Eilrechtsschutz: BfV-Stellungnahme im SÜG-Verfahren mangels Aufklärung rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung, dass die Übermittlung einer Stellungnahme des Bundesamts für Verfassungsschutz (als mitwirkende Behörde nach § 3 Abs. 2 SÜG) rechtswidrig war. Das VG Köln hielt den Antrag für zulässig, weil mangels anfechtbarer Entscheidung der Beschäftigungsbehörde sonst eine Rechtsschutzlücke entstünde (Art. 19 Abs. 4 GG; § 44a VwGO nicht einschlägig). In der Sache gab das Gericht dem Antrag statt: Die Stellungnahme stützte sich auf nicht hinreichend aufgeklärte, nicht aktuelle Erkenntnisse und berücksichtigte die behauptete Distanzierung seit 2016 nicht ausreichend. Wegen der Kündigung drohten unzumutbare Nachteile, sodass eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt sei.
Ausgang: Eilantrag erfolgreich; Übermittlung der BfV-Stellungnahme im SÜG-Verfahren vorläufig als rechtswidrig festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung ist zulässig, wenn in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist und dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Klärung zukommt.
§ 44a Satz 1 VwGO steht der isolierten gerichtlichen Überprüfung einer behördlichen Verfahrenshandlung nicht entgegen, wenn eine nachfolgende, verwaltungsgerichtlich anfechtbare Sachentscheidung fehlt und andernfalls eine Rechtsschutzlücke im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG entstünde.
Auch bei Sicherheitsüberprüfungen ist die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht auf bloße Vermutungen oder abstrakte Besorgnisse zu stützen; erforderlich sind ausreichende tatsächliche Feststellungen, die eine tragfähige Prognose ermöglichen.
Beruft sich die betroffene Person substantiiert auf eine länger zurückliegende Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen, bedarf es bei fehlenden aktuellen Erkenntnissen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, bevor belastende Mitteilungen im Sicherheitsüberprüfungsverfahren übermittelt werden.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO ist ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen und das Begehren bei strenger summarischer Prüfung erkennbar Erfolg haben wird.
Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Übermittlung der Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt) als mitwirkender Behörde nach § 3 Abs. 2 SÜG im Sicherheitsüberprüfungsverfahren rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Übermittlung der Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt) als mitwirkender Behörde nach § 3 Abs. 2 SÜG im Sicherheitsüberprüfungsverfahren rechtswidrig gewesen ist,
hat Erfolg.
Er ist zunächst zulässig nach § 123 Abs. 5 VwGO, weil in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es liegt ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor, dessen Feststellung der Antragsteller begehrt. Unter einem Rechtsverhältnis sind unter anderem die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person zu verstehen,
vgl. Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 31. Auflage, 2025, § 43, Rn. 11a.
Es ist nicht erforderlich, dass das festzustellende Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten des Feststellungsprozesses besteht. Denn die Klage in der Hauptsache kann auch auf Feststellung des Bestehens oder - wie hier - Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten gerichtet sein. Dies ist hier für das Bundesamt und die Beschäftigungsstelle des Antragstellers der Fall. Insoweit müssen aber von dem festzustellenden Rechtsverhältnis jedenfalls auch eigene Rechte des Antragstellers abhängen,
vgl. Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, a.a.O., § 43, Rn. 16.
Dies ist hier der Fall, da die behördliche Mitteilung über das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung und die daraus folgende Kündigung des Antragstellers ein in die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifendes Zugangshindernis für eine Tätigkeit darstellt.
Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Verhindert werden soll so, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert wird. § 44a Satz 1 VwGO kann hier mangels nachfolgender, vor dem Verwaltungsgericht anfechtbarer Entscheidung nicht unmittelbar Anwendung finden. Die Regelfälle der Sicherheitsüberprüfung gestalten sich zwar so, dass das Bundesamt - hier nach § 33 SÜG - als mitwirkende Behörde nach § 3 Abs. 2 SÜG eine Überprüfung vornimmt und die beschäftigende (öffentliche) Stelle dann eine Entscheidung trifft (in Form einer Feststellung oder Nichtfeststellung eines Sicherheitsrisikos); nur die letztgenannte Entscheidung ist grundsätzlich vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar. Hier fehlt es aber an einer nach außen verlautbarten Entscheidung der Beschäftigungsbehörde des Antragstellers, der M. (M.), die einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung unterliegt; vielmehr ist aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes gegenüber dem Antragsteller die Kündigung ausgesprochen worden, die der Anfechtung vor den Arbeitsgerichten unterliegt. Dem Antragsteller in einer solchen Konstellation den Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu versagen, würde eine Rechtsschutzlücke darstellen und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen - zumal die Arbeitsgerichte in der Regel das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht überprüfen und auf die vorrangige Zuständigkeit der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte verweisen,
vgl. etwa Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - juris Rn. 29; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16. September 2020 - 5 Sa 658/19 -, juris Rn. 50.
Überdies ist der Antrag jedenfalls nach § 44a Satz 2 Alt. 2 VwGO (analog) zulässig. Nach dieser Vorschrift greift § 44a Satz 1 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Der Antrag nach § 123 VwGO ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 1 W-VR 17.25 -, juris Rn. 32 m.w.Nachw.
Die vom Antragsteller begehrte Anordnung läuft auf die zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus; die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind indes erfüllt.
Es spricht nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Übermittlung der Stellungnahme des Bundesamtes als mitwirkender Behörde nach § 3 Abs. 2 SÜG im Sicherheitsüberprüfungsverfahren rechtswidrig gewesen ist, mithin das Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht besteht.
Der über das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung entscheidenden Behörde steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Beschäftigten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die zur Entscheidung berufene Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat,
vgl. BVerwG, stRspr, zuletzt etwa Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 3.25 -, Rn. 34 m.w.Nachw.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Januar 2026 - 1 B 1154/25 -, juris Rn. 45.
Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Betroffenen darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen,
BVerwG, wie vor, Rn. 35; OVG NRW, wie vor, Rn. 41.
Diese Maßstäbe sind angesichts der besonderen Konstellation des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu die Darlegungen zu § 44a Satz 1 VwGO) auf das Bundesamt als lediglich mitwirkende Behörde zu übertragen.
Angesichts der Mitteilung des Bundesamtes über den Inhalt der Mitteilung (vgl. Bl. 63 der Gerichtsakte sowie den Bescheid an den Antragsteller nach § 23 Abs. 5 SÜG),
„Die Sicherheitsüberprüfung erbrachte folgende sicherheitserhebliche Erkenntnisse:
Herr L. war zumindest von 2009 bis 2016 in der rechtsextremistischen Szene aktiv. In diesem Zeitraum nahm er regelmäßig an Veranstaltungen der rechtsextremistischen T. teil und besuchte mehrfach rechtsextremistische Musikveranstaltungen im In- und Ausland. Verschiedentlich trat er bei derartigen Ereignissen auch als Bandmusiker auf.“,
geht das beschließende Gericht davon aus, dass hinsichtlich des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG angenommen worden ist. Danach liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe ist hier im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung festzustellen, dass die Grenzen des Beurteilungsspielraums durch das Bundesamt nicht eingehalten worden sind; es geht von nämlich einem falschen Sachverhalt aus, weil es keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, nachdem sich der Antragsteller darauf berufen hat, er habe sich seit 2016 von den rechtsextremen Kreisen distanziert. Der Antragsteller hat eingeräumt, tatsächlich früher ab 2009 in politisch rechtsgerichteten Kreisen aktiv u.a. 2009 mit 18 Jahren Mitglied der T., 2010 Mitglied der Jugendorganisation "Q." und bei dieser zeitweilig Mitglied im Kreisvorstand des Kreisverbandes A., sowie Stützpunktleiter der Q. in W.) gewesen zu sein. Bereits 2013 sei jedoch der Austritt aus T. und Q. erfolgt. Zwischen 2013 bis zu seinem Ausstieg 2016 sei er in der Rechtsrock- und rechten Skinheadszene aktiv gewesen. Seit 2016 sei jedoch eine Trennung und Distanzierung zu diesen Organisationen und deren Beteiligten erfolgt. Er habe zeitnah mit dem zweiten T. Verbotsverfahren begonnen, zu dieser auf Distanz zu gehen und die o.g. Gruppen noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verbotsanträge verlassen. Er habe seit 2016 keine Verbindungen mehr zu T., anderen rechtsextremen/verfassungsfeindlichen Parteien und Gruppen und keine soziale Kontakte mit Protagonisten dieser Szene. Auch die Band („G.“) habe er verlassen. Er habe ab ca. Juni 2016 als Gitarrist in der Band „I.“ gespielt, deren Texte und Fans zwar teilweise „derb“, aber unpolitisch seien und die in öffentlichen Quellen eher der „Punk/Saufrock“-Kategorie zugeordnet werde. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die angeführte Stellungnahme des Bundesamtes im Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung im Jahre 2024 keine aktuellen Erkenntnisse mehr aufweist, hätte eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfolgen müssen;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2025 - 1 WB 54.23 -, juris,
diese aber fehlt, sodass der Bewertung ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist und die Mitteilung an die Beschäftigungsstelle des Antragstellers so nicht hätte ergehen dürfen.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Es liegen besondere Gründe vor, die es als unzumutbar erscheinen lassen, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ihm drohen ohne Ergehen der Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einer Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Denn die Beschäftigungsbehörde hat wegen der Mitteilung des Bundesamtes die Kündigung ausgesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.