Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: Berufungszulassung mangels Darlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Streitpunkt waren insbesondere die medizinische Prognose, die Verwertbarkeit der Gutachten sowie Fragen des BEM und der anderweitigen Verwendung. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt bzw. nicht gegeben seien. Die Angriffe gegen die Tatsachen- und Gutachtenwürdigung blieben pauschal; eine Aufklärungsrüge scheiterte u. a. am fehlenden Hinwirken in erster Instanz und fehlender Entscheidungserheblichkeit.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Aufhebung der Zurruhesetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt eine fallbezogene, konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils voraus; das Zulassungsgericht muss allein anhand der Begründung entscheiden können.
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert wird; bei mehreren selbständig tragenden Begründungen ist jede gesondert anzugreifen.
Ein im Zurruhesetzungsverfahren herangezogenes ärztliches Gutachten muss die tragenden Befunde und Gründe in dem Umfang mitteilen, der unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit für die behördliche Entscheidung erforderlich ist; die medizinische Bewertung obliegt dem Arzt, die Schlussfolgerung zur Dienstfähigkeit der Behörde bzw. dem Gericht.
Die Pflicht des Dienstherrn zur Suche und Dokumentation einer anderweitigen Verwendung entfällt, wenn belastbar feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann bzw. erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.
Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1, 2 VwGO) erfordert substantiierten Vortrag zu Aufklärungsbedarf, geeigneten Maßnahmen, voraussichtlichem Ergebnis und Entscheidungserheblichkeit; regelmäßig ist zudem darzulegen, dass bereits erstinstanzlich auf die Beweiserhebung hingewirkt wurde oder dass sich dem Gericht die Ermittlungen aufdrängen mussten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3383/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 26. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2019 aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie beruhten auf den Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 2 BBG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG könne als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe, wenn keine Aussicht bestehe, dass innerhalb der weiteren sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei. Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten seien die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes, hier des Amtes eines Hauptwerkmeisters. Dienstunfähigkeit setze voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung stehe, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit eines Beamten sei die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 1, 48 BBG. Gemäß § 48 Abs. 2 BBG teile der Arzt der Behörde auf Anordnung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich sei. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genüge eine bloß unsichere Prognose nicht. Sie bedürfe vielmehr eines sachlichen Fundaments; es müsse insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht bestehe, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit des Beamten wieder voll hergestellt werde.
Gemessen daran sei die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2019, rechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Voraussetzung einer länger als drei Monate andauernden dienstunfähigen Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten deutlich erfüllt gewesen; der Kläger sei mehr als zwei Jahren durchgängig dienstunfähig erkrankt gewesen. Es sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von sechs weiteren Monaten die volle Dienstfähigkeit für das ihm übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne wieder erlangen würde. Diese Annahme habe die Beklagte zu Recht auf das Gutachten des Leitenden Arztes der Dienststelle West, Arbeitsmediziner Dr. G. vom 8. Februar 2019 gestützt. In dem Gutachten sei ausgeführt, im Vordergrund der Erkrankungen des zuletzt als Wagenmeister eingesetzten Klägers stehe eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Berufsbedingte Kontextfaktoren seien vorhanden. Auch durch die stationäre Reha-Maßnahme habe Dienstfähigkeit nicht erreicht werden können. Die sozialmedizinische Einschätzung, dass Dienstfähigkeit bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen wieder erreicht werden könne, habe sich im weiteren Verlauf nicht realisieren lassen. Eine Leistungsbereitschaft für die Teilnahme am BEM-Verfahren habe der Kläger erkrankungsbedingt nicht abrufen können. In Übereinstimmung mit der fachärztlichen Einschätzung des Gutachters N.-E. in dessen Gutachten sei nach dem Ergebnis der Untersuchung festzustellen, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Der Kläger sei infolge der Gesundheitsstörung dauernd unfähig, seine Dienstpflichten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu erfüllen. Der Kläger könne auch keine anderen Tätigkeiten erfolgreich wahrnehmen. Diese Bewertung stehe, wie von dem Gutachter selbst dargestellt, in Übereinstimmung mit der Bewertung des Arztes für Nervenheilkunde, Psychotherapie und Psychoanalyse N.-E. in dessen nervenärztlichem Gutachten vom 17. Dezember 2018. Dieser habe ausgeführt, die Gesundheitsstörungen „Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben“ bedingten weiterhin Dienstunfähigkeit. Über die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen hinaus stünden keine weiteren Maßnahmen zur Verfügung, um den Gesundheitszustand zu stabilisieren und wieder Dienstfähigkeit zu erzielen. In der Zusammenschau des Krankheitsverlaufes seit Eintritt der Dienstunfähigkeit, der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen und den zu erhebenden Befunden anlässlich zweier gutachtlicher Untersuchungen sowie den fortbestehenden negativen Kontextfaktoren am Arbeitsplatz könne eine günstige Prognose für eine deutliche Besserung oder Rückbildung des Krankheitsbildes nicht gestellt werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, die die Tragfähigkeit dieser medizinischen Feststellung erschütterten. Die Gutachter orientierten sich an den dargestellten rechtlichen Maßstäben. Ihr Ergebnis sei angesichts des Krankheitsbildes des Klägers sowie der erfolglos durchgeführten - ambulanten wie auch stationären - Behandlungsansätze ohne weiteres schlüssig und widerspruchsfrei begründet. Der Prognose, dass - nunmehr - innerhalb des nächsten halben Jahres nicht mit einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers gerechnet werden könne, stehe nicht entgegen, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in dem vorangegangenen Gutachten des Dr. G. vom 17. Juli 2018 noch nicht angenommen worden sei. Ebenso wenig stehe ihr entgegen, dass der Entlassungsbericht der vom 22. Mai 2018 bis zum 26. Juni 2018 stationären Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls noch eine positive Verwendungsprognose enthalten habe. Dr. G. habe schlüssig und plausibel dargelegt, dass sich diese Einschätzungen im weiteren Verlauf nicht hätten realisieren lassen. Auch diese Bewertung stehe in Übereinstimmung mit der Bewertung in dem nervenärztlichen Gutachten des Arztes für Nervenheilkunde, Psychotherapie, Psychoanalyse N.-E. vom 17. Dezember 2018, dass über die zurückliegend stattgehabten und aktuell durchgeführten therapeutischen Maßnahmen hinaus weitere nicht zur Verfügung stünden, um den Gesundheitszustand zu stabilisieren und wieder Dienstfähigkeit zu erzielen. Zudem werde sie durch den bisherigen Verlauf nachdrücklich gestützt. Trotz der Behandlungsansätze sei über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr nach Entlassung aus der stationären Behandlung keine Dienstaufnahme, auch nicht eine solche im Rahmen eines empfohlenen BEM-Verfahrens, erfolgt. Des Weiteren spreche gegen eine konkrete Genesungsperspektive, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben für die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht gesund gemeldet habe, weil er für den Fall künftiger erneuter Krankmeldungen nachteilige Folgen befürchtet habe. Dies lege nahe, dass der Kläger selbst einen Misserfolg einer solchen Eingliederungsmaßnahme erwartet habe.
Der Kläger könne auch nicht anderweit weiterverwendet werden. Zwar sei der Dienstherr gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG verpflichtet, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendungsmöglichkeit des dauernd dienstunfähigen Beamten zu suchen und diese Suche zu dokumentieren. Diese Verpflichtung bestehe allerdings dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten - etwa wegen vollständig fehlenden Restleistungsvermögens - belastbar feststehe, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten könne oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten seien. So liege der Fall hier. Aufgrund des bei dem Kläger diagnostizierten Krankheitsbildes sei ein ausreichendes Leistungsvermögen auch für eine ggf. geringerwertige Tätigkeit nicht gegeben. Der Gutachter Dr. G. führe in seinem Gutachten vom 8. Februar 2019 aus, der Kläger könne weder eine Tätigkeit in einem anderen Amt seiner Laufbahn wahrnehmen noch halte er eine Überführung in eine andere Laufbahn für erfolgversprechend. Diese Bewertung entspreche dem von dem Gutachter N.-E. in dem nervenärztlichen Gutachten vom 17. Dezember 2018 diagnostizierten Krankheitsbild einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben. Der Gutachter N.-E. habe ausgeführt, Anforderungen an eine leidensgerechte Diensttätigkeit könnten nicht formuliert werden, weil der Kläger aus seiner Sicht nicht qualifikationsgerechte oder „unterwertige“ Tätigkeiten nicht habe ausüben wollen. Die so beschriebene fehlende Bereitschaft des Klägers beruhe erkennbar auf seiner Erkrankung. Dies erschließe sich aus dem inneren Zusammenhang des Gutachtens, insbesondere der abschließenden Beantwortung der Gutachtenfragen. Mit Blick auf die Diagnose einer Anpassungsstörung, begleitet von Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben, sowie die referierten Angaben des Klägers, sich in der Tagesstruktur generell nur unglaublich schwer aktivieren zu können und kaum voranzukommen, leuchte es auch ohne weiteres ein. Soweit der Kläger rüge, eine Reaktivierungsuntersuchung sei nicht erfolgt, sei dies ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung. Schließlich habe auch kein Anlass bestanden, der Anregung des Klägers zu folgen und ein gerichtliches Sachverständigengutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen. Liege dem Gericht bereits eine oder mehrere, ggf. auch - wie hier - im Verwaltungsverfahren eingeholte, sachverständige Bewertung vor, so sei ein weiteres Sachverständigengutachten nur dann einzuholen, wenn Umstände vorlägen, die diese Bewertung zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen ließen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.
II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.
Nach diesen Maßstäben ist die Berufung wegen keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe die Berufung zuzulassen.
1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 - 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Der Kläger rügt, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, er sei selbst davon ausgegangen, dass eine Eingliederungsmaßnahme keinen Erfolg gehabt hätte. Der Kläger habe, wie vorgetragen, lediglich befürchtet, es dem Beklagten bei einer „Gesundmeldung“ zu erleichtern, ihn „loszuwerden“; auch wenn die Gesundmeldung nur für die Durchführung einer Eingliederungsmaßnahme habe erfolgen solle. Diese Einschätzung des Klägers impliziere nicht, dass er einer Eingliederungsmaßnahme überhaupt keinen Erfolg beigemessen habe. Solches habe er nie angedeutet. Das Verwaltungsgerichts habe nicht berücksichtigt, dass sogar Termine wahrgenommen worden seien, aber seitens des Beklagten keinerlei Bemühungen unternommen worden seien, mit dem Kläger über eine Eingliederung zu sprechen. Sein Prozessbevollmächtigter, der am 15. Dezember 2017 einen Termin mit dem Kläger wahrgenommen habe, könne bestätigen, dass mit dem Kläger weder über seinen gesundheitlichen Zustand, seine eigene Perspektive oder die betrieblichen Möglichkeiten einer Eingliederung in der bisherigen oder einer anderen Laufbahn gesprochen worden sei. Der Kläger sei gesprächsbereit und einer Eingliederung gegenüber aufgeschlossen gewesen. Dieser Vortrag dringt nicht durch.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei selbst nicht von einem Erfolg einer Eingliederungsmaßnahme ausgegangen, ist selbständig entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf abgestellt, im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe innerhalb des nächsten halben Jahres deshalb nicht mit einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers gerechnet werden können, weil sich die früheren positiven Verwendungsprognosen nicht realisiert hätten; trotz der erfolgten Behandlungen sei über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr nach Entlassung aus der stationären Behandlung überhaupt kein Dienst aufgenommen worden.
Diesen weiteren, selbständig entscheidungstragenden Begründungsansatz stellt der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage. Tatsächlich hat der Kläger den Dienst auch in Form einer Eingliederungsmaßnahme (selbst für eine unterwertige Tätigkeit) selbst nach der stationären Behandlung nicht wieder aufgenommen. Es spricht im Lichte des Zulassungsvorbringens nichts für die Annahme, die Durchführung einer Eingliederungsmaßnahme sei ausschließlich wegen fehlender Bemühungen des Beklagten unterblieben. Der Hinweis auf das am 15. Dezember 2017 zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten geführte Gespräch, bei dem nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten u. a. nicht über die Möglichkeiten einer Eingliederung gesprochen worden sein soll, ist insoweit nicht zielführend. Ungeachtet dessen, dass der Bahnarzt Dr. G. in seinem Gutachten vom 8. Februar 2019 ausdrücklich anführt, mit dem Kläger sei schon Ende 2017 mehrmals über Eingliederungsmaßnahmen gesprochen worden, ist nicht im Ansatz zu erkennen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Dezember 2017 so dargestellt hat, dass der Beklagte die Durchführung einer Eingliederungsmaßnahme in Betracht ziehen konnte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht erst den Zeitraum ab der Entlassung aus der stationären Behandlung, d. h. ab dem 26. Juni 2018, in den Blick genommen. Der seit dem 28. März 2017 dienstunfähig erkrankte Kläger war nach arbeitsmedizinischer Einschätzung sogar erst ab dem 9. August 2018 wieder imstande („teilweise dienstfähig“), eine Eingliederungsmaßnahme durchzuführen. Ob es zutrifft, dass der Beklagte sich auch danach nicht bemüht hat, mit dem Kläger über eine Eingliederungsmaßnahme zu sprechen, ist unerheblich. Dass eine Eingliederungsmaßnahme auch in dem Zeitraum ab dem 26. Juni 2018 unterblieben ist, beruhte nämlich ersichtlich auf den krankheitsbedingten Einschränkungen des Klägers und nicht auf ggf. unterbliebenen Angeboten des Beklagten. Am 8. November 2018 hat der Kläger gegenüber dem Ärztlichen Dienst angegeben, eine Eingliederungsmaßnahme sei bislang nicht eingeleitet worden; er könne sich angesichts seines psychischen Zustandes eine Dienstaufnahme auch nicht vorstellen. Noch am 7. Februar 2019 hat er anlässlich der arbeitsmedizinischen Untersuchung erklärt, er habe sich bisher erkrankungsbedingt einer Betrieblichen Eingliederungsmaßnahme nicht stellen können. Dass er - wie er in der Zulassungsbegründung angibt - grundsätzlich gesprächsbereit und einer Eingliederungsmaßnahme gegenüber aufgeschlossen gewesen war, hilft vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht weiter. Etwas anderes folgt auch nicht aus der am 27. November 2018 getätigten Aussage des Klägers gegenüber dem Gutachter N.-E., es könne sich nicht vorstellen, dass es für ihn keine „anständige Arbeit“ gebe und dass er sich den Ruhestand nicht leisten könne. Dieser im Rahmen einer möglichen beruflichen Zukunftsperspektive getroffene Aussage ist - anders als der Kläger meint - gerade nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich auch in der Lage sah, eine solche Tätigkeit tatsächlich zu verrichten. Dagegen spricht vor allem der Umstand, dass sich die depressive Symptomatik, die schon bisher aus der am 8. November 2018 und am 7. Februar 2019 ausdrücklich verbalisierten Sicht des Klägers jeglicher Dienstaufnahme entgegengestanden hat, nach seinen eigenen Angaben unverändert war.
b) Schon allein aufgrund der soeben dargestellten Sachlage - unveränderter, jeder Dienstaufnahme entgegenstehender Gesundheitszustand des Klägers - ist ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, aufgrund des Krankheitsbildes des Klägers sei ein ausreichendes Leistungsvermögen selbst für eine unterwertige Tätigkeit nicht gegeben. Ungeachtet dessen ergibt sich auch die Einschätzung des Gutachters N.-E., Anforderungen an eine leidensgerechte Tätigkeit könnten nicht formuliert werden, weil der Kläger aus seiner Sicht nicht qualifikationsgerechte oder unterwertige Tätigkeiten nicht habe ausüben wollen, ohne weiteres aus den vorherigen Angaben in dem Gutachten. Die Aussage, er könne sich nicht vorstellen, dass es für ihn keine anständige Arbeit gebe, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hinweis, man habe ihn zurückliegend mehr oder weniger mit Aufgaben betraut, die nicht seiner Ausbildung entsprächen. Hieraus folgt in der Sache, dass der Kläger mit „anständiger“ Arbeit nur solche Tätigkeiten meint, die seiner Ausbildung entsprechen und nicht auch unterwertige oder nicht qualifikationsgerechte Tätigkeiten.
c) Mit dem Vortrag, eine weitere Prüfung der Zurückberufung sei nicht erfolgt, setzt sich der Kläger nicht ansatzweise mit dem (zutreffenden) Hinweis des Verwaltungsgerichts auseinander, dieser Umstand berühre nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
d) Auch der weitere Vortrag des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Er meint, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf die Angaben des Bahnarztes Dr. G. stützen dürfen. Die stattgefundenen Kontakte hätten maximal auf fünf Minuten gedauert, inklusive der Messung des Blutdrucks. Diese „Untersuchungen“ hätten nicht die Qualität, sich über die Leistungsfähigkeit ein Bild zu machen, das einer Zurruheversetzung, die einen ganz erheblichen Einschnitt bedeute, zugrunde zu legen sei. Das Gutachten des Gutachters N.-E. vom 17. Dezember 2018 sei relativ kurz ausgefallen; es umfasse nur acht Seiten, von denen die erste Seite nur Formalien und die Seiten 6 bis 8 die Zusammenfassung und Beurteilung enthielten. Die sonstigen Angaben seien nicht verifizierbar und zu kurz.
aa) Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 - 2 C 37.13 -, juris, Rn. 12 ff. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 1 A 133/23 -, juris, Rn. 28.
bb) Dass die Gutachten des Dr. G. vom 8. Februar 2019 und des Arztes für Nervenheilkunde, Psychotherapie und Psychoanalyse N.-E. vom 17. Dezember 2018 diesen Anforderungen nicht entsprechen würden, hat der Kläger mit seinem o. a. Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, die Untersuchung durch Dr. G. habe maximal fünf Minuten gedauert, lässt sich schon anhand des Gutachtens nicht nachvollziehen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Gutachter den unveränderten Zustand des Klägers schon seit mehreren Jahren kannte und die Untersuchungen daher naturgemäß kürzer sind als eine Erstuntersuchung, sind beim Kläger nicht nur der Blutdruck gemessen und andere körperliche Werte aufgenommen worden. Er ist auch nach seinen aktuellen psychischen Beschwerden befragt worden. Auf der Grundlage dieser Erhebungen hat der Gutachter festgestellt, der Kläger wirke angespannt und hinsichtlich seiner beruflichen Perspektive erneut ambivalent. Es sei weiterhin deutlich geworden, dass es dem Kläger schwer falle eine positive Motivationsbereitschaft abzurufen.
Die gegen das Gutachten des Gutachters N.-E. erhobenen Rügen sind sämtlich nur pauschal, völlig unsubstantiiert und setzen sich nicht mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen.
3. Die Berufung ist nach alledem auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen
4. Der nur sinngemäß geltend gemacht Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2026 - 1 A 2133/23 -, juris, Rn. 40 ff., vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 5, vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 6.
Dies vorausgesetzt hat der Kläger einen Verfahrensmangel mit der sinngemäßen Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO vor, weil das Verwaltungsgericht nicht davon habe absehen dürfen, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht hinreichend dargelegt.
a) Eine solche Aufklärungsrüge setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019 - 5 B 29.18 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 50 jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen wird der Zulassungsvortrag nicht gerecht. Ihm ist schon nicht in der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, welche Tatsache konkret für aufklärungsbedürftig gehalten wird. Die nach dem Zusammenhang der Ausführungen möglicherweise angezielte Frage, ob der Kläger unterwertige Tätigkeiten ausgeübt hätte, ist nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger innerhalb eines Jahres nach Abschluss der stationären Behandlung tatsächlich keinerlei Dienst aufgenommen hat.
b) Im Übrigen muss der schon vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, und zwar erforderlichenfalls durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in einer etwaigen mündlichen Verhandlung. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nämlich grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines solchen Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die zumutbar hätten gestellt werden können, aber nicht gestellt worden sind. Der substantiierten Darlegung eines solchen Hinwirkens bedarf es allerdings dann nicht, wenn stattdessen substantiiert dargelegt wird, dass und aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019 - 5 B 29.18 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 52 f., m. w. N.
Mit einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung entfällt das Recht auf Vorabbescheidung eines bereits gestellten Beweisantrags aus § 86 Abs. 2 VwGO und bringt der Kläger zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden könne. Schriftsätzliche Beweisanträge, die nach einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden, sind dagegen wie in mündlicher Verhandlung gestellte Beweisanträge zu behandeln; sie lösen die Pflicht des Gerichts aus, über sie vor der abschließenden Sachentscheidung durch gesonderten Beschluss zu entscheiden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2024 - 1 A 600/22 - juris, Rn. 41 ff. m. w. N:
Der Kläger hat dies vorausgesetzt nicht dargelegt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auf die gewünschte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Der Kläger hat in dem allein noch in Betracht kommenden anwaltlichen Schreiben vom 4. August 2021 keinen Beweisantrag gestellt. Er hat auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine entsprechende Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Wie bereits oben ausgeführt, waren die hier allein in Betracht kommenden Fragen nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 125a Abs. 5 Satz 4 VwGO.