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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 445/04.PVB·03.03.2004

Beschwerde des Bezirkspersonalrats auf einstweilige Zulassung von Militärgeistlichen abgewiesen

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtBeamten- und Dienstrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirkspersonalrat suchte einstweiligen Rechtsschutz, um beamtete Militärgeistliche aktiv und passiv zur bevorstehenden Personalratswahl zuzulassen und in Wählerverzeichnisse aufzunehmen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis nach § 83 Abs.1 Nr.3 BPersVG fehlt und kein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch vorliegt. Die Wahlordnung weist die Feststellung der Wahlberechtigten dem Wahlvorstand zu; § 68 BPersVG ist nur eine Auffangkompetenz.

Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Zulassung von Militärgeistlichen zur Personalratswahl als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Personalvertretung ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, wenn die streitige Frage der Wahlberechtigung nicht die Zuständigkeit, Geschäftsführung oder Rechtsstellung der Personalvertretung betrifft.

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Die Überwachungsbefugnis des § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG stellt nur eine Auffangkompetenz dar und tritt zurück, soweit spezielle Regelungen (z. B. die Wahlordnung) die Zuständigkeit für die Feststellung der Wahlberechtigten anderen Organen zuweisen.

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Die Wahlordnung (WO) legt die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten und die Aufstellung des Wählerverzeichnisses dem Wahlvorstand zu; daraus folgt, dass der Personalvertretung kein vorbeugender gerichtlicher Rechtschutz zur Vorbereitung der Wahl zusteht.

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Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist ein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch erforderlich; dieser fehlt, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine betroffene Personengruppe von der Definition als "Beschäftigte" nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG ausgeschlossen ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG§ 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG§ 13 BPersVG§ 14 BPersVG§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG§ 32 i.V.m. § 34 i.V.m. § 2 WO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 33 L 284/04.PVB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung soll den Beteiligten per Fax vorab bekannt gegeben werden.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Die Entscheidung über sie ergeht ohne Anhörung der Beteiligten und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden des Fachsenats.

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Vgl. zu dieser Kompetenz in Fällen wie hier: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 1 B 1430/03.PVB -, m.w.N.

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Das mit der Beschwerde weiter geführte Begehren erster Instanz,

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den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die beamteten Militärgeistlichen - vorerst - aktiv wie passiv zur anstehenden Wahl des Bezirkspersonalrats zuzulassen, insbesondere entsprechend(e) Wählerverzeichnisse unter Einbezug dieses Personenkreises zur Verfügung zu stellen,

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hat keinen Erfolg. Zutreffend hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt, dass dem Antragsteller - dem Bezirkspersonalrat beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr - bereits die nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Die Frage, ob für Beschäftigte das aktive und/oder passive Wahlrecht hinsichtlich der bevorstehenden Personalratswahlen besteht, betrifft nicht die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretung im Sinne der genannten Vorschrift. Eine entsprechende Befugnis zur Klärung der im Antrag zum Ausdruck gebrachten Fragen lässt sich namentlich nicht aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG herleiten. Nach dieser Vorschrift hat die Personalvertretung zwar darüber zu wachen, dass u. a. die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze "durchgeführt" werden. Bei den Vorschriften über die Beschäftigteneigenschaft - von ihr hängt die Wahlberechtigung dem Grunde nach ab, §§ 13 und 14 BPersVG - handelt es sich schon nicht um solche, die i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zugunsten der Beschäftigten gelten. Diese Einschätzung betrifft jedenfalls ohne weiteres den hier einschlägigen § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG, wonach als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes nicht gelten Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist.

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Entscheidend für die fehlende Antragsbefugnis und unabhängig davon ist indes, dass § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in Fällen wie dem vorliegenden lediglich eine Auffangkompetenz enthält. Diese Norm erlangt nämlich keine Bedeutung, wenn ein bestimmter Lebenssachverhalt wie hier die anstehenden Personalratswahlen kompetenzrechtlich durch spezielle, besondere - nicht die Personalvertretung betreffende - Kompetenzen enthaltende Bestimmungen abgedeckt wird.

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Vgl. zum Erfordernis einer der Personalvertretung zugewiesenen Aufgabe als Voraussetzung für das Bestehen der Überwachungsbefugnis nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zutreffend Baden, Rechte und Aufgaben von Personalräten, PersR 2003, 379 ff. (388).

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Dies ist hier mit Blick auf die Wahlordnung (WO) der Fall: Gemäß § 32 i.V.m. § 34 und i.V.m. § 2 WO ist es ausschließlich Aufgabe des Wahlvorstandes, die Zahl der Wahlberechtigten festzustellen und ein Wählerverzeichnis aufzustellen. Es ist deswegen nicht erkennbar, dass die Personalvertretung daneben kompetent sein könnte, dem Wahlvorstand Entscheidungsgrundlagen zur Bewältigung seiner Aufgabenstellungen zu verschaffen, indem z. B. wie hier ein gegen die Dienststellenleitung gerichtetes vorläufiges und vorbeugendes Verpflichtungsbegehren zur Wahlberechtigung bestimmter Beschäftigter im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird. Das Fehlen entsprechender Kompetenzen für die Personalvertretung in diesem Bereich wird durch die Regelung in § 25 BPersVG verdeutlicht, welche Vorschrift der Personalvertretung insgesamt oder Teilen von ihr die Möglichkeit nicht einräumt, nachträglich Wahlen anzufechten. Dass die Personalvertretung kompetent sein sollte, im Wege vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes für die Ordnungsmäßigkeit der erst noch durchzuführenden Wahl zu sorgen, ist danach nicht ersichtlich. Dementsprechend wird nicht der Personalvertretung, sondern jedem einzelnen Beschäftigten durch die Wahlordnung das Recht zugestanden, Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einzulegen (§§ 32, 3 Abs. 1 WO). Nach allem folgerichtig wird zudem für den hier vorliegenden Anwendungsfall des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG u. a. dem Wahlvorstand die Antragsbefugnis zur gerichtlichen Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Vorbereitung der Wahl zugestanden, so lange sie noch nicht durchgeführt worden ist, nicht aber der Personalvertretung.

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Vgl. Schmitt in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlattmann/ Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., § 83 Rn. 42.

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Der Fachsenat teilt ferner im Ergebnis die Auffassung der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln, dass unabhängig davon hier ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die in Rede stehenden Militärgeistlichen von der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG nicht erfasst sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung dürften für die Tätigkeiten Geistlicher im allgemeinen, mithin auch für Militärgeistliche anzunehmen sein.

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Vgl. Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/ Schneider/Vohl, BPersVG, Komm. Für die Praxis, § 112 Rn. 9; Faber in Lorenzen, a.a.O., § 4 Rn. 100 sowie Gerhold in Lorenzen, a.a.O., § 112 Rn. 12.

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Dass die Militärgeistlichen staatliche Beamte sind, dürfte überwiegend wahrscheinlich nicht in Frage stellen, dass deren Tätigkeit der Vorschrift in § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG entsprechend einzuordnen ist. Der Umstand, dass die von § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG erfassten Personen etwa wegen der Art ihrer Anstellung in der Dienststelle an sich zu den Beschäftigten i.S.d. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BPersVG zählen, wird von § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG mit der Normierung der Fiktion ("als Beschäftigte gelten nicht") vorausgesetzt. Die Art der Anstellung kann deswegen auch keinen Ausschlag geben zur Beantwortung der Frage, ob die Beweggründe (im Sinne des Gesetzes) zur Tätigkeit überwiegend religiöser Art sind. In diesem Zusammenhang unerheblich ist es auch, ob die Militärgeistlichen überhaupt Beschäftigte i.S.d. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BPersVG ohne die Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG wären: Liegt schon eine Beschäftigung i.S.d. § 4 Abs. 1 BPersVG nicht vor, ist für das Greifen der Fiktion nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG natürlich kein Raum.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht anfechtbar.