohne Erfolg macht er geltend, die Entscheidung sei im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil lediglich auf die Gründe des vorangegangenen Eilbeschlusses und dort wiederum auf diejenigen des Ablehnungsbescheids des Bundesamts Bezug genommen werde.
Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Den Entscheidungsgründen kommt eine doppelte Aufgabe zu. Sie sollen zum einen die Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichten und ihnen die Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Zum anderen sollen sie die Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe diese doppelte Aufgabe nicht mehr erfüllen können, also den Beteiligten, aber auch dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2013 ‑ 1 B 8.13 -, juris Rn. 165, und vom Juni 1998 - 9 B 412.98 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 9 A 950/19.A -, juris Rn. 4, und vom 3. Dezember 2018 - 4 A 4445/18.A -, juris Rn. 13.
Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen kein Begründungsmangel.
Entgegen den Ausführungen des Klägers ist eine Bezugnahme auf andere Entscheidungen, durch die eigene, sonst erforderliche Darlegungen in dem Urteil ersetzt werden, über die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG, § 117 Abs. 5 VwGO) hinaus zulässig. Bei einer Bezugnahme auf eine in einem anderen gerichtlichen Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung muss lediglich sichergestellt sein, dass jene andere Entscheidung den Beteiligten bekannt ist oder spätestens mit der Zustellung des Urteils bekannt wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248.95 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 9 A 950/19.A -, juris 8 f.
Inhaltlich kommt es darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt. Insofern gilt nichts anderes als für den in § 77 Abs. 3 AsylG ausdrücklich vorgesehenen Fall einer Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 ‑ 9 A 950/19.A -, juris Rn. 11 ff., und vom 8. Mai 2019 - 9 A 1619/19.A -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.
Ausgehend hiervon ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das angefochtene Urteil infolge der Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit Gründen versehen ist. Ob die Gründe inhaltlich die Klageabweisung in der Hauptsache tragen, ist im Rahmen des § 138 Nr. 6 VwGO unerheblich. Anders als in der Antragsbegründung dargestellt, hat das Verwaltungsgericht sich überdies nicht auf eine reine Bezugnahme beschränkt und auch nicht lediglich einen persönlichen Eindruck, den das Bundesamt in der Anhörung gewonnen hatte, übernommen. Vielmehr wird in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt, dass der Kläger seine Fluchtgründe auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar habe darlegen können.
b. Hiervon ausgehend führt auch die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO, die ebenfalls aus der Bezugnahme abgeleitet wird, nicht zur Zulassung der Berufung.
Der Kläger nimmt schon nicht in den Blick, dass das Verwaltungsgericht nach eigener Anhörung des Klägers das geschilderte Verfolgungsschicksal nicht für glaubhaft gehalten hat. Ferner zeigt er mit dem pauschalen Verweis auf das in den Anhörungen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie in der Klagebegründung vorgetragene Verfolgungsschicksal nicht konkret auf, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).