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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 1430/03.PVB·19.01.2004

Einstweilige Verfügung auf Freistellung eines Gesamtpersonalratsmitglieds abgelehnt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gesamtpersonalrat begehrt einstweilige Freistellung eines Vorstandsmitglieds nach §46 Abs.3 BPersVG. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil weder ein glaubhaft gemachter Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch dargelegt sind. Es fehlten konkrete Angaben zum Aufgabenvolumen und zu Alternativen in der Geschäftsverteilung; §46 Abs.4 BPersVG ist nicht entsprechend anwendbar.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Freistellung eines Mitglieds des Gesamtpersonalrats als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einstweiliger Verfügungen im Personalvertretungsrecht ist glaubhaft zu machen, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die effektive Erfüllung der Personalratsaufgaben droht.

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Die Erforderlichkeit einer Freistellung nach §46 Abs.3 BPersVG setzt die nachvollziehbare Darlegung voraus, dass alternative Geschäftsverteilungen im Vorstand nicht möglich sind.

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Zur Beurteilung der Erforderlichkeit sind die konkreten Aufgaben und das Umfangs des Arbeitsanfalls des freizustellenden Personalratsmitglieds darzulegen, damit eine überprüfbare Bewertung möglich ist.

4

§46 Abs.4 BPersVG ist nicht entsprechend auf Stufenvertretung oder Gesamtpersonalrat anwendbar; die Vorschrift verdrängt nicht die Erforderlichkeitsprüfung des §46 Abs.3 BPersVG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG§ 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG§ 83 Abs. 2 BPersVG§ 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 33 K 6972/02.PVB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller ist Gesamtpersonalrat beim F. -Bundesamt. Diese selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben der F. hat ca. 1300 Beschäftigte, von denen etwa 75 % Beamte sind. Es handelt sich um eine einstufige Behörde, die eine Zentrale mit gut 300 Beschäftigten in C. und 12 Außenstellen an 15 Standorten hat. Die Zentrale und die Nebenstellen haben jeweils einen örtlichen Personalrat. Freistellungen bestehen (jeweils eine) für den örtlichen Personalrat der Zentrale gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG und für den Antragsteller auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG. Seit Anfang des Jahres 2001 streiten der Antragsteller und der Beteiligte über die Notwendigkeit der Freistellung namentlich des Sprechers der Beamtengruppe im Vorstand des Antragstellers, Herrn M. . Da eine Einigung insoweit nicht außergerichtlich zu erreichen war, hat der Antragsteller im August 2002 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und den Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Köln vom 9. Mai 2003 - 33 K 6972/02.PVB - erwirkt, wonach der Beteiligte verpflichtet wird, den Sprecher der Beamtengruppe, Herrn L. -E. M. , von seiner dienstlichen Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG freizustellen.

4

Über die hiergegen vom Beteiligten frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (1 A 2520/03.PVB) ist durch den beschließenden Fachsenat noch nicht entschieden.

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Am 16. Juli 2003 (Schriftsatz vom 14. Juli 2003) hat der Antragsteller bei dem beschließenden Gericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

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Er beantragt:

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1. Der Präsident des F. -Bundesamtes wird im Wege der einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet, den Sprecher der Beamtengruppe des Gesamtpersonalrates, Herrn L. -E. M. , von seiner dienstlichen Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG freizustellen;

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hilfsweise:

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2. Der Präsident des F. -Bundesamtes wird im Wege der einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet, ein zweites Mitglied des Gesamtpersonalrats gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Hauptsacheverfahrens 1 A 2520/03.PVB Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Entscheidung über ihn ergeht ohne Anhörung der Beteiligten und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden des Fachsenats.

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Vgl. zu dieser Kompetenz m.w.N.: Beschluss des Fachsenats vom 19. Februar 2003 - 1 B 391/03.PVB - sowie Beschluss vom 10. November 1997 - 1 B 2137/97.PVB - in einem Verfahren, in welchem die Parteien ebenfalls Beteiligte gewesen sind.

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Dem - in den unter I. wiedergegebenen Anträgen umrissenen - Begehren des Antragstellers fehlt es an einem glaubhaft gemachten Verfügungsgrund (1.) ebenso wie an einem glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch (2.), § 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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1. Da das Begehren des Antragstellers insgesamt auf eine (Eil-)Entscheidung abzielt, die faktisch eine Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache vorwegnehmen soll, hätte es hier hinsichtlich des Verfügungsgrundes - also die Eilbedürftigkeit der Sache betreffend - des Vortrags und der Glaubhaftmachung von Tatsachen bedurft, aus denen hätte hergeleitet werden können, dass dem Antragsteller ein nicht wieder gut zu machender Nachteil hinsichtlich der effektiven Erfüllung seiner Verpflichtungen als Gesamtpersonalrat droht, wenn der schon im Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien streitige Anspruch auf Freistellung eines weiteren Mitglieds des Gesamtpersonalrats nicht sofort im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sichergestellt wird. Zum überwiegend wahrscheinlichen Eintritt entsprechender unzumutbarer Unzuträglichkeiten für die Durchführung der Personalratsarbeit enthält der gesamte Sachvortrag des Antragstellers indes keinen ausreichenden Anhalt. Nach dem bislang dem Fachsenat unterbreiteten einschlägigen Tatsachen ist es dem Antragsteller vielmehr ohne weiteres zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn selbst für den Fall, dass nach den anstehenden Neuwahlen Herr M. nicht mehr dem Vorstand des Gesamtpersonalrats angehören würde, könnte im Verfahren zur Hauptsache die Freistellung einer anderen Person verlangt und in den laufenden Prozess eingeführt werden: Die Parteien streiten nicht um die Person des Herrn M. , sondern um die Frage, ob die Arbeitsbelastung für den Sprecher der Beamtengruppe im Vorstand des Antragstellers seine vollständige Freistellung erfordert. Diese Frage kann auch noch nach den Neuwahlen im bereits anhängigen Verfahren zur Hauptsache einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Darüber hinaus folgt die Zumutbarkeit, den Verfahrensausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, daraus, dass Herr M. seit März 2003 bis mindestens September 2003 den erkrankten Personalratsvorsitzenden zu vertreten hatte und deswegen in vollem Umfang freigestellt war, im Übrigen aber ihm auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Dienstbefreiung konkludent für die Zeiten erteilt wurde und wird, die zur (ordnungsgemäßen) Durchführung seiner Aufgaben erforderlich war. Insoweit unerheblich ist, dass Herr M. bei noch größerem Zeitaufwand noch bessere Arbeit für den Personalrat würde leisten können.

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2. Aber auch den Verfügungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt insoweit an der Darlegung nachvollziehbarer Gründe für den Ausschluss einer anderweitigen, die Arbeitsentlastung des Herrn M. ermöglichenden Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes des Gesamtpersonalrats, der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG die laufenden Geschäfte zu führen hat. Es ermangelt dem einschlägigen Vorbringen des Antragstellers insbesondere an einer nachvollziehbaren Schilderung der Aufgaben, die bei den örtlichen Personalräten liegen, wie z. B. Aufgabenerfüllungen betreffend die Abhaltung von Sprechstunden und betreffend das volle Spektrum beteiligungsträchtiger Maßnahmen und Aufgaben außerhalb des Personalwesens, welche zu ergreifen und zu erfüllen den Dienststellenleitungen der Nebenstellen verblieben sind. Erst die detaillierte Aufschlüsselung der insoweit bei den örtlichen Personalräten der Nebenstellen verbleibenden Belastungen würde annähernd zumindest eine qualitative Bewertung des bei Herrn M. als Sprecher der Beamtengruppe verbleibenden Aufgabenvolumens ermöglichen. In diesem Zusammenhang relevant wären beispielsweise auch konkrete Angaben zum Umfang der Fluktuation beamteter Beschäftigter und zu eventuellen Auswahlverfahren im Rahmen von Beförderungen oder Umsetzungen. Die eine differenzierende Betrachtung des Aufgabenvolumens ausschließende Erwähnung von etwa 298 "Beamtenfällen" in 19 Monaten geben in diesem Zusammenhang keinen ausreichenden Aufschluss. Auch die übrigen Angaben des Antragstellers zu den Belastungen von Herrn M. , die durch dessen Amt als stellvertretender Personalratsvorsitzender bedingt sein sollen, sind im Wesentlichen durch mangelnden Detailreichtum gekennzeichnet. Sie sind deswegen ungeeignet, die wirkliche Belastung des Herrn M. auch nur annähernd überprüfbar zu machen.

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Die Erforderlichkeit der Freistellung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG setzt indes die Klärung und nachvollziehbare Darlegung des Fehlens von Alternativen in der Geschäftsverteilung des Vorstandes ebenso voraus wie die Substantiierung von Tatsachen, die den Umfang des Aufgabenvolumens des freizustellenden Personalratsmitgliedes nachvollziehbar machen.

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§ 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG ist in diesem Zusammenhang schon im Ansatz unbehelflich, weil diese Vorschrift durch die Regelung in §§ 56, 54 Abs. 1 Halbs. 1 BPersVG ausgeschlossen wird. Ihre auch nur entsprechende oder sinngemäße Heranziehung im Rahmen von § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG ist nach dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 Halbs. 1 BPersVG, der eine Bestimmung zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 46 Abs. 4 BPersVG offensichtlich bewusst nicht enthält, sowie nach der Systematik des Gesetzes nicht möglich. Denn § 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG ersetzt für seinen Anwendungsbereich die Erforderlichkeitsprüfung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, wobei allerdings in § 46 Abs. 4 Satz 3 BPersVG Raum für einvernehmliche abweichende Regelungen belassen worden ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem von Bedeutung, dass die Freistellung nach § 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG immer eine Spanne von Beschäftigten erfasst, die nicht zu einer entsprechenden linearen Erhöhung der Freistellungen führt. Dies weist mit Blick auf den Ausschluss dieser Vorschriften für die Stufenvertretung und den Gesamtpersonalrat unzweideutig darauf hin, dass den Besonderheiten der Belastungen dieser Personalvertretungen nicht pauschalierend nach § 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG begegnet werden soll, vielmehr in jedem Fall die Erforderlichkeit der Freistellung gesondert geklärt werden muss. Dies gilt auch für einen Fall wie hier, in welchem eine einstufige Personalvertretung für eine Bundesoberbehörde vorgesehen ist, welche mehrere Außenstellen als selbständige Dienststellen hat, in denen Dienststellenleitungen mit begrenzten personalvertretungsrechtlich erheblichen Kompetenzen bestehen. Diese Behördenstruktur hat zwar wie hier zur Folge, dass der Gesamtpersonalrat mit Blick auf die allein bei der zentralen (Gesamt-)Dienststellenleitung verbliebenen Kompetenz zu Personalentscheidungen einen vergleichsweise hohen Geschäftsanfall in diesem Bereich hat. Eine Orientierung am Mindestbedarf an Freistellungen, wie er durch § 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG festgelegt wird, scheitert aber gerade auch hier an der Notwendigkeit, hinsichtlich der Belastungen des Gesamtpersonalrats diejenige der örtlichen Personalvertretung der Zentrale sowie der übrigen örtlichen Personalvertretungen der Nebenstellen in "Abzug" zu bringen. Ferner ist deren Mithilfe bei der Vorbereitung der Beteiligungen des Antragstellers an Personalentscheidungen ebenfalls als Entlastung zu verstehen und nicht nur, wie der Antragsteller Glauben machen will, als für ihn nur zusätzliche Belastung. Angaben zu diesen Entlastungen fehlen im Vorbringen des Antragstellers wie schon oben dargelegt aber vollständig. Dessen einseitige Darstellung seiner Belastungen ist deswegen nicht geeignet, den von ihm favorisierten Schluss zu stützen, seine Belastung sei - abgesehen von seiner fehlenden Kompetenz für das Personalwesen in der Zentrale - in vollem Umfang wie diejenige eines örtlichen Personalrats der Behörde im Übrigen zu bewerten, so dass entsprechend § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zwei Freistellungen (601 bis 1000 Beschäftigte) zwingend seien.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

23

Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht anfechtbar.