Berufungszulassung abgelehnt: Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Weiterbeschäftigung im Polizeivollzugsdienst trotz angenommener Polizeidienstunfähigkeit abgewiesen hatte. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel, eine Divergenz sowie Verfahrensmängel. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage bei der letzten Verwaltungsentscheidung; ein knappes amtsärztliches Gutachten könne genügen, wenn Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind. Mangels Mitwirkung und aktueller Unterlagen musste der Dienstherr keine weitere medizinische Aufklärung bzw. Suche nach Innendienstverwendung veranlassen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert und fallbezogen unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dargelegt wird.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen.
Ob ein amtsärztliches Gutachten trotz Zeitablaufs weiterhin als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann, hängt nicht primär vom Erstellungsdatum, sondern davon ab, ob konkrete Umstände Zweifel an der Aktualität der gesundheitlichen Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt begründen.
Ein amtsärztliches Gutachten zur Dienstunfähigkeit muss die erhobenen Befunde und die hieraus abgeleiteten medizinischen Schlussfolgerungen zur Leistungsfähigkeit nachvollziehbar darstellen; eine Benennung einer konkreten Diagnose (z. B. ICD-Code) ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.
Bei bereits verwertbarer Gutachtenlage verletzt das Gericht die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur, wenn sich nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen musste; die bloße Kritik eines Beteiligten an der Gutachtenqualität genügt hierfür nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 21/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.138,12 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 1 A 106/12 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 12. Januar 2024 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf Feststellung eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung im Polizeivollzugsdienst trotz Polizeidienstunfähigkeit gerichtet ist, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, im Polizeivollzugsdienst verbleiben zu dürfen. Ein Polizeivollzugsbeamter sei polizeidienstunfähig, wenn er - im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - die besonderen gesundheitlichen Anforderungen seines Dienstes nicht mehr erfülle und nicht absehbar sei, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen könne, es sei denn, für die auszuübende Funktion seien diese Anforderungen auf Dauer nicht uneingeschränkt notwendig. Polizeidienstfähigkeit setze voraus, dass der Beamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung entsprechend dem statusrechtlichen Amt einsetzbar sei. Die Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand seien zum maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt gewesen. Das amtsärztliche Gutachten vom 22. Januar 2020 sowie weitere sozialmedizinische Gutachten hätten ergeben, dass der Kläger gesundheitlich nicht uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei und eine stationäre Behandlung mit anschließender Rehabilitation empfohlen werde. Die langjährige Knieerkrankung mit mehreren Operationen und anhaltenden Beschwerden lasse eine Besserung nicht erwarten. Den Einwänden, das Gutachten entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der fehlenden konkreten Diagnose, fehle die notwendige Grundlage. Es genüge, wenn die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen transparent dargelegt und eine nachvollziehbare Prognose abgegeben würden. Mangels Mitwirkung des Klägers und ohne Vorlage aktueller medizinischer Nachweise seien keine weiteren amtsärztlichen Untersuchungen erforderlich gewesen. Auch eine Weiterbeschäftigung in einer Funktion mit reduzierten Anforderungen sei ausgeschlossen, da der Kläger selbst für den Innendienst nicht dienstfähig gewesen sei.
b) Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen, mit dem sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 10 ff.) wendet, die Beklagte habe vorliegend nicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger im polizeilichen Innendienst suchen müssen, greift nicht durch. Ausgehend von den diesbezüglichen Grundsätzen (dazu bb)) durften die Beklagte und das Verwaltungsgericht bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (dazu aa)) - auch ohne weitere Aufklärung - davon ausgehen, dass der Kläger auch im polizeilichen Innendienst innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht oder nur unter erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten gesundheitlich zu einer Dienstleistung in der Lage sein würde (dazu cc)).
aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, juris, Rn. 12, und vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, juris, Rn. 8.
Vorliegend ist daher auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids bei dem damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde am 2. Dezember 2021 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt lag die Begutachtung durch den Amtsarzt mehr als 22 Monate zurück.
bb) Entscheidend für die Frage, ob amtsärztliche und anderweitige gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit noch herangezogen werden können, ist nicht allein oder primär das Datum ihrer Erstellung, sondern in erster Linie, ob es Umstände gibt, die neben dem Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt. Entscheidend sind daher stets die Umstände des Einzelfalls.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - 3 ZB 24.304 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 6 A 610/21 -, juris, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 S 807/19 -, juris, Rn. 28.
Selbst wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens und dem Erlass des Widerspruchsbescheids ein sehr langer Zeitraum von (hier: nahezu) zwei Jahren liegt, wird die amts- bzw. fachärztliche Beurteilung nicht allein durch den damit verbundenen Zeitablauf in Frage gestellt. Dies gilt umso mehr, wenn der betroffene Beamte trotz Aufforderung keine auf bzw. vor den relevanten Zeitpunkt datierenden medizinischen Unterlagen vorgelegt. In derartigen Fällen kann es an Anhaltspunkten für eine (wesentliche) Änderung des Gesundheitszustands des Beamten fehlen, die Anlass für eine medizinische Neubewertung geben könnte.
So in einer Fallkonstellation mit 18 Monate Differenz, aber fehlender Mitwirkung des Klägers: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 A 4.21 -, juris, Rn. 63.
cc) Gemessen hieran durfte die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides unter Berufung auf das amtsärztliche Gutachten vom 22. Januar 2020 davon ausgehen, dass der Kläger auch für den polizeilichen Innendienst dienstunfähig ist.
Die Beklagte war nicht verpflichtet vor ihrer Entscheidung den Gesundheitszustand des Klägers weiter aufzuklären. Sie durfte vielmehr darauf vertrauen, dass das amtsärztliche Gutachten aus Januar 2020 eine tragfähige Grundlage für die negative Prognose bildete. Allein der Zeitablauf von etwas mehr als 22 Monaten zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem Erlass des (Widerspruchs)Bescheid stellt die medizinische Bewertung des Gutachters angesichts des bereits langandauernden, unveränderten Krankheitsbildes nicht in Zweifel.
Es bestanden auch sonst keine Anhaltspunkte, die Anlass für eine medizinische Neubewertung der Einschätzung gegeben hätten, mit einer Wiederherstellung der vollen Einsatzfähigkeit innerhalb der folgenden zwei Jahre sei nicht zu rechnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Gutachten beschriebenen Möglichkeit, dass der Kläger bei einem regelgerechten, d. h. komplikationslosen, Heilungsverlauf innerhalb nicht weniger als sechs Monaten im allgemeinen Verwaltungsdienst verwendet werden könne. Dem Einwand des Klägers, der „regelrechte Heilverlauf“ sei der Normalfall, weshalb eine baldige Wiedereinsetzbarkeit hätte erwartet werden können, ist nicht zu folgen. Es fehlte bereits an jeglichen Hinweisen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers zu diesem Zeitpunkt zum Positiven verändert hätte. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten in dem Schreiben vom 2. Juli 2020 und in der Anhörung zu der beabsichtigten Zurruhesetzung mit Schreiben vom 10. August 2020 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die eine solche Änderung seines Gesundheitszustands belegen würden. Der Kläger räumt im Gegenteil im Zulassungsverfahren selbst ein, dass der Heilungsverlauf nach der Operation im Jahr 2020 nicht vollständig regelgerecht und komplikationslos gewesen sei, weshalb eine weitere Operation am 7. September 2022 erforderlich geworden sei. Der Kläger ist, anders als er meint, auch grundsätzlich im Sinne einer Obliegenheit verpflichtet, zur Klärung seines Gesundheitszustands beizutragen und gegebenenfalls auf eigene Initiative aktuelle ärztliche Prognosen vorzulegen.
Auch die neuen Erkenntnisse aus dem Berufungszulassungsverfahren rechtfertigen keine abweichende Bewertung.
Der Wiedereingliederungsplan der Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie Dr. R. F. aus Z. vom 13. September 2022 ist schon deshalb ohne Belang, weil er erst zu einem Zeitpunkt ansetzt, der fast ein Jahr nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides liegt. Er betrifft Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung ab Oktober 2022, enthält aber keine Hinweise darauf, dass eine solche Entwicklung bereits im November 2021 vorhersehbar, ärztlich prognostiziert oder medizinisch dokumentiert war. Ungeachtet dessen, dass die Angaben weder im Widerspruchsverfahren noch im erstinstanzlichen Klageverfahren durch medizinische Unterlagen belegt oder auch nur glaubhaft gemacht wurden, stellt der Kläger insoweit lediglich Mutmaßungen an, die nach dem gesamten Zeitverlauf nicht geeignet sind, die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt getroffene Prognoseentscheidung zu erschüttern.
Der Bericht der Ärzte Dr. I., Dr. N. und Dr. H. des E. Gesundheitszentrums Z. vom 21. September 2021 bezieht sich zwar auf einen Zeitraum vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids, enthält jedoch ausschließlich konkrete Aussagen zu Diagnosen, zur Therapie und zum Procedere im Anschluss an einen stationären Aufenthalt. Er dokumentiert, dass der Kläger in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wird, macht aber keine Angaben zur absehbaren Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst oder zur Prognose der Arbeitsfähigkeit im Innendienst und lässt auch sonst hierfür relevante Anhaltspunkte nicht erkennen.
Auf welche Tatsachen der Kläger seinen Einwand gründet, die Beklagte sei offensichtlich selbst von einer Suchpflicht nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit ausgegangen, weil eine solche Suche entbehrlich gewesen wäre, wenn der Gesundheitszustand des Klägers ohnehin keine andere Verwendung zugelassen hätte, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Diese Behauptungen gehen daher ins Leere.
c) Auch das weitere, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen, das amtsärztliche Gutachten vom 22. Januar 2022 enthalte keine Diagnose und ermögliche daher keine Entscheidung des Dienstherrn, ob er dienst(un)fähig sei, bleibt ohne Erfolg.
Anders als der Kläger meint sind die Begriffe „Befund“ und „Diagnose“ zunächst nicht gleichbedeutend. Der Befund ist das Ergebnis einer medizinischen Untersuchung. Er umfasst alle relevanten Messergebnisse, Beobachtungen und Testergebnisse, die während einer Untersuchung erhoben wurden. Ein Befund kann z. B. Laborwerte, Bildgebungsergebnisse oder körperliche Untersuchungsergebnisse enthalten. Er beschreibt also, was gemessen oder beobachtet wurde, und wird in schriftlicher Form in der Regel als Befundbericht festgehalten.
Vgl. Zusammenschau der Definitionen und Erläuterungen unter https://flexikon.doccheck.com/de/Befund, https://www.bionity.com/de/lexikon/Befund_%28Medizin%29.html, https://www.springermedizin.de/emedpedia/detail/lexikon-der-medizinischen-laboratoriumsdiagnostik/befund?epediaDoi=10.1007%2F978-3-662-49054-9_502 und https://de.wikipedia.org/wiki/Befund_(Medizin).
Die Diagnose ist demgegenüber eine Bewertung und Interpretation der Befunde durch den Arzt. Sie beschreibt die zugrundeliegende Erkrankung oder das Krankheitsbild, das sich aus der Gesamtheit der Befunde sowie der Anamnese (Krankengeschichte) des Patienten ergibt. Die Diagnose fasst also alle Befunde zusammen und ordnet sie einer bestimmten Erkrankung zu.
Vgl. Zusammenschau der Definitionen und Erläuterungen unter https://flexikon.doccheck.com/de/Diagnosewikipedia, https://www.bionity.com/de/lexikon/Diagnose.html, https://www.springermedizin.de/emedpedia/detail/lexikon-der-medizinischen-laboratoriumsdiagnostik/diagnose-medizinische?epediaDoi=10.1007%2F978-3-662-49054-9_875 und https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnose.
Für die Entscheidung des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit kommt es nicht vorrangig auf die medizinische Schlussfolgerung, sondern auf das Ergebnis einzelner Untersuchungen an. Letzteres meint auch das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ausführt, das Gutachten müsse „sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen.“
Zu dem Zitat siehe BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rn. 12 a. E.
Diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht zutreffend angewandt. Das amtsärztliche Gutachten vom 22. Januar 2020 enthielt, wenngleich die Angaben sehr knapp ausfallen, (noch) die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt (Befunde), weil in dem Abschnitt „Weitere Mitteilungen aus ärztlicher Sicht“ das Ergebnis der medizinischen Untersuchung beschrieben war, hier „Lockerung des künstlichen Kniegelenks rechts“. Darüber hinaus werden im Anschluss an diesen Befund und ferner zusammenfassend in dem Abschnitt „Ergebnis der Beurteilung“ - auch ohne Benennung einer Diagnose im Sinne eines ICD-Codes o. ä. - die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, konkret dargestellt. Weiterer Angaben bedurfte die Beklagte nicht, um die Dienstfähigkeit des Klägers bewerten und ihre Entscheidung im Zurruhesetzungsverfahren treffen zu können.
Das Zulassungsvorbringen legt demgegenüber nicht dar, weshalb es zur Überprüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens über die oben genannten Angaben hinaus zwingend der Angabe einer konkreten Diagnose bedarf.
Schließlich ist für die Tauglichkeit des amtsärztlichen Gutachtens unerheblich, dass der Kläger ausweislich der darin enthaltenen Vorbemerkungen selbst behauptet hatte, es sei im Bereich des künstlichen Kniegelenks zu einer Lockerung gekommen. Das Gutachten lässt - entgegen der Zulassungsbegründung - gerade nicht erkennen, dass diese Äußerung unabhängig von eigenen Befunden des Amtsarztes bei der Vorstellung des Klägers getroffen worden wäre.
2. Die Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist, wenn sich die Divergenzrüge - wie hier - nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 1 A 2216/18 -, juris, Rn. 18, vom 25. Januar 2012 - 1 A 640/10 -, juris, Rn. 2, und vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 34; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 172, und § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N.
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Darin ist schon nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es von Rechtssätzen aus den im Zulassungsvorbringen benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Beschluss vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5, und Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rn. 12 a. E.,
abgewichen wäre oder diesen widersprochen hätte. Der Kläger benennt schon keinen solchen Rechtsatz des Verwaltungsgerichts. Ungeachtet dessen liegt die behauptete Divergenz auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung, wie sein einschlägiger rechtlicher Ansatz (vgl. UA S. 8 a. E.) zeigt, offensichtlich den mutmaßlich in Rede stehenden obergerichtlichen Rechtssatz zugrunde gelegt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 - wird sogar ausdrücklich zitiert.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers (Begründungsschrift, S. 9), das Verwaltungsgericht habe die Frage „Muss ein einer Versetzung in den Ruhestand zu Grunde gelegtes amtsärztliches Gutachten die Befunde/Diagnosen enthalten?“ abweichend vom Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen beantwortet, belegt - anders als er meint - keinen abweichenden Rechtssatz, sondern allenfalls eine abweichende Anwendung des zugrunde gelegten obergerichtlichen Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht. Eine solche Rechtsbehauptung ist aber von vornherein nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen.
Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 159 und § 124a Rn. 216, jeweils m. w. N.
Im Übrigen liegt die behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung auch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden zitierten Entscheidungen an keiner Stelle den Begriff „Diagnosen“ verwendet, sondern lediglich von - davon zu unterscheidenden (s. o.) - Befunden gesprochen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1. wird verwiesen.
3. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 5, vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 6, und vom 5. Februar 2019 - 1 A 2216/18 -, juris, Rn. 21.
Dies vorausgesetzt kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, da der Kläger einen solchen Verfahrensmangel mit seiner alleinigen Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO vor, weil das Gericht den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und seinen Beweisantrag zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt habe, nicht aufzeigt.
Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebiets zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen - wie hier - bereits inhaltlich verwertbare Gutachten vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des jeweiligen Gerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d. h. wenn vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet sind, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters geben. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
Ständige Rspr. des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 6. November 2020 - 6 B 31.20 -, juris, Rn. 19, vom 16. Mai 2018 - 2 B 12.18 -, juris, Rn. 9, und vom 3. Februar 2010 - 2 B 73.09 -, juris, Rn. 9; aus der ebenfalls ständigen Rspr. des Senats vgl. die Beschlüsse vom 21. Juli 2023 - 1 A 1863/22 -, juris, Rn. 31, vom 22. April 2022 - 1 E 39/22 -, juris, Rn. 11 ff., vom 11. Dezember 2019 - 1 A 1815/17 -, juris, Rn. 13 f., und vom 15. November 2017 - 1 A 2597/16 -, juris, Rn. 27 f., jeweils m. w. N.
Derartige Mängel sind bei dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Januar 2020 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes Dr. K. vom 28. Juni 2023 nicht erkennbar. Das Gutachten ist trotz der äußerst knappen Ausführungen in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es lässt keine Fehler bei Methodik und Durchführung der Erhebung erkennen. Die gutachterlichen Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen bei einer Vorstellung des Klägers vor Ort als auch auf weiteren vorliegenden Befunden. Die berücksichtigten ärztlichen Berichte und Gutachten wurden im Rahmen des Gutachtens explizit zugrunde gelegt (vgl. Angaben unter „Vorbemerkung“). Umstände, die Anlass zu Zweifeln an der fachlichen Kompetenz oder Unparteilichkeit der Gutachter geben, sind ebenfalls nicht dargetan oder ersichtlich.
Im Übrigen ist erneut festzuhalten, dass der Kläger bis heute keine aussagekräftigen ärztlichen Atteste oder Stellungnahmen vorgelegt hat, die auch nur ansatzweise Anlass geben würden, an den amtsärztlichen Feststellungen bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde (30. November 2021), zu zweifeln. Auf die Ausführungen unter Ziff. 1. hinsichtlich der im Zulassungsverfahren erstmals vorgelegten ärztlichen Dokumente wird erneut verwiesen.
Soweit der Kläger einwendet, die Begründung im amtsärztlichen Gutachten vom 22. Januar 2020 sei bereits in sich widersprüchlich, weil darin angenommen worden sei, er werde bei komplikationslosem Operations- und Heilungsverlauf die eingeschränkte Dienstfähigkeit wieder erreichen, zeigt dieses Vorbringen keine Mängel der Gutachtenlage auf, die zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gezwungen hätten. Zum einen handelt es sich nicht um einen Widerspruch, weil das Gutachten stets sorgsam zwischen Polizeivollzugsdienst (keine Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit) und dem allgemeinen Verwaltungsdienst (bei regelrechtem Heilungsverlauf zu warten, jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten) unterschieden hat. Zum anderen lag nach eigenem Vortrag des Klägers bei ihm gerade kein regelrechter sowie komplikationsloser Operations- und Heilungsverlauf vor.
Der Kläger legt in seinem Zulassungsvorbringen ferner nicht da, weshalb es zu einem Verfahrensfehler führen soll, dass er selbst es unterlassen hat, der Beklagten - von ihm nunmehr behauptete - Besserungen seiner gesundheitlichen Situation vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des 30. November 2021 mitzuteilen. Es obläge ihm vielmehr angesichts seines Versäumnisses, Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die - nach seinem Vortrag - erfolgreiche Operation im September 2021 nach den vorherigen Komplikationen eine entscheidende Verbesserung seines Gesundheitszustandes mit der Aussicht auf eine Dienstaufnahme zur Folge hatte. Daran fehlt es auch in Ansehung der Anlagen zur Zulassungsbegründung bis heute (s. o.). Die Behauptung, auch das Verstreichen eines Zeitraumes von neun bis zwölf Monaten (bei Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme) ohne Dienstaufnahme sei kein Indiz dafür, dass er seinen Dienst ausgehend von dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des 30. November 2021 voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht hätte aufnehmen können, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Ihr musste das Verwaltungsgericht nicht durch ein zusätzliches Sachverständigengutachten nachgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Sätze 2 und 3 GKG unter Zugrundelegung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 9m BBesO, Erfahrungsstufe 7 im Jahr der Antragsstellung im Zulassungsverfahren (8. Dezember 2023).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.