Beschwerde gegen Untersagungsverfügung wegen Auflösung der Dienststelle zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde eines Personalrats gegen die Abweisung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung von Beteiligungsrechten bei Eingliederung eines Rechenzentrums wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller durch die vollständige Auflösung der Dienststelle seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat. Zudem war die begehrte einstweilige Sicherung einer nicht beabsichtigten Maßnahme unzulässig; die Eilentscheidung erfolgte gemäß §83 BPersVG ohne Anhörung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen; Antrag unzulässig wegen Wegfalls der Beteiligtenfähigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Die vollständige und endgültige Auflösung einer Dienststelle führt zum Erlöschen der auf diese Dienststelle bezogenen Personalvertretungsfunktion und damit zum Wegfall der Beteiligtenfähigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Ein Anspruch der Personalvertretung auf Beteiligung an einer Maßnahme, die von der zuständigen Stelle tatsächlich nicht beabsichtigt ist, kann nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden; die einstweilige Verfügung darf nicht zu einer faktischen Vorwegnahme eines im Hauptsacheverfahren nicht erzielbaren Ergebnisses führen.
In Eilsachen nach §83 Abs. 2 BPersVG kann die Entscheidung in entsprechender Anwendung der einschlägigen Vorschriften des ArbGG und der ZPO wegen besonderer Eilbedürftigkeit ohne Anhörung der Beteiligten durch den Vorsitzenden des Fachsenats ergehen.
Die Eingliederung von Beschäftigten in die Vertretung eines anderen Personalrats infolge organisatorischer Maßnahmen der Dienststellenleitung ist eine zulässige Folge der Organisationshoheit und stellt die Wirksamkeit der Auflösung der ursprünglichen Dienststelle nicht in Frage; dieser Zustand kann vorübergehender Natur sein und berührt das künftige Wahlrecht der Beschäftigten nicht.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 33 L 3280/96.PVB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde mit dem Antrag,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1996 - 33 L 3280/96.PVB - dem Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung zulässiger Zwangsmittel zu untersagen, die Versetzung der Angestellten, Arbeiter und Beamten vom Rechenzentrum der Bundeswehr W. zum Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Antragstellers, des Bezirkspersonalrats bei der Wehrbereichsverwaltung III und des Personalrats beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung durchzuführen,
hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung über sie ergeht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in entsprechender Anwendung der §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) iVm §§ 935, 936, 937 und 944 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ohne Anhörung der Beteiligten und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden des Fachsenats.
Vgl. zu dieser Kompetenz in Fällen dieser Art: OVG NW, Beschluß vom 20. März 1991 - CB 28/90 - mit weiteren Nachweisen.
Der Antrag ist bereits wegen - inzwischen - fehlender Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers unzulässig. Durch Eingliederung des Rechenzentrums der Bundeswehr W. in das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit Wirkung zum 1. Januar 1997 ist das Rechenzentrum der Bundeswehr W. als selbständige Dienststelle nicht mehr existent. Seine Auflösung und der mit ihr verbundene Untergang als selbständige Dienststelle ist vollständig und endgültig durchgeführt worden. Dies hat zugleich zum Untergang des Antragstellers als einer Stelle iSd § 10 des Arbeitsgerichtsgesetzes geführt, die als Beteiligter im Beschlußverfahren Rechte geltend machen kann. Denn die Existenz des Antragstellers ist von derjenigen Dienststelle abhängig, welcher er zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BPersVG, zugeordnet ist und deren Beschäftigte ihn im Wege der Wahl gebildet haben, §§ 12 ff. BPersVG (vgl. auch § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG).
Vgl. zu den Rechtsfolgen einer vollständigen und endgültigen Auflösung einer Dienststelle im gegebenen Zusammenhang: BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - 6 P 5.91 -, PersV 1992, 256, 257 f. sowie Bay. VGH, Beschluß vom 31. Juli 1996 - 17 P 96.916 -, Der Personalrat 1997, 79 und Nieders. OVG, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 19. März 1997 - 18 L 246/96 -.
Daß eine für Fälle wie hier generell denkbare Rechtsnachfolge für den Antragsteller tatsächlich eingetreten sein könnte, ist nicht erkennbar. Dem Antragsteller fehlt danach jede Antragsberechtigung.
Vgl. zur Rechtsfolge einer während des laufenden gerichtlichen Verfahrens entfallenden Beteiligtenfähigkeit: BVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1985 - 6 P 1.83 -, Buchholz 238.35 § 61 HessPersVG Nr. 2.
Der Antrag wäre im übrigen auch deshalb erfolglos geblieben, weil der mit ihm verfolgte (Verfügungs-)Anspruch auf Untersagung einer Maßnahme voraussichtlich schon seiner Art nach, d. h. als Untersagungsanspruch, nicht hätte durchgreifen können.
Vgl. zum prinzipiellen Ausschluß materieller Sachansprüche wie dem hier geltend gemachten: BVerwG, Beschluß vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 -, Der Personalrat 1995, 423 (425) und Beschluß vom 27. Juli 1990 - PB 12.89 - Der Personalrat 1990, 297 (298); Nieders. OVG, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 19. März 1997 - 18 L 821/96 -.
Unabhängig davon ist der prozessual geltend gemachte Anspruch von dem Antragsteller aus einer für erforderlich gehaltenen Versetzung hergeleitet worden, welche von der dafür zuständigen Stelle aber nicht beabsichtigt worden ist. Der Anspruch ist letztlich auf die Sicherung der Beteiligung an einer tatsächlich nicht beabsichtigten Maßnahme gerichtet; er bezweckt damit mittelbar die Durchführung einer anderen als der beabsichtigten Maßnahme. Ein darauf gerichtetes Recht steht der Personalvertretung indes generell nicht zu. Die Beteiligung an einer zustimmungspflichtigen, tatsächlich von der zuständigen Dienststelle aber nicht beabsichtigten Maßnahme kann deswegen auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durch Untersagung der tatsächlich beabsichtigten - nicht zustimmungspflichtigen - Maßnahme "gesichert" werden. Dies hat seinen Grund darin, daß im Wege der einstweiligen Verfügung unter den dazu bestehenden besonderen Voraussetzungen allenfalls erreicht werden kann, daß der Antragsteller einstweilen so gestellt wird, als hätte er den Prozeß zur Hauptsache schon gewonnen (sog. faktische Vorwegnahme der Hauptsache). Nicht möglich ist es aber, durch einstweilige Verfügung ein Ergebnis zu erstreben, welches über das im Hauptsacheverfahren erreichbare - wenn auch nur mittelbar - noch hinausgehen würde. Im Verfahren zur Hauptsache hätte der Antragsteller - seine weitere Existenz in diesem Zusammenhang unterstellt - aber nicht die Beteiligung an einer gerade nicht beabsichtigten Maßnahme erstreiten können. Ihm ist deswegen auch die "Sicherung" eines solchen Beteiligungsrechtes im Rahmen des erstrebten vorläufigen Rechtsschutzes versagt.
Auf die Frage, ob hier eine Versetzung erforderlich gewesen wäre, kommt es nach allem nicht an. Eine derartige Maßnahme wäre hier im übrigen schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil der mit der Auflösung des Rechenzentrums und seiner Eingliederung in das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung verbundene Dienststellenwechsel jedenfalls nicht mit einem Wechsel des Arbeitsortes und/oder der Arbeitsaufgaben verbunden gewesen ist und auch die sonstigen Rechtsverhältnisse der Beschäftigten des Rechenzentrums durch die Zusammenlegung mit dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nicht berührt worden sind.
Vgl. dazu allg.: BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1978 - 6 P 18.78 -, Personalvertretung 1980, 151 f. sowie Beschluß vom 19. Februar 1987 - 6 P 11.85 -, Personalvertretung 1987, 510 sowie Hess. VGH, Beschluß vom 14. Januar 1993 - HPVTL 2659/89 -, PR 1993, 459 f.).
Ebenso kann unentschieden bleiben, ob der Antrag - wie geschehen - (auch) gegen den Beteiligten zu 2) gerichtet werden konnte. Daß der Antragsteller jedenfalls nicht Beteiligungsrechte anderer Mitwirkungsorgane geltend machen kann, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend zugrundegelegt.
Der Umstand, daß durch die Auflösung einer Dienststelle auch die Funktionsträger der Personalvertretung ihrer Aufgaben verlustig gehen, ist gesetzlich erfaßte Folge dieser Art des Ausscheidens aus einer Personalvertretung. Die entsprechende personalvertretungsrechtliche Funktion ist ihrem Träger nicht um seinetwillen, sondern immer nur mit Blick auf seine Aufgaben übertragen. Fehlt es indes an dem erforderlichen sachlichen Substrat für das übertragene "Amt" wegen Auflösung der Dienststelle, entfällt zwangsläufig auch dieses "Amt". Schließlich ist die Wirksamkeit der Auflösung des Rechenzentrums der Bundeswehr W. als selbständige Dienststelle nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beschäftigten dieser Dienststelle nunmehr von einem Personalrat vertreten werden, den sie nicht gewählt haben. Dieser Zustand ist vielmehr zwangsläufige Folge des Organisationsrechtes des dafür zuständigen Dienststellenleiters. Der dadurch eingetretene, vom Antragsteller beanstandete Zustand, ist zudem nur vorübergehender Natur, weil das Wahlrecht der in Rede stehenden Bediensteten für die nächste Wahl in keiner Weise in Frage gestellt wird (vgl. insoweit auch § 6 Abs. 3 BPersVG).
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
Dieser Beschluß ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG iVm § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht anfechtbar.