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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 1047/97.PVB·22.09.1997

Beschwerde des Personalrats nach Eingliederung: Beteiligtenfähigkeit entfällt

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der gewählte Personalrat begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Feststellung seiner Fortexistenz und Funktionsfähigkeit nach Eingliederung des Rechenzentrums in ein anderes Amt. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Dienststelle durch die Eingliederung endgültig aufgelöst wurde und damit die Beteiligtenfähigkeit des Personalrats erloschen ist. Eine tatsächliche Rechtsnachfolge oder partielle Fortgeltung war nicht dargetan. Kostenentscheidung entfällt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde des Personalrats auf Feststellung der Fortexistenz nach Eingliederung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beteiligtenfähigkeit eines Personalrats endet mit der vollständigen und endgültigen Auflösung der zugehörigen Dienststelle infolge Eingliederung; der Personalrat kann dann keine Rechte als Beteiligter mehr geltend machen.

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Für die Annahme einer Fortexistenz oder partiellen Beteiligtenfähigkeit eines aufgelösten Personalrats ist nachzuweisen, dass eine tatsächliche Rechtsnachfolge oder Fortgeltung der Personalvertretungsbefugnis eingetreten ist; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Eine rechtmäßige organisatorische Eingliederung einer Dienststelle kann die Bedeutung zuvor durchgeführter Wahlen für die Fortgeltung der Personalvertretung aufheben, ohne dass hierin ohne Weiteres eine Verletzung elementarer Wahlgrundsätze liegt.

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Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entfällt regelmäßig eine getrennte Kostenentscheidung; Entscheidungen nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind in der Regel nicht anfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 83 Abs. 2 BPersVG§ 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 85 Abs. 2 ArbGG§ 935 ZPO§ 936 ZPO§ 937 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 33 L 383/97.PVB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem Antrag

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im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, daß der am 29./30. Oktober 1995 gewählte Antragsteller auch nach der Eingliederung in das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ab 1. Januar 1997 vorläufig, d. h. bis zu einer anders lautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zu den regelmäßigen Wahlen im Jahre 2000 im Amt bleibt,

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hilfsweise,

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im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, daß er - der Antragsteller - für die Dauer der Beschlußverfahren OVG NW 1 B 189/97.PVB, 33 K 1219/96.PVB, 33 K 1089/97.PVB und 33 K 1133/97.PVB funktionsfähig bleibt,

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hat keinen Erfolg.

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Die Entscheidung über sie ergeht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in entsprechender Anwendung der §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) iVm §§ 935, 936, 937 und 944 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ohne Anhörung der Beteiligten und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache durch den Vorsitzenden des Fachsenats.

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Vgl. zu dieser Kompetenz in Fällen dieser Art: OVG NW, Beschluß vom 20. März 1991 - CB 28/90 - mit weiteren Nachweisen.

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Mit Beschluß vom 2. Juni 1997 hat der Fachsenat in dem Verfahren 1 B 189/97.PVB zur Frage der Fortexistenz des Antragstellers und der prozessualen Auswirkungen der Auflösung des Rechenzentrums der Bundeswehr W. folgendes ausgeführt:

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Der Antrag ist bereits wegen - inzwischen - fehlender Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers unzulässig. Durch Eingliederung des Rechenzentrums der Bundeswehr W. in das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit Wirkung zum 1. Januar 1997 ist das Rechenzentrum der Bundeswehr W. als selbständige Dienststelle nicht mehr existent. Seine Auflösung und der mit ihr verbundene Untergang als selbständige Dienststelle ist vollständig und endgültig durchgeführt worden. Dies hat zugleich zum Untergang des Antragstellers als einer Stelle iSd § 10 des Arbeitsgerichtsgesetzes geführt, die als Beteiligter im Beschlußverfahren Rechte geltend machen kann. Denn die Existenz des Antragstellers ist von derjenigen Dienststelle abhängig, welcher er zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BPersVG, zugeordnet ist und deren Beschäftigte ihn im Wege der Wahl gebildet haben, §§ 12 ff. BPersVG (vgl. auch § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG).

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Vgl. zu den Rechtsfolgen einer vollständigen und endgültigen Auflösung einer Dienststelle im gegebenen Zusammenhang: BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - 6 P 5.91 -, PersV 1992, 256, 257 f. sowie Bay. VGH, Beschluß vom 31. Juli 1996 - 17 P 96.916 -, Der Personalrat 1997, 79 und Nieders. OVG, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluß vom 19. März 1997 - 18 L 246/96 -.

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Daß eine für Fälle wie hier generell denkbare Rechtsnachfolge für den Antragsteller tatsächlich eingetreten sein könnte, ist nicht erkennbar. Dem Antragsteller fehlt danach jede Antragsberechtigung.

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Vgl. zur Rechtsfolge einer während des laufenden gerichtlichen Verfahrens entfallenden Beteiligtenfähigkeit: BVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1985 - 6 P 1.83 -, Buchholz 238.35 § 61 HessPersVG Nr. 2.

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An dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage hält der Fachsenat auch für das vorliegende Verfahren nach erneuter Überprüfung fest. Es besteht kein Anlaß, der von dem Antragsteller durch Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 3. Oktober 1983 - 6 P 23.81 -) angesprochenen Ausnahme betreffend den Fortbestand bzw. die partielle Beteiligtenfähigkeit eines Personalrats einer aufgelösten Dienststelle nachzugehen. Denn der Streit der Beteiligten geht gerade nicht um die Aufrechterhaltung der (partiellen) Funktionsfähigkeit des Antragstellers zum Zwecke der Abwicklung von Aufgaben, die mit dem Wegfall der Dienststelle verbunden sind (vgl. zu einem solchen Fall auch Bayerischer VGH, Beschluß vom 5. April 1995 - 18 P 94.2942 -, PersV 1997, 230 ff. [231]). Der Antragsteller streitet mit seinem Haupt- und Hilfsantrag vielmehr der Sache nach um seinen Bestand und mittelbar um das Recht, weiterhin als Personalvertretung der Beschäftigten des Rechenzentrums der Bundeswehr W. anerkannt und in die einschlägigen Entscheidungsprozesse nach den geltenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes einbezogen zu werden. Für diesen Streit wird der Antragsteller zwar prozessual als Beteiligter behandelt, indes nur mit dem Ergebnis, daß ihm aus den angegebenen Gründen in Wahrheit eine Beteiligtenfähigkeit nicht mehr zugesprochen werden kann. Entgegen der Beschwerde widerspricht die in Rede stehende Organisationsmaßnahme vor allem nicht der Anerkennung "elementarer Grundregeln demokratischer Wahlen". Diese haben ihre Bedeutung im gegebenen Zusammenhang lediglich nach Maßgabe der je bestehenden Organisation der Dienststelle. Wird diese wie hier unter Beachtung von § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG umstrukturiert mit der Folge der Eingliederung einer zuvor selbständigen personalratsfähigen Dienststelle in eine andere, so verliert die durchgeführte Wahl zwangsläufig ihre Bedeutung. Es ist insoweit allerdings von seiten des Antragstellers der Vorwurf durch nichts belegt, die Umstrukturierungsmaßnahme sowie die Wahl ihres Zeitpunktes seien final darauf ausgerichtet gewesen, den Beschäftigten des Rechenzentrums der Bundeswehr W. das aktive und passive Wahlrecht zu nehmen. Es liegt im übrigen in der Natur der Sache, daß der Antragsteller keine Befugnis hatte, die in Rede stehende Organisationsmaßnahme zu überprüfen. Die entsprechende Kompetenz fiel vielmehr in die Zuständigkeit des Hauptpersonalrates.

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Wegen der Nichtigkeit des Verselbständigungsbeschlusses vom 14. September 1995 wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen: Die wie hier beabsichtigte und vollzogene Eingliederung seitens des Dienstherrn der Beschäftigten der Dienststelle Rechenzentrum der Bundeswehr W. in eine andere Dienststelle konnte selbstverständlich nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 BPersVG in ihre Wirksamkeit beeinflußt werden. Die Beschäftigten einer Dienststelle haben derlei Maßnahmen zur Kenntnis zu nehmen, besitzen insbesondere außerhalb der gesetzlichen Vorschriften, wie § 6 Abs. 3 BPersVG eine darstellt, keinerlei Legitimation, ihrerseits auf die Organisationsstruktur einzuwirken.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG iVm § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht anfechtbar.