Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylG ab, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz oder ein darlegungspflichtiger Verfahrensmangel (insb. Gehörsverletzung) dargetan sind. Eine verspätete PKH-Entscheidung schadete nicht, da die Klägerin durch Bevollmächtigten vertreten war. Das Schriftsatzvorbringen war zudem außerhalb der Frist eingereicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die konkrete Formulierung einer bisher ungeklärten rechtlichen oder tatsachenbezogenen Frage sowie deren Darlegung hinsichtlich Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung voraus.
Die Zulassung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erfordert die Benennung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatzes, dem die angegriffene Entscheidung widerspricht.
Eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (i.V.m. § 138 VwGO) begründet Zulassungsgründe nur, wenn konkret dargelegt wird, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre.
Eine unterlassene oder verspätete Entscheidung über Prozesskostenhilfe beeinträchtigt das Hauptsacheverfahren nur, wenn die bedürftige Partei dadurch ohne notwendige Vertretung geblieben ist; bloße zeitgleiche Zustellung mit dem Urteil reicht hierfür nicht aus, wenn die Partei anwaltlich vertreten war.
Entscheidungsgründe sind nur dann im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO unzureichend, wenn sie so lückenhaft, verworren oder unverständlich sind, dass eine sachgerechte Überprüfung der Entscheidung unmöglich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1605/23.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Die Klägerin formuliert schon keine für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage. Ihrem Vorbringen lässt sich eine solche auch nicht sinngemäß entnehmen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).
Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen jedenfalls schon deshalb nicht, weil es an der Benennung eines die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatzes fehlt. Die Klägerin macht diesbezüglich einzig geltend, die „Bearbeitung“ des Prozesskostenhilfeantrags sei unter Verstoß gegen ober- und bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgt.
3. Die Klägerin legt auch keinen in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangel dar (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
a. Die von der Klägerin - unter verschiedenen Gesichtspunkten - geltend gemachte
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in
Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
aa. Die Klägerin legt nicht dar im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die behauptete Verletzung daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 31. März 2025 zeitgleich mit dem Urteil zugestellt hat.
Zwar ist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich nach Eintritt der
Entscheidungsreife zu entscheiden. Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren
kann eine unterlassene oder verspätete Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren jedoch überhaupt nur haben, wenn deshalb die bedürftige Partei im gerichtlichen Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten war, obwohl eine Vertretung geboten gewesen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2025 - 11 A 1700/25.A -, n. v., und vom 12. März 2008 - 13 A 2643/07.A -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 25. August 2006 - 12 ZB 05.2188 -, juris Rn. 6, m. w. N.
Dies war nicht der Fall, die Klägerin war im Verfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten durchgehend vertreten.
Der weitere Einwand, ihr Prozessbevollmächtigter hätte bei einer rechtzeitigen Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags Gelegenheit gehabt, zu den ablehnenden Gründen Stellung zu nehmen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine Gehörsrüge erfordert nämlich regelmäßig auch die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2020 ‑ 4 A 2195/20.A -, juris Rn. 10, m. w. N.
Daran fehlt es hier.
Auch mit der schlichten Behauptung, die „Bearbeitung“ des Prozesskostenhilfeantrags verstoße gegen obergerichtliche Rechtsprechung und insbesondere den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2024 - 1 WB 41.23 -, wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.
bb. Eine Gehörsverletzung ergibt sich ferner nicht aus der Rüge der Klägerin, ihr sei die Prozesserklärung der Beklagten, mit der diese auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet habe, erst zeitgleich mit dem Urteil zugeleitet worden. Die Klägerin legt schon nicht dar, was sie im Fall einer früheren Übermittlung vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
cc. Eine Gehörsverletzung folgt schließlich nicht aus der Rüge, der Klägerin sei die gerichtliche Verfügung vom 13. März 2025 nicht übermittelt worden und der Text dieser Verfügung sei ihr unbekannt geblieben. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz trifft dieser Einwand schon nicht zu. Mit Ziffer 2 der Verfügung vom 13. März 2025 hatte die Berichterstatterin die Beklagte im Rahmen der Übermittlung des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. März 2025 um Stellungnahme gebeten, ob ebenfalls Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Mit Ziffer 1 der vorgenannten Verfügung hatte die Berichterstatterin der Klägerin in Textform u. a. mitgeteilt, dass ihr vorgenannter Schriftsatz an die Beklagte weitergeleitet worden sei mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme zu der Frage, ob ebenfalls Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe.
b. Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 VwGO vermag auch der Vortrag nicht zu begründen, das Gericht habe „Tatbestand und Entscheidungsgründe in unzulässiger Weise zusammengefasst und miteinander vermengt“.
Sollte die Klägerin mit ihrer nicht näher spezifizierten Rüge meinen, ein Verfahrensmangel liege darin, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO), trifft dies nicht zu.
Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 ‑ 1 B 8.13 -, juris Rn. 16, m. w. N.
Dies legt die Klägerin nicht dar.
4. Ihre Kritik an der Richtigkeit des Urteils, das Verwaltungsgericht habe auf fehlerhafte Ausführungen im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen, es habe die fehlerhaft erfolgte Rücknahme des subsidiären Schutzstatus hinsichtlich Syrien bestätigt und ausgeführt, die Klägerin verfüge auch über die libanesische Staatsangehörigkeit, was ihr selbst bis zum Urteil unbekannt gewesen sei, und bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots stimmten die Ausführungen nicht mit der aktuellen Lage im Libanon überein, unterfällt keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG.
5. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 27. Mai 2025 erfolgte außerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).