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Oberverwaltungsgericht NRW·1 B 1154/25·12.01.2026

Eilrechtsschutz: Sicherheitsrisiko nach SÜG verhindert Teilnahme am Nachrichtendienst-Studiengang

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Aufhebung seiner nur vorbehaltlichen Zulassung zu einem Studiengang für Nachrichtendienste des Bundes nach negativer Sicherheitsüberprüfung. Das OVG wies die Beschwerde zurück: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheitere am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zulassung bereits durch Eintritt einer auflösenden Bedingung entfallen sei. Ein Anspruch auf Neubescheidung bzw. (Fort-)Zulassung im Wege der einstweiligen Anordnung bestehe nicht, da die Feststellung eines Sicherheitsrisikos (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) im Rahmen des behördlichen Beurteilungsspielraums voraussichtlich rechtmäßig sei und § 14 Abs. 5 SÜG eine Betrauung ohne positives Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung untersage. Hinweispflichten zur „Erfolgsermöglichung“ bestünden gegenüber anwaltlich vertretenen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht; nach Fristablauf eingeführte neue Beschwerdegründe seien unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit negativer Sicherheitsüberprüfung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine (vorbehaltliche) Zulassung durch eine auflösende Bedingung mit Eintritt des Bedingungsereignisses gegenstandslos, fehlt einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen späteren Aufhebungsbescheid regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die begehrte Wirkung die Rechtsstellung nicht mehr verbessern kann.

2

Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO muss sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung substantiiert auseinandersetzen; eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht.

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Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können qualitativ neue Beschwerdegründe nicht mehr eingeführt werden; zulässig ist nur die Vertiefung fristgerecht vorgebrachter Gründe.

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Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG unterliegt einem behördlichen Beurteilungsspielraum; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung u. a. eines unrichtigen Sachverhalts, Begriffs- oder Rahmensverkennung, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremder Erwägungen oder Verfahrensfehler.

5

Aufgrund der präventiven Funktion des Sicherheitsüberprüfungsrechts kann ein Sicherheitsrisiko auch auf wiederholt unsorgfältige bzw. unvollständige Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren und ein daraus abgeleitetes Persönlichkeitsbild gestützt werden; § 14 Abs. 5 SÜG schließt die Betrauung mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ohne positives Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 55d Satz 1 VwGO§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 146 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2337/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu A.), dringt aber in der Sache weder mit den Hauptanträgen zu I. bis III. noch mit den erst im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträgen zu 1. und 2. durch (dazu B.).

3

A. Die Beschwerde ist zulässig. Namentlich ist sie innerhalb der maßgeblichen Fristen wirksam eingelegt und begründet worden.

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I. Die Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2025 und die Beschwerdebegründungschrift vom 28. Oktober 2025 sind zunächst innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Fristen am richtigen Einlegungsort eingegangen. Mit Blick darauf, dass der angefochtene Beschluss dem Antragsteller am 10. Oktober 2025 zugestellt worden ist, ist die zweiwöchige Antragsfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 24. Oktober 2025, einem Freitag, abgelaufen und hat die einmonatige Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 10. November 2025, einem Montag, geendet. Die beiden Schriftsätze sind vor Ablauf dieser Fristen am 10. Oktober 2025 (Antragsschrift) zutreffend dem Verwaltungsgericht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. am 28. Oktober 2025 (Antragsbegründungsschrift) dem Oberverwaltungsgericht (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO) aus einem besonderen Anwaltspostfach heraus übermittelt worden.

5

II. Die Beschwerde ist mit diesen beiden Schriftsätzen, die jeweils mit der maschinenschriftlichen Unterschriftszeile „Prof. Dr. B. Y. (Rechtsanwalt) i. V. Q. B. A. (Rechtsanwalt)“ versehen sind, auch wirksam erhoben und begründet worden. Die jeweilige Einreichung genügt den Anforderungen der §§ 55d Satz 1, 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist auch jeweils mit Vollmacht erfolgt.

6

Nach der Formvorschrift des § 55d Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Oktober 2021 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diese Vorschrift ist hier einschlägig. Sie ist nach allge­meiner Meinung auch auf bestimmende Schrift-sätze anzuwenden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 9 B 23.22 –, juris, Rn. 2; aus der Literatur vgl. etwa H. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl. 2025, Stand der Einzelkommentierung: 16. Dezember 2025, VwGO § 55a Rn. 152 und 201 ff., Braun Binder/Hadank, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 55d Rn. 5, und Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL, Juli 2025, VwGO § 55d Rn. 21.

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Zu diesen zählen auch die Beschwerde, die nach § 147 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO schriftlich zu erheben ist, sowie deren Begründung, die ungeachtet des Fehlens einer gesonderten gesetzlichen Anordnung bei bestehendem Vertretungszwang ebenfalls in schriftlicher Form erfolgen muss.

9

Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 62, auch unter Hinweis auf die seit dem 1. Januar 2022 geltende Regelung des § 55d Satz 1 VwGO, Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 23, und Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwGO § 146 Rn. 20.

10

Das elektronische Dokument muss nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO in der hier anzuwendenden Fassung vom 12. Juli 2024 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wird – wie hier (eA VG 360 bzw. eA OVG 7) – keine qualifizierte Signatur verwendet, sondern ein nur einfach, nämlich durch maschinenschrift­liche Wiedergabe des Namens, signiertes Dokument auf dem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach eingereicht, ist es erforderlich, dass der den Schriftsatz verantwortende Rechts­anwalt das Dokument selbst versendet, dass also der Signatar und der Inhaber des besonderen Anwaltspostfachs identisch sind.

11

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom15. März 2023 – 1 B 60.22 –, juris, Rn. 5, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. November 2023 – 12 S 2373/22 –, juris, Rn. 4, beide m. w. N., sowie Neumann/von Albedyll, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 55a Rn. 6b, und H. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl. 2025, Stand der Einzelkom­mentierung: 16. Dezember 2025, VwGO § 55a Rn. 327 a. E., 379, 383, 394, 422 bis 424, 426 und 430.

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Die nach diesen Vorgaben erforderliche Personenidentität ist hier gegeben. Zwar sind die Beschwerde – ebenso wie der weitere Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 – und die Beschwerdebegründungschrift nicht aus dem besonderem Anwalts­postfach des alleinigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt Prof. Dr. Y., versendet worden, sondern aus dem besonderen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts Q. L. A.. Dieser wollte aber, was ausreicht, die genannten (bestimmenden) Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verantworten und war ferner auch bevollmächtigt, dies zu tun. Der Antragsteller hat auf die Hinweisverfügung des Senats vom 9. Dezember 2025 hin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 dargelegt, dass von Rechtsanwalt Prof. Dr. Y. gehaltene Mandate regelmäßig durch andere Kollegen der Bürogemeinschaft in Untervollmacht bearbeitet werden, dass der als Einzelanwalt tätige Rechtsanwalt A. vorliegend mit dem Einverständnis des Antragstellers mit der Sachbearbeitung des Mandats betraut worden ist und im Zuge der ihm durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Y. erteilten umfassenden Untervollmacht die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründungsschrift sowie alle übrigen Schriftsätze selbst und im Namen von Rechtswalt Prof. Dr. Y. verfasst hat. Dieser Vortrag ist durch jeweils vom 15. Dezember 2025 datierende Eidesstattliche Versicherungen von Rechtsanwalt Prof. Dr. Y., von Rechtsanwalt A. und von dem Antragsteller selbst glaubhaft gemacht und angesichts der vorgelegten Unterlagen auch nachvollziehbar. Aus den (nun) vorliegenden Vollmachten ergibt sich zunächst, dass Rechtanwalt A. (zuletzt) seit dem 9. September 2025 zur Führung des Mandats bevollmächtigt ist. Die Prozessvollmacht, die der Antragsteller Rechtsanwalt Prof. Dr. Y. (zuletzt) unter dem 9. September 2025 erteilt hat, umfasst nach ihrer Nr. 5 u. a. auch die Befugnis des Bevollmächtigten, „die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht)“. Von dieser Befugnis hat Rechtsanwalt Prof. Dr. Y. ausweislich der nun als Anlage AS 20 vorgelegten Untervollmacht vom selben Tag Gebrauch gemacht, indem er nämlich Rechtsanwalt Q. B. A. „in Sachen X. ./. BRD XIX wegen Widerspruch Ablehnung SÜ + Teilnahme Studiengang (EV)“ umfassend unterbevollmächtigt hat. Bestätigt wird dies alles durch die vorgelegten E-Mails von Rechtsanwalt A. an den Antragsteller. Die E-Mails vom 10., 27. und 28. Oktober 2025 sowie vom 6. November 2025 (eA OVG 419 bis 422) lassen nämlich erkennen, dass Rechtsanwalt A. die Sache selbständig bearbeitet hat. Zudem hat der Antragsteller vorgetragen, dass die letzte Ziffer (13) und das sich unmittelbar anschließende Diktatzeichen (HW) des stets verwendeten Aktenzeichens belegten, dass Rechtsanwalt A. der konkrete Sachbearbeiter gewe*sen sei. Das ist jedenfalls hinsichtlich des Diktatzeichens, das mit „ QA “ erkennbar auf Rechtsanwalt Q. A. als den Ersteller des jeweiligen Dokuments hinweist, nachvollziehbar.

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Mit Blick auf das Vorstehende bedarf hier keiner Entscheidung, ob schon generell die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein beigefügter Vertretungszusatz („i. V.“) vor der Unterschrift eines postu­lationsfähigen Rechtsanwalts anders als der Zusatz „i. A.“ regelhaft zum Ausdruck bringt, dass dieser nicht nur Bote der Erklärung des Erstellers des Schriftsatzes sein, sondern die Verantwortung für den von ihm unterzeichneten Schriftsatz übernehmen will.

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So VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. November 2023 – 12 S 2373/22 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; dies nur referierend: Neumann/von Albedyll, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 55a Rn. 6b; vgl. auch H. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl. 2025, Stand der Einzelkom­mentierung: 23. Juni 2025, VwGO § 55a Rn. 397, der darauf hinweist, dass höchstrichterliche Entscheidungen insoweit noch nicht vorliegen.

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B. In der Sache bleiben die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Antragstellers ohne Erfolg. Die von diesem gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Gründe aus der fristgerecht vorgelegten Beschwerdeschrift und, soweit berücksichtigungsfähig, aus dem nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 15. Dezember 2025, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es weder, den mit der Beschwerde weiterverfolgten Anträgen (Hauptanträge zu I. bis III.) unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben, noch, den neu gestellten Anträgen (Hilfsanträge zu 1. und 2.) zu entsprechen.

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Der Senat war nicht gehalten, der wiederholt (eA OVG 39 und 413) formulierten ausdrücklichen Bitte des anwaltlich vertretenen Antragstellers zu entsprechen, ihm vor der Entscheidung einen Hinweis zu geben, falls „das Gericht weitergehenden Sach- und Rechtsvortrag für erforderlich halten“ sollte. Diese Bitte zielt auf solche Hinweise ab, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen sollen. Das ergibt sich aus der mit ihr unmittelbar verbundenen weiteren Bitte, „anderenfalls“ wie beantragt zu entscheiden. Zu solchen Hinweisen ist der Senat dem anwaltlich vertretenen Antragsteller gegenüber indes weder verpflichtet noch berechtigt.

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Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO ergibt sich zunächst, dass es dem Antragsteller selbst obliegt, die Gründe darzulegen, aus denen die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, weshalb auch die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen (Beschwerdebegründung, S. 22, zweiter Absatz) von vornherein nicht zielführend ist. Für die im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten bzw. neu gestellten Anträge nach § 123 VwGO (Hauptanträge zu II. und III., Hilfsanträge zu 1. und 2.) obliegt es dem Antragsteller nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO zudem, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des jeweils behaupteten Anspruchs glaubhaft zu machen, und Entsprechendes gilt auch für Verfahren auf Regelung der Vollziehung (Hauptantrag zu I.).

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Vgl. insoweit etwa Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 41 Rn. 20, m. w. N.

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Eine Verpflichtung des Senats zu Hinweisen der erbetenen Art folgt auch nicht aus der auf Hauptsacheverfahren zugeschnittenen Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO (vgl. die systematische Stellung der Vorschrift im 9. Abschnitt der VwGO sowie §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO). Diese ist zwar auch in Eilverfahren – unter Beachtung der für diese geltenden Besonderheiten – anzuwenden.

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Vgl. etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 122, und Guckelberger, ebenda, § 146 Rn. 44.

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Sie vermittelt dem Antragsteller aber keinen Anspruch auf die erbetenen Hinweise. Nach ihr hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Sie zielt schon angesichts des Inhalts der von ihr normierten konkreten Pflichten erkennbar darauf ab, dass das Gericht einem Beteiligten, der unbeholfen und mit den rechtlichen Vorschriften nicht hinreichend vertraut ist, aus Gründen der Fürsorge Aufklärung gewährt, um ihm die formfehlerfreie und sachdienliche Formulierung seines Rechtsschutzziels zu ermöglichen. Sie verpflichtet das Gericht hingegen insbesondere nicht, einen anwaltlich vertretenen Beteiligten in alle möglichen oder denkbaren Richtungen zu beraten. Es darf vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs allerdings – hier jedoch ersichtlich nicht in Rede stehend – dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des gerichtlichen Verfahrens – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen braucht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 B 30.08 –, juris, Rn. 14, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris, Rn. 35, und Beschluss vom 14. Februar 1984 – 3 B 111.81 –, juris, Rn. 6, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12, alle m. w. N.; aus der Literatur etwa Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 86 Rn. 44 ff., insb. Rn. 54 bis 59, Breunig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 86 Rn. 93 ff., und Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 86 Rn. 112 bis 114, jeweils m. w. N.

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I. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen es zunächst nicht, dem Hauptantrag zu I. des Antragstellers zu entsprechen,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. September 2025 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2025 wiederherzustellen.

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1. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Er sei nicht geeignet, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern. Der Antragsteller könne mit der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit dem Bescheid vom 3. September 2025 mit sofortiger Wirkung verfügte Aufhebung der vorbehaltlichen Zulassung zum Studiengang vom 28. Juli 2025 (Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes, Fachrichtung Verfassungsschutz) sein Rechtsschutzziel einer weiteren Teilnahme an diesem Studiengang nicht erreichen. Die Zulassung könne nicht wiederaufleben, weil sie bereits zuvor ihre Wirkung verloren habe. Dies sei deshalb der Fall, weil der „Vorbehalt des Vorliegens einer gültigen Sicherheitsüberprüfung“, unter den die Zulassung in dem Bescheid vom 28. Juli 2025 gestellt worden sei, vor dem Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten nur als die (auflösende) Bedingung verstanden werden könne, dass die Zulassung ihre Wirkung verlieren werde, wenn die seinerzeit noch ausstehende Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen werden sollte; diese Bedingung sei aber mit dem für den Antragsteller negativen Abschluss der Sicherheitsüberprüfung (Vermerk vom 7. August 2025) eingetreten.

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2. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt ohne Erfolg.

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Der Antragsteller wendet insoweit ein, die Argumentation des Verwaltungsgerichts trage nur, wenn man von der – seiner Ansicht nach hier nicht gegebenen – „Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens“ ausgehe. Das greift nicht durch. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist die nachvollziehbare und mit der Beschwerde auch nicht angegriffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin mit dem in Rede stehenden Vorbehalt, den sie in dem – bestandskräftigen – Bescheid vom 28. Juli 2025 formuliert hat, die Zulassung unter die auflösende Bedingung eines für den Antragsteller negativen Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung gestellt hat. Erkennbarer Zweck dieser auflösenden Bedingung ist es gewesen, die Zulassung zum Studium bereits durch den Eintritt der Bedingung endgültig entfallen zu lassen und das Studium des Antragstellers sofort zu beenden. Das folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Studieninhalte eine sicherheitsrechtliche Relevanz des Studiums bejaht und Studierende, die sich nach dem Ergebnis einer Sicherheitsprüfung als sicherheitsrechtlich ungeeignet für das Studium erweisen, daher von diesem fernhalten will. Diesem Zweck aber liefe es offensichtlich zuwider, den Vorbehalt als eine Bedingung zu verstehen, die nicht nur an das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung als solches anknüpft, sondern an dessen Rechtmäßigkeit, die gerade im Falle des Antragstellers, hinsichtlich dessen sicherheitsrechtlicher Eignung bereits seit langem ein auch gerichtlich ausgefochtener Streit besteht, u. U. erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit geklärt sein würde.

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II. Der Hauptantrag zu II. des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seine sicherheitsrechtliche Eignung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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kann auch in Ansehung des Beschwerdevortrags nicht zum Erfolg führen.

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1. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der folgenden Begründung als jedenfalls unbegründet angesehen: Nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stehe dem Antragsteller auf der Grundlage der von ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der mit diesem Antrag behauptete, auf Vorwegnahme der Hauptsache zielende Anspruch nach derzeitiger Erkenntnis nicht zu. Die prognostische Feststellung der Antragsgegnerin, bei dem Antragsteller liege ein Sicherheitsrisiko vor, sei nämlich unter Beachtung des den Behörden insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Das gelte schon mit Blick auf die die Prognose selbständig tragende Begründung, dass tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung insbesondere der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG). Die Antragstellerin sei insoweit nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Ferner habe sie den gesetzlichen Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen könne, nicht verkannt, keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe missachtet, keine sachfremden Erwägungen angestellt und nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Ob die Antragsgegnerin die Feststellung eines Sicherheitsrisikos zusätzlich auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SÜG stützen dürfe, sei mithin unerheblich.

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Zunächst habe sie bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG den Prüfungsmaßstab nicht verkannt. Zwar habe sie in dem Bescheid vom 3. September 2025 nicht festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko bestehe, sondern nur ausgeführt, dass Sicherheitsbedenken erhoben würden. Das sei aber unschädlich. Maßgeblich für das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung sei nämlich nicht der Bescheid, sondern der Vermerk vom 7. August 2025. In dessen Abschnitt 4.2 habe sie detailliert ausgeführt, dass und weshalb ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 lit. a) SÜG vorliege. Die Sicherheitsüberprüfung (bzw. die Feststellung eines Sicherheitsrisikos) sei auch sonst nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG fehlerfrei damit begründet, dass der Antragsteller sowohl in der Sicherheitserklärung als auch im Sicherheitsgespräch falsche Angaben gemacht habe, nämlich in Bezug auf ein abgeschlossenes Disziplinarverfahren, auf den Kontakt zu einem Verbindungsbeamten des US-amerikanischen „Air Force Office of Special Investigations“ (AFOSI), auf seinen Nachnamen und auf seine vergangenen Wohnadressen. Zunächst sei die erfolgte Feststellung fehlerfrei darauf gestützt worden, dass der Antragsteller auf dem (von ihm am 1. Februar 2025 ausgefüllten und unterschriebenen) Formblatt „Zusätzliche Angaben zur Sicherheitserklärung gemäß § 13 Abs. 4 SÜG“ unter dem Gliederungspunkt 4 („Angabe aller abgeschlossenen/eingestellten Straf-, Ermittlungs- und Disziplinarverfahren“) „Entfällt“ angekreuzt und keine Angaben zu dem im Jahr 2009 gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren gemacht habe. Angesichts der klaren Abfrage sei es namentlich unerheblich, dass der Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren bereits bekannt gewesen sei. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Überprüfung sich u. a. bei Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz regelhaft nur auf die letzten zehn Jahre erstrecke, zumal auch Angaben zu anderen weiter zurückliegenden Sachverhalten – etwa zu den Wohnsitzen seit Geburt – abgefragt worden seien. Irrelevant sei auch, dass seinerzeit kein Fehlverhalten festgestellt worden sei. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers knüpften nämlich nicht an den Sachverhalt an, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liege, sondern daran, dass der Antragsteller das Verfahren im Rahmen der Sicherheitserklärung nicht angegeben habe. Die Antragsgegnerin habe ihrer Feststellung ferner fehlerfrei zugrunde gelegt, dass der Antragsteller in seiner „Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung“ und in dem Sicherheitsgespräch (vom 3. März 2025, Punkt 6.1) Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten verneint habe, obwohl er unstreitig mehrmaligen Kontakt zu einem Mitarbeiter der AFOSI gehabt habe. Der Einwand des Antragstellers, das Aufeinandertreffen habe teilweise in Anwesenheit anderer (Bundes-)Polizisten stattgefunden, sei unerheblich, weil die Fragen nicht auf einen Kontakt unter vier Augen abgestellt hätten. Der weitere Einwand, dass das AFOSI kein Geheimdienst und er insoweit auch nicht sensibilisiert worden sei, greife ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller habe bei derselben, Kontakte zu Personen fremder Nachrichtendienste betreffenden Frage Ausführungen dazu gemacht, dass er einer Einladung der „Air Force“ zu einem Symposium nicht gefolgt sei. Wegen dieser Erwähnung und wegen des Umstands, dass die „Air Force“ die dem AFOSI übergeordnete Behörde sei, sei es nicht glaubhaft, dass der Antragsteller das AFOSI nicht als Nachrichtendienst eingeordnet haben wolle. Ungeachtet dessen liege es mindestens nahe, das AFOSI entsprechend einzuordnen, da es nach dem eigenen Internetauftritt (osi.af.mil) auch mit Spionageabwehr („counterintelligence“) befasst sei. Bei den behaupteten Zweifeln hätte es dem Antragsteller jedenfalls oblegen, entsprechend nachzufragen, was er nicht getan habe. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihrer Feststellung auch die unstreitig falschen bzw. unvollständigen Angaben des Antragstellers zu der Schreibweise seines Namens und seinen früheren Wohnadressen zugrunde gelegt habe.

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Fehlerfrei sei auch die Bewertung der Antragsgegnerin, die Vielzahl der Falschangaben über einen längeren Zeitraum zeige, dass dem Antragsteller die erforderliche Sorgfalt fehle, und begründe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung des Studiums, das die sicherheitsrechtliche Eignung zum Umgang mit Verschlusssachen erfordere. Unerheblich sei insoweit, dass der Antragsteller fehlerhafte Angaben aus seiner Sicherheitserklärung im Sicherheitsgespräch teilweise (Nachname, Disziplinarverfahren) korrigiert habe, und es sei auch irrelevant, ob die Falschangaben vorsätzlich (oder nur fahrlässig) erfolgt seien. Eine abweichende Bewertung habe die Antragsgegnerin auch nicht mit Blick auf positive Aussagen von Referenzpersonen über den Antragsteller oder wegen des Inhalts erteilter dienstlicher Beurteilung vornehmen müssen, weil Verstößen gegen die Wahrheitspflicht bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zukomme.

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Es liege auch kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Eine Anhörung vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung und vor Erlass des Bescheides vom 3. September 2025 sei auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG rechtmäßig unterblieben, weil sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes zur Folge gehabt hätte. Es habe nämlich eine Gefahr der Ausforschung des Erkenntnisstandes der deutschen Nachrichtendienste bzw. deren Einstellungspraxis durch gegnerische Dienste bestanden, die der nämlichen Gefahr durch eine gesteuerte Erstbewerbung entsprochen habe, weil der Antragsteller wegen Entzugs der Sicherheitsüberprüfung seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) tätig gewesen sei und Kontakte zu einem Beamten eines ausländischen Sicherheitsdienstes in der Sicherheitserklärung nicht angegeben habe. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre im Übrigen nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da die Antragsgegnerin ihre Feststellung im Kern allein auf die feststehenden objektiven Verstöße gegen die Wahrheitspflicht gestützt habe und sich daher eine entscheidungserhebliche Bedeutung von Einlassungen des Antragstellers nicht aufdränge. Zudem habe der Antragsteller im Sicherheitsgespräch bereits die Gelegenheit gehabt und genutzt, sich zu den festgestellten Falschangaben zu äußern, und die Antragsgegnerin habe seine Erläuterungen ausweislich des Vermerks auch in ihre Bewertung einbezogen. Es liege auch kein Verfahrensfehler aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften Begründung des Bescheids vom 3. September 2025 vor. Eine etwaige Verletzung der Begründungspflicht nach § 39 VwVfG sei gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Es sei nämlich angesichts der detaillierten Begründung im Vermerk vom 7. August 2025 offensichtlich, dass eine solche Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe.

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2. Der hierauf bezogene Beschwerdevortrag hat ungeachtet dessen, dass er mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Beschwerdebegründung, S. 8, vorletzter Absatz) einen dem Zulassungsrecht entnommenen, hier aber fehlerhaften rechtlichen Maßstab wählt, keinen Erfolg. Es ist auch in Ansehung des Beschwerdevortrags weiterhin nicht i. S. v. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller der mit dem Hauptantrag zu II. behauptete Anspruch auf erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über seine sicherheitsrechtliche Eignung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG zusteht.

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a) Das gilt zunächst in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, das sich auf die Ermittlung und das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG bezieht.

37

aa) Der Antragsteller macht insoweit das Folgende geltend: Schon der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG sei nicht erfüllt (Beschwerdeschrift, II. 1. a)), so dass die Antragsgegnerin den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen dürfe, evident verkannt habe (Schriftsatz vom 15. Dezember 2025, II., Abschnitt vor 1.). Nach den Umständen des Einzelfalls lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vor, weil die Ergebnisse der durchgeführten Sicherheitsüberprüfung „nicht schlüssig“ seien. Festgestellt seien nämlich nicht, wie es erforderlich sei, feststehende Tatsachen, die Rückschlüsse auf Sicherheitsrisiken zuließen und einen Bezug zu der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hätten, sondern nur Prüf- und Mitteilungspflichten auslösende sicherheitserhebliche Erkenntnisse i. S. des § 5 Abs. 2 SÜG, der nur das Vorliegen eines bloßen – also gerade nicht schon tatsächlichen – Anhaltspunkts für ein Sicherheitsrisiko verlange. Selbst wenn aber in den teilweise fehlerhaften Angaben des Antragstellers ein tatsächlicher Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko gesehen werden könnte, würde es hier an einem Sicherheitsrisiko i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG fehlen. Sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht hätten es nämlich bei der Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliege, rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Bewertung gerade im Hinblick auf die speziellen Anforderungen der dem Antragsteller nach Abschluss des Studiums zu übertragenden, entgegen der unglaubhaften Beschwerdeerwiderung bereits vor Abschluss des Studiums ermittelbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten (Umgang mit Verschlusssachen) vorzunehmen. Ihr nur pauschaler Schluss von den fehlerhaften Angaben auf das Vorliegen von Zweifeln i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG gehe rechtlich und tatsächlich fehl. Falsche Angaben könnten nur dann Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, wenn der Beamte sicherheitsrelevante Sachverhalte bewusst, d. h. wissentlich und willentlich verschwiegen habe. Das aber sei hier nicht festgestellt. Dieser Bewertung stehe auch nicht der von dem Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 – 1 WB 28.11 – entgegen, weil die dortigen Vorwürfe deutlich über unvollständige Angaben in der Sicherheitserklärung hinausgegangen und die Sachverhalte daher nicht vergleichbar seien.

38

Das Verwaltungsgericht habe ferner entscheidungserhebliches Vorbringen rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen respektive unzureichend gewertet (Beschwerdeschrift, II. 1. b)). Fehlerhaft nicht berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht zunächst das Antragsvorbringen, dass die Tätigkeit des Antragstellers bei U. in Warschau entgegen der wahrheitswidrigen Behauptung der Antragsgegnerin sehr wohl prüfbar und es erforderlich sei, die entsprechende Personalakte anzufordern (und auszuwerten) und die insoweit benannten Referenzpersonen zu befragen. Nicht ausreichend gewürdigt habe das Verwaltungsgericht ferner die positiven Erkenntnisse insbesondere aus der letzten dienstlichen Beurteilung und aus der Auszeichnung durch den Generalinspekteur der Bundeswehr, die der Annahme einer sicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit im Ergebnis entgegenstünden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin dürfe – im Ergebnis, so der Antragsteller, unbedeutenden – Verstößen gegen die Wahrheitspflicht bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung wegen ihres besonderen Gewichts Vorrang gegenüber positiven Erkenntnissen der angeführten Art einräumen, reiche als Begründung nicht aus und sei zudem unverhältnismäßig.

39

Eine defizitäre Begründung des angefochtenen Beschlusses liege ferner darin, dass das Verwaltungsgericht ohne weitergehende Ausführungen angenommen habe, dass die Antragsgegnerin die unstreitig falschen bzw. unvollständigen Angaben des Antragstellers zu der Schreibweise seines Namens und zu den vergangenen Wohnverhältnissen fehlerfrei in die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers miteinbezogen habe (Beschwerdeschrift, II. 1. c)).

40

Rechtsfehlerhaft sei bzw. von einem unrichtigen, konstruierten Sachverhalt gehe auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts aus, die Antragsgegnerin habe ihre Zweifel an der sicherheitsrechtlichen Eignung des Antragstellers auch darauf stützen dürfen, dass der Antragsteller sowohl in der Sicherheitserklärung als auch im Sicherheitsgespräch Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten verneint habe, obwohl Kontakt zu einem Verbindungsbeamten des AFOSI bestanden habe (Beschwerdeschrift, II. 3.; Schriftsatz vom 15. Dezember 2025, II. 2. b)). Zunächst sei das AFOSI schon nicht als Nachrichtendienst zu qualifizieren, weil sein Aufgabenprofil „nur am Rande mit Spionageabwehr zu tun“ habe. Auch sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen das Verwaltungsgericht zu seiner entgegengesetzten Einschätzung gelangt sei. Selbst wenn es sich bei dem AFOSI aber um einen ausländischen Nachrichtendienst handeln sollte, seien die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts nicht korrekt. Der Antragsteller habe nämlich insoweit keine falschen Angaben gemacht. Seine Angabe in der Sicherheitserklärung, nicht in irgendeiner Form angesprochen, angeschrieben oder sonst kontaktiert worden zu sein, die vermuten lasse, dass durch einen ausländischen Nachrichtendienst eine nachrichtendienstliche Beziehung habe angeknüpft werden sollen, sei zutreffend. Die „wenigen Kontakte zu Herrn P.“, die allesamt in einem dienstlichen Kontext stattgefunden hätten, hätten „nicht einmal ansatzweise vermuten“ lassen, „dass eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft werden sollte“. Zu einer solchen Annahme habe der Antragsteller vor allem deshalb keinen Anlass gehabt, weil Herr P. als „Vollzugsbeamter“ vorgestellt worden und aufgetreten sei. Dem Antragsteller könne auch nicht zur Last gelegt werden, dass er im Sicherheitsgespräch proaktiv die Einladung der Air Force zu einem Symposium angegeben habe, der er wegen Entsendung eines anderen Vertreters des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht gefolgt sei. „Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts“ sei von dem AFOSI als solchem gar nicht die Rede gewesen. Unlogisch und unzulässig sei auch der Rückschluss des Verwaltungsgerichts, er selbst habe das AFOSI wegen seiner Erwähnung der Air Force als Nachrichtendienst eingeordnet. Er habe seine Nichtteilnahme an der Veranstaltung der Air Force nämlich nur deshalb erwähnt, weil er eine Teilnahme von Mitarbeitern ausländischer Nachrichtendienste an dem Symposium nicht sicher habe ausschließen können.

41

bb) Mit diesem Vortrag ist weder aufgezeigt noch glaubhaft gemacht, dass die prognostische Feststellung der Antragsgegnerin, bei dem Antragsteller liege ein Sicherheitsrisiko i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG vor, unter Beachtung des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums zu beanstanden ist.

42

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG liegt ein Sicherheitsrisiko im Sinne des SÜG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der (von der mitwirkenden Behörde) übermittelten Erkenntnisse (durch die – hier mit der mitwirkenden Behörde identische – zuständige Stelle) erfolgt nach § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Da das Sicherheitsüberprüfungsverfahren in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung dient, ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Betroffenen anzustellen, die nicht auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden darf.

43

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 – 1 WB 24.17 –, juris, Rn. 20, vom 20. Dezember 2016 – 1 WB 21.16 –, juris, Rn. 39, vom 30. Januar 2014 – 1 WB 47.13 –, juris, Rn. 28, und vom 18. August 2004 – 1 WB 37.04 –, juris, Rn. 13.

44

Wegen der präventiven, auf Gefahrenabwehr gerichteten Funktion des Sicherheitsüberprüfungsrechts und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko nach der Anordnung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen; nicht anwendbar ist hingegen der Grundsatz „in dubio pro reo“.

45

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 –, juris, Rn. 43.

46

Bei der Entscheidung, ob im Hinblick auf eine zukünftige sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen ein Sicherheitsrisiko besteht, hat die zuständige Behörde zwar kein behördliches Letztentscheidungsrecht. Ihr ist aber ein sog. Beurteilungsspielraum eingeräumt, weil die zu treffende Entscheidung einen wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakter aufweist. Das hat zur Folge, dass das Gericht auf die Prüfung beschränkt ist, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

47

Grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 17. Septem­ber 2015 – 2 A 9.14 –, juris, Rn. 21 bis 31; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 5.25 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N., und Beschluss vom 1. September 2021 – 1 WB 24.20 –, juris, Rn. 20, sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 1716/19 –, juris, Rn. 32 f., m. w. N.; in diesem Sinne auch Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: November 2025, BBG § 9 Rn. 52c; ablehnend Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zum SÜG, Rn. 22 bis 22e.

48

(2) Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens rechtlich fehlerfrei angenommen, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG).

49

(a) Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid über die Aufhebung der vorbehaltlichen Aufstiegszulassung vom 3. September 2025 mit dem Vorliegen einer mit Sicherheitsbedenken abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung begründet und zur weiteren Begründung ausdrücklich (S. 2 oben) auf das in der Anlage beigefügte „Votum Sicherheitsüberprüfung“ Bezug genommen. In diesem Vermerk vom 7. August 2025 ist unter dem Gliederungspunkt „4.2 Stellungnahme“ ausgeführt, dass (u. a.) ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG vorliege (Vermerk S. 11). Die insoweit erforderlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der künftigen Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit – Umgang mit Verschlusssachen (Vermerk S. 14 oben), und zwar schon im Studium und dort bis zum höchsten Geheimhaltungsgrad (Bescheid vom 3. September 2025, S. 2, vorletzter Absatz) – werden nach der insoweit abschließenden Bewertung (Vermerk S. 13 f.) aus dem Persönlichkeitsbild des Antragstellers abgeleitet, der „bereits mehrfach und über einen Zeitraum von mittlerweile mehr als 10 Jahren falsche Angaben im Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen und in Sicherheitsgesprächen“ gemacht habe. Es handele sich mithin nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um fehlende Sorgfalt, die ebenso wie das gezeigte taktierende Antwortverhalten und die fehlende Einsicht offensichtlich in der Persönlichkeit des Antragstellers begründet liege. Zur Stützung dieser Annahme sind mehrere Einzelumstände angeführt:

51

Nachweislich falsche Angaben des Antragstellers in der Sicherheitserklärung vom 2. Februar 2025 (II 43) zu seinem Vornamen, zum Geburtsdatum seines Vaters, zum Zeitraum seines Aufenthalts im Kosovo; Nichterwähnung von zwei Ausbildungsbetrieben, Nichtangabe bzw. im Widerspruch zu früheren Angaben stehende Angaben zu früheren Wohnadressen, falsche Schreibweise des Vornamens seines Sohnes, divergierende Angaben zu dem Geburtstag einer Schwester; dies alles trotz Belehrung in der Ausfüllanleitung und langjähriger Erfahrung des Antragstellers mit Sicherheitsüberprüfungen,

52

wahrheitswidrige Angabe „Entfällt“ bei der Frage nach Angabe aller abgeschlossenen Disziplinarverfahren in der Erklärung des Antragstellers vom 1. Februar 2025 unter den „Zusätzlichen Angaben zur Sicherheitserklärung“, die der Antragsteller im nachfolgenden Sicherheitsgespräch vom 3. März 2025 (II 71) nicht habe erklären können, sowie

53

Verneinung von Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten für den Zeitraum nach der Beendigung seiner Tätigkeit für das BfV im Jahr 2014 in der Sicherheitserklärung und im Sicherheitsgespräch, obwohl sich der Kontakt zu dem Verbindungsbeamten des Nachrichtendienstes der United States Air Force (AFOSI) während der Zeit des Antragstellers bei der Bundespolizei, sprich nach Ausscheiden aus der Tätigkeit bei dem BfV, intensiviert habe.

54

(b) Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar aufgezeigt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei dieser Gesamtwürdigung des Einzelfalles von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist.

55

(aa) Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich zunächst nicht, dass auch nur einer der konkret angeführten Umstände noch nicht hinreichend aufgeklärt ist (und daher – wie behauptet – nur als sicherheitserhebliche Erkenntnis i. S. v. § 5 Abs. 2 SÜG eingestuft werden kann) oder nicht der Wahrheit entspricht.

56

Zunächst stellt der Antragsteller nicht in Abrede, dass er falsche bzw. unvollständige Angaben (insbesondere) zu der Schreibweise seines Namens und zu vergangenen Wohnverhältnissen gemacht hat, sondern rügt insoweit nur ein Begründungsdefizit in der angefochtenen Entscheidung. Diese Rüge geht indes ersichtlich fehl, weil auf der Hand liegt, in dem Vermerk angesprochen wird (S. 11 f.) und auch dem Antragsteller bekannt sein muss, dass sich der Geheimschutzbeauftragte für seine Regelabfragen nach § 12 SÜG auf korrekte Angaben in der Sicherheitserklärung verlassen können muss, weil diese Anfragen sonst „ins Leere laufen“.

57

Der Antragsteller bestreitet ferner nicht, dass er das eingestellte Disziplinarverfahren (in seiner Sicherheitserklärung) nicht angegeben hat. Er macht mit seiner Beschwerdebegründung insoweit nämlich nur – unzutreffend, dazu später – geltend, das Verwaltungsgericht habe die Auffassung vertreten, das Unterbleiben dieser Angabe begründe bereits für sich genommen ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG.

58

Schließlich stellt der Antragsteller nicht in Abrede, Kontakte – wenn auch „wenige“ – mit dem Mitarbeiter des AFOSI, Herrn N. P., gehabt zu haben (Beschwerdebegründung, S. 18 unten). Er macht insoweit vielmehr nur geltend, seine Angabe in der Sicherheitserklärung, er sei nicht in irgendeiner Weise kontaktiert worden, die vermuten lasse, dass durch einen ausländischen Nachrichtendienst eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft werden solle, und seine weitere Angabe im Sicherheitsgespräch, insbesondere auch nach 2014 keine Kontakte zu Personen fremder Nachrichtendienste gehabt zu haben, seien gleichwohl zutreffend gewesen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen greift indes nicht durch. Das gilt zunächst für seinen herunterspielenden bzw. beschönigenden Einwand, das Aufgabenprofil des AFOSI habe „nur am Rande mit Spionageabwehr zu tun“, weshalb das AFOSI nicht als Nachrichtendienst zu qualifizieren sein. Bereits das Verwaltungsgericht hat – entgegen der Beschwerdebegründung unter Darlegung seiner Erkenntnisgrundlage (www.osi.af.mil) – ausgeführt, dass das AFOSI nach seiner im Internet abrufbaren Selbstdarstellung ein Büro der United States Air Force für Sonderermittlungen sei, das auch mit Spionageabwehr („counterintelligence“) befasst sei, also mit einer geheimdiensttypischen Tätigkeit. Das trifft ersichtlich zu. Nach dem Internetauftritt zählt neben den strafrechtlichen Ermittlungen nämlich die Spionageabwehr zu den Hauptaufgaben des AFOSI („Its primary responsibilities are criminal investigations and counterintelligence services“; „Operations: … AFOSI manages activities to detect and counter the effectiveness of hostile intelligence services …“. Hervorhebungen nur hier).

59

So der am 12. Januar 2026 aufgerufene Eintrag auf der Webseite osi.af.mil unter „About“, Unterpunkt „Fact Sheets“, Unterpunkt „Air Force Office of Special Investigations“, vgl. https://www.osi.af.mil/About/ Fact-Sheets/Display/Ar-ticle/349945/air-force-office-of-special-investigations/.

60

Unabhängig davon wird die Einordnung des AFOSI als (auch) nachrichtendienstliche Stelle auch durch den Militärischen Abschirmdienst bestätigt, der dies in seiner in den Beiakten enthaltenen E-Mail vom 18. Oktober 2019 (Beiakte 4, Bl. 9) näher begründet. Es kann nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller, wie er behauptet, diese Aufgabenstellung des AFOSI verborgen geblieben ist und er daher keinen Anlass gehabt hat, den fraglichen Kontakt in der Erklärung anzugeben. Es liegt schon generell fern, dass ein Beamter, der – wie der Antragsteller – jahrelang für das BfV tätig gewesen ist, wiederholte (hier substanzlos behauptet: ausschließlich dienstliche) Kontakte zu einem Mitarbeiter einer ausländischen Behörde, der als „Vollzugsbeamter“ vorgestellt worden und aufgetreten ist, unreflektiert als unter keinen Umständen nachrichtendienstlich einordnet und dementsprechend keinerlei Nachforschungen (und sei es nur im Internet) anstellt. Eine solche Annahme würde ein kaum nachvollziehbares Maß an Naivität in beruflichen Belangen voraussetzen. Der Einwand des Antragstellers ist aber jedenfalls nicht glaubhaft. Der Antragsteller hat nämlich im Sicherheitsgespräch bei der Frage nach Kontakten zu Personen fremder Nachrichtendienste von sich aus („proaktiv“) sogar für mitteilungsbedürftig gehalten, eine von der U.S. Air Force (und damit von der dem AFOSI übergeordneten Stelle) ausgesprochene Einladung zu einem Symposium (vor Beendigung seiner Tätigkeit für das BfV im Jahr 2014) nicht angenommen zu haben. Die gegen diese Bewertung schon des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gerade nicht zugrunde gelegt, dass insoweit (auch) von dem AFOSI die Rede gewesen sei. Es hat vielmehr, wie die Lektüre des einschlägigen Passus des angefochtenen Beschlusses (BA S. 10, erster Absatz) ohne weiteres zeigt, nur einen Erst-Recht-Schluss von der im Kontext von Kontakten zu Personen fremder Nachrichtendienste erfolgten Erwähnung sogar der U.S. Air Force auf deren nachgeordnete Stelle AFOSI gezogen. Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts ist keinen durchgreifenden Einwänden ausgesetzt. Der Antragsteller wendet insoweit allein ein, er habe sein Fernbleiben von dem Symposium nur deshalb erwähnt, weil er nicht sicher habe ausschließen können, dass Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste hieran teilnehmen würden. Dieses Beschwerdevorbringen belegt indes gerade, dass der Antragsteller die von der U.S. Air Force durchgeführte Veranstaltung in ein nicht nur militärisch, sondern – nach seiner Einlassung: nur möglicherweise – auch nachrichtendienstlich geprägtes Umfeld eingeordnet hat. Dass die Veranstaltung nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich einen zumindest auch nachrichtendienstlichen Charakter hatte, liegt im Übrigen schon deshalb auf der Hand, weil sich die Einladung gerade an einen Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und damit an eine mit nachrichtendienstlichen Mitteln handelnde Stelle gerichtet hat (vgl. zu Letzterem vor allem §§ 3, 5, 8, 9a und 9b BVerfSchG, insbesondere §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 5 Satz 1 BVerfSchG). Weshalb für das der U.S. Air Force nachgeordnete, Aufgaben der Spionageabwehr wahrnehmende AFOSI dann etwas anderes gelten soll, hat der Antragsteller nicht ausgeführt und erschließt sich auch nicht. Dem Antragsteller hätte es bei Beachtung der bei Abgabe einer Sicherheitserklärung und bei Erklärungen in einem Sicherheitsgespräch erforderlichen Sorgfalt oblegen, den Kontakt zu dem Mitarbeiter des AFOSI – ebenso wie die unterbliebene Teilnahme an der Veranstaltung der U.S. Air Force – zumindest (vorsorglich) anzugeben oder nachzufragen, ob eine Angabe erforderlich ist. Dies hat er jedoch nicht getan. Unerheblich ist schließlich, dass die Kontaktperson P. Beschäftigter eines befreundeten NATO-Staates ist (Beschwerdebegründung S. 17, erster Absatz). Das gilt schon deshalb, weil die entsprechende Abfrage in der Sicherheitserklärung nicht danach differenziert, ob ein ausländischer Nachrichtendienst einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat zuzuordnen ist oder nicht. Außerdem sind die Interessen eines solchen ausländischen Nachrichtendienstes offenkundig mit denen des Bundesamtes für Verfassungsschutz keineswegs immer identisch. Zudem weist die Kontaktperson P. nach dem Vermerk vom 7. August 2025 (S. 11 oben) auch einen Bezug zu dem Nachrichtendienst der Türkei auf, also zu dem Nachrichtendienst eines Staates, der ungeachtet der gemeinsamen Mitgliedschaft in der NATO sicher jedenfalls nicht uneingeschränkt als befreundet bezeichnet werden kann.

61

(bb) Mit dem Beschwerdevorbringen ist ferner nicht aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Gesamtwürdigung des Einzelfalls weitere Gesichtspunkte zugrunde zu legen gewesen wären. Aus diesem Grund ist im Übrigen auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe den Verstößen gegen die Wahrheitspflicht von vornherein Vorrang gegenüber etwaigen positiven Aussagen von Referenzpersonen oder dienstlichen Beurteilungen einräumen dürfen, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

62

Das Vorstehende gilt zunächst für den Einwand, die Antragsgegnerin hätte über den Antragsteller vorliegende, der Annahme einer sicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit im Ergebnis entgegenstehende positive Erkenntnisse berücksichtigen müssen. Die insoweit hervorgehobenen Äußerungen des Kommandeurs des Feldjägerregiments 2 sind im vorliegenden Zusammenhang festgestellter (mindestens) unsorgfältiger Angaben bei der Sicherheitsüberprüfung ersichtlich irrelevant. Der Beurteilungsbeitrag vom 8. Oktober 2020 (eA VG 308 ff.), der sich auf einen gut dreieinhalbmonatigen Reservistendienst (15. Juni 2020 bis 2. Oktober 2020) bezieht, betrifft Tätigkeiten im Bereich der politischen Bildung von Soldaten, der ablauforientierten Prozessanalyse einer Stabsabteilung und der Beratung von Laufbahnwechslern. Die mit der Höchstnote erfolgte Bewertung der Aufgabenerfüllung hebt zwar die „menschliche und fachliche Klasse“ des Antragstellers hervor, bezeichnet diesen als „DIE Allzweckwaffe des Regiments in puncto politischer Bildung und Prozessanalyse“ und schildert, dass der Generalinspekteur von der Art und Weise sowie dem Inhalt des Vortrags des Antragstellers begeistert gewesen sei und diesen „mit dem Coin des Generalinspekteurs“ ausgezeichnet habe. Sie enthält aber keine Aussage dazu, dass und mit welcher Sorgfalt und Zuverlässigkeit der Antragsteller seinen Dienst in einem etwaigen sicherheitsrelevanten Bereich versehen hat. Gleiches gilt für die Förmliche Anerkennung entsprechenden Inhalts vom 14. Oktober 2020 (eA VG 312). Es ist ferner nicht erkennbar (gemacht), dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, den Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2025, den Regierungsdirektorin Dr. F. von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für den Zeitraum vom 13. Februar 2024 bis zum 31. März 2025 wegen des Wechsels in der Referatsleitung erstellt hat, zu berücksichtigen. Zwar werden darin u. a. die Qualität der Arbeit und die Zuverlässigkeit mit der Höchstnote bewertet. Bezugspunkt der Beurteilung ist aber die Wahrnehmung nicht sicherheitsrelevanter Aufgaben in der Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Das folgt ohne weiteres aus der Tätigkeitsbeschreibung in dem Beurteilungsbeitrag und aus dem bekannten Umstand, dass der Antragsteller gerade wegen der fehlenden Sicherheitsermächtigung (deutlich insoweit: Anhörung vom 4. April 2024 zu einer beabsichtigt gewesenen Versetzung zu dieser Hochschule, eA VG Bl. 24) zu der Hochschule abgeordnet worden war (vgl. die zuerst unter dem 9. Februar 2024, eA VG Bl. 70, erfolgte und mit Verfügung vom 13. Mai 2024 bis zum 11. Mai 2025 verlängerte Abordnung, eA VG Bl. 30). Zudem haben die dem Antragsteller damals übertragen gewesenen Aufgaben überwiegend planende und kommunikative Fähigkeiten erfordert („Entwicklung Konzept zur Ein- und Anbindung einer Scanstelle“ „Onboarding für neue Mitarbeitende“, „Steuerung Einsatz Auszubildende“, „Planung, Organisation und Durchführung von Prüfungen“). Die Behauptung des Antragstellers, auch bei der Hochschule Zugang zu sicherheitsempfindlichen Informationen gehabt zu haben (eA OVG 37 und 408) und insoweit ohne Beanstandungen tätig geworden zu sein, ist bereits substanzlos, vor dem Hintergrund des Vorstehenden aber auch nicht glaubhaft.

63

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, Erkenntnisse über die Tätigkeit des damals sonderbeurlaubten Antragstellers bei U. in Warschau von Juni 2021 bis zum 23. Januar 2024 (vgl. die Abordnungsverfügung vom 9. Februar 2024, eA VG Bl. 70) oder bis Februar 2024 (vgl. die Angaben des Antragstellers laut Protokoll des Sicherheitsgesprächs, S. 9) in die Gesamtbewertung einzustellen. Die diesbezügliche Rüge des Antragstellers (Beschwerdebegründung S. 13, letzter Absatz, und Seite 14, erster Absatz, sowie S. 20, letzter Absatz) greift nicht durch. Aus ihr ergibt sich nämlich nicht, dass und weshalb solche Erkenntnisse geeignet sein könnten, die Gesamtbewertung zu beeinflussen. Die einzige substantiierte Behauptung, der Antragsgegner habe für die Tätigkeit bei U. im August 2023 „eine SÜ1“ von der Antragsgegnerin erhalten, trifft zwar zu. Die Antragsgegnerin (BMI) hat dem Antragsteller nämlich unter dem 8. August 2023 mitgeteilt, bei einer wegen der beabsichtigten Tätigkeit für U. durchgeführten einfachen Sicherheitsüberprüfung kein Sicherheitsrisiko festgestellt zu haben. Dieser Umstand und die daran anknüpfende Behauptung, bei der U. beanstandungsfrei mit sicherheitsempfindlichen Informationen umgegangen zu sein, ist aber für die Frage, ob ein Sicherheitsrisiko zu bejahen ist, von allenfalls untergeordneter, zu vernachlässigender Bedeutung. Vorliegend geht es nämlich um das Erfordernis einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3, 12 Abs. 2, 3 und 3a SÜG. Diese ist im Vergleich zu der 2023 nur erfolgten einfachen Sicherheitsüberprüfung i. S. v. §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 3a SÜG deutlich aufwendiger und intensiver (insbesondere: Erstreckung auf die sog. mitbetroffenen Personen, Befragung zusätzlicher Referenzpersonen und weiterer geeigneter Auskunftspersonen) und verschafft – vor allem – bei einem positiven Abschluss Zugang zu wesentlich geheimhaltungsbedürftigeren Informationen.

64

Vgl. etwa Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 7 Rn. 5, § 8 Rn. 1 und § 10 Rn. 1 und 3.

65

Bereits deshalb verhält sich die Antragsgegnerin, wie schon hier ausgeführt werden soll, entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht widersprüchlich, wenn sie trotz der Einschätzung vom 8. August 2023 nunmehr ein Sicherheitsrisiko bejaht. Zudem ist die Sachlage insoweit auch nicht, wie der Antragsteller indes behauptet, unverändert. Sein aktuell, d. h. im Jahr 2025, gezeigtes (mindestens) unsorgfältiges Auskunftsverhalten konnte der Antragsgegnerin nämlich im Jahr 2023 noch nicht bekannt sein.

66

(c) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Feststellung, es liege ein Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG vor, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat.

67

(aa) Solches folgt zunächst nicht aus dem Beschwerdevortrag, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass Zweifel an der Verwertbarkeit solcher Erkenntnisse bestünden, die die Antragsgegnerin aus „Sicherheitsakten der Bundespolizei oder sonstiger Behörden“ erlangt habe, „bei denen der Antragsteller vor dem Jahr 2020 beschäftigt gewesen“ sei (Beschwerdebegründung, S. 21), weil diese Unterlagen spätestens nach fünf Jahren zu löschen gewesen wären. Dieser Vortrag genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Er benennt nämlich keine konkreten Erkenntnisse, die im Rahmen der fraglichen Entscheidung der Antragsgegnerin verbotswidrig verwertet worden sein könnten, sondern erschöpft sich in der wiedergegebenen pauschalen Behauptung. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, worauf sich dieses Beschwerdevorbringen nachvollziehbar beziehen könnte.

68

(bb) Nicht zum Ziel führt ferner der Beschwerdevortrag aus dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 (S. 8), der dem Antragsteller in dem Vermerk vom 7. August 2025 gemachte Vorwurf, in der Vergangenheit wiederholt fehlerhafte Selbstauskünfte abgegeben zu haben, sei unzulässig, weil dieser sich auf mehr als zehn Jahre alte Sachverhalte beziehe, im Zuge eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens aber nur „die letzten bis zu 10 Jahre“ berücksichtigt werden dürften. Dieses Vorbringen ist nämlich schon nicht berücksichtigungsfähig.

69

Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Richtigkeit der angegriffenen Gerichtsentscheidung vorgebracht werden, sind unzulässig und können von dem Beschwerdegericht nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, nach der die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Es obliegt danach dem Beschwerdeführer, die Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach abzuändern oder aufzuheben ist, innerhalb der Begründungsfrist darzulegen. Das schließt die rechtliche Möglichkeit aus, nach Ablauf dieser Frist qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren einzuführen, und erlaubt dem Beschwerdeführer nur noch, bereits fristgerecht geltend gemachte Gründe zu vertiefen.

70

Vgl. den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 18, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 85, m. w. N.

71

Gemessen hieran ist der fragliche Beschwerdegrund unzulässig und nicht berücksichtigungsfähig. Der Antragsteller hat diesen – qualitativ neuen – Grund nämlich erstmals mit seinem nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 geltend gemacht. Zwar hat er schon in der Beschwerdebegründung (S. 14 oben) ausgeführt, die Antragsgegnerin habe „einerseits zeitlich unbegrenzt sämtlichen tatsächlichen oder / und vermeintlichen Verfehlungen des Antragstellers zur Grundlage ihrer Sicherheitsüberprüfung gemacht“. Er hat diesen behaupteten Umstand aber nicht zum Gegenstand einer Rüge gemacht, sondern nur herangezogen, um die an dieser Stelle der Beschwerdebegründung erfolgte Behauptung eines widersprüchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin zu begründen.

72

Unabhängig davon geht dieses neue Vorbringen aber auch erkennbar fehl. Der Vermerk vom 7. August 2025 leitet die Annahme eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nämlich nicht aus der Abgabe fehlerhafter Selbstauskünfte ab, die dem am 9. Mai 2014 erfolgten Entzug der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (vgl. insoweit den Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 6. Januar 2025 – 1 B 774/24 –, juris, Rn. 58, und den Vermerk vom 7. August 2025, S. 3 f. und S. 8, erster Absatz) zugrunde gelegt worden sind. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die Falschangaben aus dem Jahr 2025 als nicht einmaliges, sondern als schon früher gezeigtes und damit nun persönlichkeitsbedingtes Fehlverhalten einzuordnen (S. 13 f. des Vermerks = I 281 f.). Dass eine solche Bewertung in einem Zusammenhang wie dem vorliegenden unzulässig sein könnte, obwohl der Behörde von Gesetzes wegen eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalls aufgegeben ist (s. o.), hat der Antragsteller nur behauptet, aber nicht – wie es geboten wäre – näher dargelegt.

73

(cc) Die Antragsgegnerin hat den bei ihrer Feststellung eines Sicherheitsrisiko i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, auch nicht deshalb verkannt, weil sie ihre Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht auf wissentlich und willentlich, sondern auf die im aktuellen Sicherheitsüberprüfungsverfahren („nur“) fahrlässig gemachten falschen bzw. unvollständigen Angaben des Antragstellers gestützt hat. Dass die dem Beschwerdevortrag zugrunde liegende Rechtsbehauptung, nur das bewusste Verschweigen und die bewusste Falschdarstellung sicherheitsrelevanter Sachverhalte könne solche Zweifel begründen, zutrifft, ist mit dem zur Begründung allein wiedergegebenen Zitat aus einem Kommentar (Beschwerdebegründung, S. 12) schon nicht hinreichend dargelegt, weil sich dieses Zitat nur mit Fällen eines bewussten Verschweigens befasst, nicht aber mit einem Verhalten, wie es hier in Rede steht. Unabhängig davon trifft die Rechtsbehauptung auch nicht zu. Angesichts des mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG verfolgten präventiven Zwecks der Abwehr von Sicherheitsrisiken ist nämlich nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass tatsächliche, Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründende Anhaltspunkte im Sinne dieser Norm nur bei einem vorsätzlichen Handeln dieser Person angenommen werden dürfen, nicht aber auch bei einem fahrlässigen Verhalten, wenn dieses vergleichbare sicherheitsrelevanten Risiken begründet. Gerade die konkrete, in den behördlichen Beurteilungsspielraum fallende und daran gemessen fehlerfreie Bewertung des Verhaltens des Antragstellers in dem Vermerk vom 7. August 2025 (S. 11, zweiter Absatz, bis S. 14, Ende des ersten Absatzes) zeigt, dass das abzuwehrende Risiko im Einzelfall auch aus einem insgesamt („nur“) unsorgfältigen, wiederholt gezeigten Aussageverhalten des Betroffenen abgeleitet werden kann, weil es, wie in dem Vermerk ausgeführt ist, ein bestimmtes Persönlichkeitsbild zeigt und dieses die (mangelnde) Sorgfalt indiziert, welche die betroffene Person – hier der Antragsteller – bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zukünftig zeigen wird (Vermerk S. 12, letzter Absatz). Zudem hat die Antragsgegnerin in ihre Gesamtwürdigung des Einzelfalles beanstandungsfrei und im Übrigen auch überzeugend zusätzlich das Verhalten des Antragstellers in dem Sicherheitsgespräch einbezogen. Nach den entsprechenden, weder mit der Beschwerdebegründung noch mit sonstigem (verfristeten) Vortrag (vgl. den Schriftsatz vom 15. Dezember 2025, S. 8, zweiter Absatz) angegriffenen Ausführungen hat der Antragsteller gerade nicht die insoweit erforderliche uneingeschränkte Offenheit gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten gezeigt. Sein Gesprächsverhalten ließ nach dem Vermerk vielmehr eine geringe Einsicht in die eigene Verantwortung für die falschen Angaben sowie eine durchgängige Abwehrhaltung erkennen. Zudem zeigte der Antragsteller nach dem Vermerk ein taktierendes Antwortverhalten, indem er „auffällig viele Erinnerungslücken zeigte, 'schwammig' antwortete, nach Definitionen allgemein bekannter Wörter fragte oder Antworten nur so ausführlich gab, wie es eben nötig war“.

74

(dd) Die Gesamtwürdigung der Antragsgegnerin ist entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung, S. 11, und Schriftsatz vom 15. Dezember 2025, S. 4) auch nicht defizitär.

75

Es trifft nicht zu, dass eine – gebotene – Bewertung des Verhaltens des Antragstellers „im Hinblick auf die mit dem verfahrensgegenständlichen Studiengang angestrebte sicherheitsempfindliche Tätigkeit“ unterblieben ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG erfolgt die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Die vorgesehene Tätigkeit ist hier die Teilnahme an dem dreijährigen Studiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes“ in der Fachrichtung Verfassungsschutz (vgl. die Ausschreibung, Beiakte 1, Bl. 8 bis 10). Hierauf bezogen hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 3. September 2025 im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausdrücklich ausgeführt, dass die Studierenden dieses Studienganges „sowohl in der fachtheoretischen Ausbildung als auch in den Praktika im BfV und in einer Landesbehörde für Verfassungsschutz Einblick in Verschlusssachen bis zum höchsten Geheimhaltungsgrad“ erhielten. Mit dieser Feststellung, die der Antragsteller mit der Beschwerde nicht angegriffen, sondern schon mit seinem erstinstanzlichen Vortrag in der Antragsbegründung vom 9. September 2025,

76

„Ferner gilt es zu beachten, dass im weiteren Verlauf des gegenständlichen Studiengangs frühestens nach Abschluss des Grundstudiums – also ab Oktober 2025 – mit Einblicken in sicherheitsempfindliche Inhalte durch die Studierenden (und damit auch durch den Antragsteller) zu rechnen ist.“,

77

im Kern bestätigt hat, hat die Antragsgegnerin die Prognose des Vermerks vom 7. August 2025, dem Antragsteller fehle die sicherheitsrechtliche Eignung zum Umgang mit Verschlusssachen (S. 14, erster Absatz), gerade mit der für den Antragsteller vorgesehenen dreijährigen Tätigkeit verknüpft, während derer nach der ergänzenden, nachvollziehbaren Erläuterung in der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 25. November 2025 (S. 5 f) mit Beginn der berufspraktischen Studienzeit Einsätze in unterschiedlichen Referaten des BfV erfolgen.

78

Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus dem (verspäteten) Beschwerdevorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 (S. 4, zweiter Absatz), vorgesehene Tätigkeit sei (auch) die mögliche Tätigkeit des Betroffenen nach Abschluss des Aufstiegsstudiengangs. Es ist insoweit schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen ein unterstellter Einsatz des Antragstellers im BfV nach Abschluss des Studiums „die vorgesehene Tätigkeit“ i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG sein soll, obwohl er erst in drei Jahren und damit in fernerer Zukunft anstünde. Unabhängig davon ist auch weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Antragsgegnerin überhaupt schon in der Lage wäre, den konkreten Dienstposten zu benennen, der dem Antragsteller nach einem von ihm – unterstellt – absolvierten dreijährigen Studium zu übertragen sein würde. Für eine solche Möglichkeit spricht auch nichts. Es ist nämlich nicht erkennbar, welche konkreten Dienstposten bei dem BfV in drei Jahren zu besetzen sein und welche Beamte mit welchen Qualifikationen für eine solche Besetzung insgesamt zur Verfügung stehen werden.

79

(ee) In diesem Zusammenhang ist auch das – verspätete – (sinngemäße) Beschwerdevorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 in der Sache zurückzuweisen, die Antragsgegnerin habe mit ihrer Beschwerdeerwiderung (vom 25. November 2025, S. 11, letzter Absatz, und S. 12, erster Absatz) selbst bestätigt, dass aus einer „fehlerbehafteten Auskunftserteilung des Antragstellers“ noch kein Sicherheitsrisiko abgeleitet werden könne (S. 5 f.). Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt:

80

„Der Vortrag des Beschwerdeführers, das VG Köln habe ausgeführt, fehlerhafte oder unvollständige Angaben innerhalb der Sicherheitserklärung würden als solche bereits automatisch zur Annahme eines Sicherheitsrisikos führen, ist zumindest missverständlich. Richtigerweise führt das VG Köln aus, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos allein aufgrund von Verstößen gegen die Wahrheitspflicht könnten (richtig: könnte) geeignet sein, hinreichend eine Unzuverlässigkeit zu begründen. Insofern sei es nicht fehlerhaft von der Antragsgegnerin gewesen, im Rahmen der Gesamtwürdigung vor allem auf Verstöße gegen die Wahrheitspflicht abzustellen. Daraus folgt nicht, dass bei Verstößen gegen die Wahrheitspflicht automatisch ein Sicherheitsrisiko anzunehmen wäre.“

81

Mit diesen – ersichtlich beanstandungsfreien – Ausführungen, die in indirekter Rede Beschwerdevorbringen (Satz 1) bzw. Inhalte des angefochtenen Beschlusses (Satz 2 und 3) wiedergeben sowie eine eigene Schlussfolgerung (Satz 4) formulieren, hat die Antragsgegnerin nicht etwa, wie der Antragsteller möglicherweise insinuieren will, zu erkennen gegeben, sie habe das Sicherheitsrisiko i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG mit ihrer angefochtenen Entscheidung bereits wegen der „fehlerbehafteten Auskunftserteilung(en)“ des Antragstellers und ohne eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls bejaht (und bejahen dürfen). Das wird schon durch die beigefügte Schlussfolgerung belegt, aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts folge nicht, dass bei Verstößen gegen die Wahrheitspflicht automatisch ein Sicherheitsrisiko anzunehmen wäre. Dass die Antragsgegnerin tatsächlich eine von ihr auch nach der Beschwerdeerwiderung für erforderlich gehaltene Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorgenommen und in diese alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt hat, ergibt sich bereits aus den vorstehenden entsprechenden Ausführungen des Senats.

82

(d) Es ist auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der gerügten Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

83

(aa) Nicht zum Erfolg kann zunächst die Rüge des Antragstellers führen, es liege ein Anhörungsmangel vor, weil die vor Erlass des Bescheides vom 3. September 2025 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SÜG gebotene Anhörung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ausnahmsweise nach § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG habe unterbleiben dürfen. Diese Rüge entspricht bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Darlegung.

84

Diesen Anforderungen ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Die vorgetragenen Gründe müssen solcher Art sein, dass das Beschwerdegericht zu der Überzeugung gelangt, dass die angefochtene Gerichtsentscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Es genügt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer nur eine von mehreren tragenden Erwägungen infrage stellt. Dasselbe gilt, wenn er nur die Unrichtigkeit einer Haupterwägung aufzeigt, ohne die von dem Verwaltungsgericht aufgestellten, dessen Entscheidungsergebnis ebenfalls stützenden Hilfserwägungen in Zweifel zu ziehen.

85

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 1 B 713/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 75 bis 78, jeweils m. w. N.

86

Nach diesen Maßgaben entspricht das Beschwerdevorbringen, es liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anhörungsmangel vor, nicht den Darlegungsanforderungen. Der Antragsteller hat nämlich von den drei Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, es liege kein Anhörungsmangel vor, jeweils selbständig tragend gestützt hat, jedenfalls die dritte Erwägung nicht angegriffen.

87

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anhörungsmangels mit einer dreifachen Begründung verneint: Erstens liege ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG vor, weil im Falle des seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bei dem BfV tätigen Antragstellers, welcher zudem einen Kontakt zu einem Mitarbeiter eines ausländischen Geheimdienstes nicht angegeben habe, dieselbe Gefahr einer Ausforschung des Erkenntnisstands der deutschen Nachrichtendienste bzw. deren Einstellungspraktiken bestehe wie bei einem Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes. Selbst wenn aber die Anhörung rechtswidrig unterblieben wäre, wäre dies – zweitens – nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Kern auf objektive, von dem Antragsteller nicht mehr beeinflussbare Umstände gestützt und daher offensichtlich sei, dass die (unterstellte) Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller – drittens – bereits im Rahmen des Sicherheitsgesprächs die Gelegenheit gehabt, sich zu den festgestellten Falschangaben zu äußern, und die von ihm gegebenen Erläuterungen habe die Antragsgegnerin ausweislich des Vermerks auch in ihre Erwägungen zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos einbezogen.

88

Die Beschwerdebegründung befasst sich nur mit den ersten beiden Begründungserwägungen, nicht aber mit der dritten. Der Antragsteller führt zunächst (Beschwerdebegründungsschrift, beginnend auf S. 20 mit der Überschrift „4. unterbliebene Anhörung“, bis Seite 21 oben, dort endend mit dem ersten Satz) aus, dass und weshalb aus seiner Sicht § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG hier nicht greife: Er könne einem Bewerber ohne Bezug zu einem Nachrichtendienst des Bundes nicht gleichgestellt werden, weil keinesfalls sicher von Kontakten zu einem Beamten eines ausländischen Nachrichtendienstes ausgegangen werden könne, weil er auch nicht mehr als zehn Jahre keinerlei Bezug mehr zu sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten gehabt habe (U., SÜ1, Tätigkeit bei der Hochschule, s. o.) und weil er nach wie vor Planstelleninhaber bei dem BfV sei. Dieses Vorbringen betrifft allein die erste selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts. Mit dem in der Beschwerdebegründung zu der Frage eines Anhörungsmangels allein noch verbleibenden zweiten Satz auf S. 21 macht der Antragsteller geltend, die Anhörung wäre entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts „auch von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen“, da die behaupteten Verstöße gegen die Wahrheitspflicht keinesfalls zuträfen. Dieses Vorbringen bezieht sich erkennbar auf die zweite selbständig tragende Begründung, in der das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt hat, „eine entscheidungserhebliche Bedeutung der Anhörung des Antragstellers“ habe sich auf Basis der Entscheidungsgründe der Antragsgegnerin nicht aufgedrängt. Ausführungen zu der verbleibenden dritten, ebenfalls selbständig tragenden Begründung, der Antragsteller habe bereits hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und sei mit seinen Einwänden auch gehört worden, fehlen in der Beschwerdebegründungsschrift vollständig.

89

Unabhängig von dem Vorstehenden spricht alles dafür, dass eine (der angenommenen Anhörung durch das BfV im Sicherheitsgespräch nachfolgende) Anhörung des BfV vor Erlass des Bescheides vom 3. September 2025 unterbleiben durfte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG unterbleibt die Anhörung (nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SÜG), wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes. Das bedeutet, dass die Anhörung generell unterbleibt, wenn es um Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes geht.

90

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 –, juris, Rn. 33, m. w. N., und Däubler, in: Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 6 Rn. 18; siehe auch die Ausführungen zu § 6 Abs. 1 SÜG in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) i. d. F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Juni 2022 – ÖS II 5 –54001/41#3 – bekanntgegebenen Änderungen.

91

Zwar ist der Antragsteller kein Bewerber im Sinne dieser Norm. Die Regelungen u. a. des § 6 Abs. 1 SÜG sind aber, wie § 6 Abs. 3 SÜG anordnet, auch in dem – hier gegebenen – Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden. Zwar wird vertreten, dass der mit dieser Regelung angeordnete generelle Ausschluss einer Anhörung entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 SÜG nicht für die Fälle einer Ablehnung einer Weiterbeschäftigung bei einem Nachrichtendienst des Bundes gelten solle, weil ein solcher Ausschluss unverhältnismäßig wäre, weil die Ausforschungsgefahr bei bereits sicherheitsüberprüften Mitarbeitern der Nachrichtendienste in dieser Form nicht bestehe.

92

Vgl. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 6 Rn. 17, und Däubler, in: Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 6 Rn. 20; vgl. auch die Ausführungen zu § 6 Abs. 3 SÜG in der bereits zitierten SÜG-AVV.

93

Im Fall des Antragstellers stellt sich der Ausschluss der Anhörung aber schon deswegen nicht als unverhältnismäßig dar, weil er gerade wegen der Annahme eines Sicherheitsrisikos schon seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bei einem Nachrichtendienst des Bundes beschäftigt wird und es, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht nach dem Vorstehenden zu Recht angenommen haben, (mindestens) fahrlässig unterlassen hat, in seiner Sicherheitserklärung erfolgte Kontakte zu einem Mitarbeiter eines ausländischen Nachrichtendienstes anzugeben.

94

(bb) Eine etwaige Rüge des Antragstellers, der Bescheid vom 3. September 2025 ermangele einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG genügenden Begründung, kann ebenfalls weiterhin nicht zum Erfolg führen. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin in ihrem mit „Begründung“ überschriebenen Absatz des Bescheides ausdrücklich auf die Anlage (Votum Sicherheitsüberprüfung) Bezug genommen, also auf den Inhalt des Vermerks vom 7. August 2025. Dass die dort für die Annahme eines Sicherheitsrisikos § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG gegebene Begründung nicht zu beanstanden ist, ergibt sich bereits aus dem Vorstehenden. Auf die Regelung des § 46 VwVfG kommt es hier daher ersichtlich nicht an.

95

b) Das Beschwerdevorbringen geht ferner auch mit seiner Rüge fehl, das Verwaltungsgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob die Antragsgegnerin das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos zu Recht auch auf die ebenfalls selbständige Begründung der besonderen Gefährdung des Antragstellers bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) SÜG) gestützt habe.

96

Das Verwaltungsgericht und auch der Senat sind nicht aus Rechtsgründen gehindert, die Frage offenzulassen, ob die Antragsgegnerin im Falle des Antragstellers zu Recht auch das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SÜG angenommen hat. Liegt auch nur einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG vor, ist eine angestrebte Beschäftigung der betroffenen Person mit der Geheimhaltung unterliegenden Verschlusssachen bereits ausgeschlossen, weil das Gesetz die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG (Nr. 1, Nr. 2 lit. a), Nr. 2 lit. b), Nr. 2 lit c) und Nr. 3) ausweislich des an den maßgeblichen Stellen, nämlich nach Nr. 2 lit. b) und nach Nr. 2 lit. c), verwendeten Wortes „oder“ selbständig nebeneinanderstellt und mit ihnen nicht etwa kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen aufstellt. So liegt der Fall hier, weil bezüglich des Antragstellers nach dem Vorstehenden auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens jedenfalls ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG gegeben ist.

97

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Bewertung.

98

Der Antragsteller macht insoweit geltend, das erfolgte Offenlassen sei „bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da diesseits substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht“ worden sei, „dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SÜG nicht“ bzw. „evident nicht“ vorlägen, weil Herr P. schon kein Mitarbeiter eines ausländischen Nachrichtendienstes, sondern Teil „einer Luftwaffenorganisation eines befreundeten NATO-Staates“ sei und auch kein – erforderliches – Erpressungspotential bestünde.

99

Dieses Vorbringen geht ins Leere, weil es die – zutreffende, s. o. – Argumentation des Verwaltungsgerichts schon nicht berührt. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gericht offenlassen darf, ob die behördliche, rechtmäßig bereits auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG gestützte Annahme eines Sicherheitsrisikos ihre Rechtsgrundlage zusätzlich auch in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SÜG finden könnte, hängt nämlich offensichtlich nicht davon ab, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen auch dieser Regelung vorliegen oder nicht.

100

Unerheblich ist auch die Rüge des Antragstellers (Beschwerdebegründung, S. 13 unten), die Antragsgegnerin habe in ihrem Vermerk vom 7. August 2025 nicht ohne weitere Ermittlungen annehmen dürfen, dass die wegen des U.-Einsatzes erfolgten Auslandsaufenthalte des Antragstellers trotz aufwendiger Ermittlungen nicht vollständig durch Referenz- bzw. Auskunftspersonen abgedeckt werden könnten. Diese Annahme hat die Antragsgegnerin nämlich ausschließlich auf die Frage eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SÜG bezogen, die hier nach dem Vorstehenden indes offenbleiben kann.

101

III. Der Hauptantrag zu III. des Antragstellers,

102

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine mit Bescheid vom 28. Juli 2025 erteilte Zulassung zu dem Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) (Az.: Z31a-001-580058-0021-0010/25 S) zum Studienbeginn 01. April 2025 aufrecht zu erhalten, bis über seine sicherheitsrechtliche Eignung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

103

kann auch in Ansehung des Beschwerdevortrags ebenfalls nicht zum Erfolg führen.

104

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der folgenden Begründung als jedenfalls unbegründet angesehen: Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der fraglichen vorläufigen Zulassung bestehe nicht. Einer weiteren Teilnahme an dem Studium stehe das Verbot des § 14 Abs. 5 Satz 1 (richtig: Satz 2) SÜG entgegen. Danach dürfe die betroffene Person ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis habe, dass kein Sicherheitsrisiko vorliege, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, weil das Studium beginnend mit dem am 6. Oktober 2025 einsetzenden Studienabschnitt unstreitig eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit sei und bei dem Antragsteller aufgrund rechtmäßiger Feststellung ein Sicherheitsrisiko vorliege.

105

Dem hält der Antragsteller lediglich entgegen, dass „vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtswidrigkeit des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens, diese Entscheidung keinen Bestand haben“ könne. Das greift nicht durch. Hier liegt nämlich (sogar) eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung mit dem rechtsfehlerfreien Ergebnis vor, dass bei dem Antragsteller ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Zur Begründung dieser Feststellung nimmt der Senat zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf seine entsprechenden Ausführungen unter B. II. dieses Beschlusses Bezug. Unabhängig davon käme jedenfalls die wörtlich beantragte Aufrechterhaltung der Zulassung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zulassung bereits entfallen war und damit nicht mehr „aufrechterhalten“ werden kann (vgl. die Ausführungen des Senats unter B. I.).

106

IV. Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge des Antragstellers,

107

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Fall, dass nach erneuter Überprüfung seiner sicherheitsrechtlichen Eignung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts keine Zweifel an seiner sicherheitsrechtlichen Eignung festgestellt werden konnten, ihn rückwirkend erneut zu dem Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) (Az.: Z31a-001-580058-0021-0010/25 S) zum Studienbeginn 1. April 2025 zuzulassen,

108

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für ihn einen Studienplatz für den Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) (Az.: Z31a-001-580058-0021-0010/25 S) zum Studienbeginn 1. April 2025 freizuhalten, bis über seine sicherheitsrechtliche Eignung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

109

1. Der nicht mit einer Begründung versehene Hilfsantrag zu 2. zielt anknüpfend an einen (antragstellerseits nur unterstellten) eingetretenen Wegfall des Studienplatzes des Antragstellers auf die Freihaltung (irgend-)eines Studienplatzes in dem fraglichen Studiengang. Mit diesem Inhalt kann er ungeachtet der Frage, ob mit ihm der Streitgegenstand des Eilverfahrens unzulässig erweitert wird, jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der insoweit behauptete Anspruch auf erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über seine sicherheitsrechtliche Eignung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG zusteht. Zur Begründung dieser Feststellung nimmt der Senat zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf seine entsprechenden Ausführungen unter B. II. dieses Beschlusses Bezug.

110

2. Nichts anderes gilt für den ebenfalls ohne jede Begründung formulierten, auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Hilfsantrag zu 1. Dieser muss zudem schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass dem Antragsteller ein insoweit erforderliches besonderes Rechtsschutzinteresse zur Seite steht. Würden sich, wie der Antragsteller mit diesem Hilfsantrag unterstellt, nach einer der Antragsgegnerin durch den Senat aufgegebenen erneuten Überprüfung keine Zweifel mehr an seiner sicherheitsrechtlichen Eignung ergeben, spräche schon nichts für die Annahme, dass die Antragsgegnerin als rechtstreue Behörde den Antragsteller nicht, soweit möglich, erneut zu dem Studiengang zulassen würde. Jedenfalls aber wäre es dem Antragsteller ersichtlich zuzumuten, eine Nichtzulassung abzuwarten, um dann gegen eine darin gesehene Rechtsverletzung um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.

111

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

112

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Der Senat legt ihr zugrunde, dass der Antragsteller mit den Hauptanträgen das einheitliche Begehren verfolgt, weiterhin an dem Aufstiegsstudiengang teilnehmen zu dürfen, dass dieses Hauptbegehren auf eine nur vorläufige Regelung abzielt, dass die Hilfsanträge, über die zu entscheiden war, im Kern denselben Gegenstand wie das Hauptbegehren aufweisen und dass Haupt- und Hilfsbegehren den gleichen Wert haben.

113

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.