§ 266a StGB: Anklage trotz Informationsmängeln wirksam – Einstellung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten vor, als Arbeitgeber im Zeitraum 20.10.1997–31.05.1998 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung i.H.v. 53.470,45 DM nicht abgeführt zu haben (§ 266a StGB). Das Amtsgericht stellte das Verfahren wegen angeblich unwirksamer, zu wenig konkretisierter Anklage ein. Das OLG Köln hob das Urteil auf und verwies zurück, weil trotz erheblicher Informationsmängel die Umgrenzungsfunktion noch gewahrt und die prozessuale Tat hinreichend bestimmbar sei. Die Einwände des Amtsgerichts beträfen im Kern den Tatnachweis bzw. Tatverdacht, nicht ein Verfahrenshindernis.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Einstellungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO setzt das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses voraus; ein solches liegt insbesondere bei Fehlen einer wirksamen Anklageschrift oder eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses vor.
Zur Unwirksamkeit einer Anklageschrift führen nur wesentliche Mängel, die die Umgrenzungsfunktion beeinträchtigen; bloße Defizite bei der Informationsfunktion machen die Anklage grundsätzlich nicht unwirksam.
Ob ein Anklagevorwurf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nachweisbar ist, betrifft den hinreichenden Tatverdacht bzw. die Beweiswürdigung und ist für die Wirksamkeit der Anklage im Sinne der Umgrenzungsfunktion nicht entscheidend.
Bei der Prüfung, ob die Tat im Sinne des § 200 Abs. 1 StPO hinreichend bezeichnet ist, können zur Ergänzung und Erläuterung des Anklagesatzes Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen herangezogen werden.
Bei einem Unterlassungsdelikt kann der historische Vorgang zur Umgrenzung des Prozessgegenstandes an die Verletzung einer konkretisierten Pflicht (Pflichtenstellung, Zeitraum, betroffener Pflichtenkreis) anknüpfen; eine detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Einzelbeträge ist dafür nicht stets erforderlich.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 14. Januar 1999 Anklage zum Strafrichter des Amtsgerichts Köln erhoben. Darin legt sie dem Angeklagten zur Last, in der Zeit zwischen dem 20. Oktober 1997 und dem 31. Mai 1998 als Arbeitgeber Beiträge eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthalten und sich damit eines Vergehens nach § 266 a StGB schuldig gemacht zu haben. Zur Konkretisierung dieses Vorwurfs heißt es:
"Der Angeschuldigte war Inhaber der Firma G. G.'s Transport-Dienst in K..
In dieser Eigenschaft unterließ er es, im oben genannten Tatzeitraum fällige Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 53.470,45 DM an die AOK Rheinland als selbständige Einzugsstelle abzuführen.
- Vergehen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB -."
Das Amtsgericht hat zunächst mit Beschluß vom 27. Januar 1999 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil es die Anklage für nicht ausreichend konkretisiert erachtete. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 19. März 1999 die Anklage zugelassen und das Verfahren vor dem Strafrichter eröffnet.
Dieser hat nach Durchführung der Hauptverhandlung durch Urteil vom 31. Mai 1999 das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt und in den Gründen ausgeführt, der Anklage der Staatsanwaltschaft könne nicht hinreichend konkret entnommen werden, wie sich der geltend gemachte Betrag in Höhe von 53.470,45 DM errechne. Weder dem Angeklagten noch dem Gericht sei die Möglichkeit eingeräumt, die lediglich in einer bei den Akten befindlichen Liste "Saldo per 10.08.1998" enthaltenen Beträge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch werde dem Angeklagten in der vorliegenden Anklage nicht die Möglichkeit gegeben, eventuell nachzuweisen, daß ein Arbeitgeber (gemeint wohl: Arbeitnehmer), für den nach den Ermittlungen einbehaltene Beiträge nicht abgeführt worden seien, möglicherweise bei ihm gar nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Auch könne der Anklage nicht entnommen werden, ob den verschiedenen Arbeitnehmern überhaupt Lohn ausgezahlt worden sei, was im Hinblick auf die Ausführungen im Kommentar von Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, Rdnr. 11 f. aber ebenfalls - zumindest in Bezug auf das Strafmaß - notwendig sei. Das Verfahren sei deshalb einzustellen, weil die erhobene Anklage mangels ausreichender Konkretisierung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung sein könne.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen Rechts und macht dazu geltend, die Anklage genüge den Anforderungen des § 260 Abs. 1 StPO (gemeint wohl: § 200 Abs. 1 StPO). Das Vorenthalten von Beiträgen für mehrere Arbeitnehmer stelle eine natürliche Handlungseinheit dar, so daß es für die Konkretisierung der Tatbestandsvoraussetzungen ausreiche, wenn die Firma, der Tatzeitraum und die Höhe der insgesamt der Einzugsstelle vorenthaltenen Beiträge aufgeführt werden. Eine weitere Konkretisierung dahingehend, wie sich der vorenthaltene Betrag im einzelnen zusammensetze, sei nicht erforderlich.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg, indem sie gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt.
Die durchaus gewichtigen Mängel der Anklageschrift vom 14. Januar 1999 haben unter den Gegebenheiten des Falles noch nicht deren Unwirksamkeit zur Folge, weil ihr trotz aller Unzulänglichkeiten in der Konkretisierung des Tatvorwurfs letztlich doch noch eine hinreichende Umgrenzung der prozessualen Tat entnommen werden kann. Ein Verfahrenshindernis, das die Einstellung des Verfahrens geboten hätte, liegt daher entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung des Amtsgerichts nicht vor.
1.
Nach § 260 Abs. 3 StPO ist die Einstellung des Verfahrens - im Urteil - auszusprechen, wenn im Rahmen der Hauptverhandlung das Bestehen eines Verfahrenshindernisses festgestellt wird. Ein solches Verfahrenshindernis liegt u.a. bei Fehlen einer wirksamen Anklageschrift oder eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses vor (BGHSt 10, 278, 279 = NJW 1957, 1244, 1245; BGH GA 1973, 111, 112; BGHSt 29, 351, 355 = NJW 1981, 133; BGH NStZ 1986, 275, 276 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147 m. w. Nachw.; Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 207 Rdnr. 17 u. § 206 a Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Einl Rdnr. 146; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 206 a Rdnr. 41 u. § 207 Rdnr. 5; Krause/Thon StV 1985, 252, 254 m. w. Nachw.). Da der in der Anklageschrift enthaltene Anklagesatz durch unveränderte Zulassung notwendiger Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses wird, sind das Fehlen und Mängel des Anklagesatzes zugleich solche des Eröffnungsbeschlusses (BGH GA 1973, 111, 112; BGH GA 1980, 468; BGH NStZ 1984, 133 = StV 1984, 63 f.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 207 Rdnr. 11 a.E.). Mängel der Anklage, die im Eröffnungsbeschluß nicht behoben worden sind, haben daher die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur Folge mit der weiteren Konsequenz, daß das Verfahren wegen einer fehlenden Prozeßvoraussetzung einzustellen ist (OLG Frankfurt JR 1990, 39 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe a.a.O.).
Allerdings führen nur wesentliche formelle oder sachliche Mängel zur Unwirksamkeit der Anklage, stehen damit der Fortsetzung des Verfahrens entgegen und zwingen zur Einstellung des Verfahrens (BGH GA 1980, 108 = NStZ 1981, 95 [Pf.]; BGH NStZ 1984, 133 = StV 1984, 63 f.; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 23 u. § 207 Rdnr. 16). An einer wirksamen Anklageschrift fehlt es erst, wenn sie an einem funktionellen Mangel leidet und deshalb der ihr zugedachten verfahrensmäßigen Bestimmung nicht mehr genügt.
2.
Dieser Art sind die Mängel der vorliegenden Anklageschrift vom 14. Januar 1999 nicht.
a) Nach § 200 Abs. 1 S. 1 StPO hat die Anklageschrift den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Ihr kommt dabei eine doppelte Zweckbestimmung zu (vgl. dazu Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 1; Rieß a.a.O. § 200 Rdnr. 3):
Sie dient zum einen der Bestimmung des Prozeßgegenstandes (sog. Umgrenzungsfunktion). Der Verfahrensgegenstand wird durch die Bezeichnung des Angeklagten und die Schilderung der Tat als des historischen Lebensvorgangs bestimmt, der dem Angeklagten zur Last gelegt werden soll.
Mit den weiteren nach § 200 StPO in die Anklageschrift aufzunehmenden Angaben, wozu auch die Angabe der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften gehört, sollen der Angeklagte und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs unterrichtet und ihnen Gelegenheit gegeben werden, ihr Prozeßverhalten auf den Anklagevorwurf einzustellen; insbesondere soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, sich sachgerecht zu verteidigen (sog. Informationsfunktion; vgl. BGH NJW 1996, 206; BayObLGSt 1991, 6, 10 = wistra 1991, 195). Daß die vorliegende Anklageschrift in dieser Hinsicht erhebliche Mängel aufweist, liegt auf der Hand. Die Bemessungsgrundlagen des angeblich pflichtwidrig nicht abgeführten Betrages der Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 53.470,45 DM werden nicht einmal ansatzweise mitgeteilt; weder die betroffenen Arbeitnehmer noch deren Beschäftigungszeiten noch deren beitragspflichtige Bezüge werden angegeben. Selbst die zu den einzelnen Fälligkeitsterminen für die jeweiligen Arbeitnehmer abzuführenden Beträge werden nicht aufgeführt. Dabei ist nicht ersichtlich, daß einer entsprechenden Spezifizierung unüberwindbare Hindernisse in der Aufklärung des Sachverhalts entgegengestanden hätten.
Unzulänglichkeiten allein in der Erfüllung der Informationsfunktion führen allerdings noch nicht zur Unwirksamkeit der Anklageschrift (BGHSt 40, 44, 45 = NStZ 1994, 350 f.; BGH NJW 1996, 206; BayObLGSt 1991, 6, 10 = wistra 1991, 195 m. w. Nachw.; BayObLG MDR 1992, 889, 890; Rieß a.a.O. § 200 Rdnr. 58; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 23; offen gelassen für "gravierende Informationsmängel" mit Unklarheit über die Beweisgrundlage des Anklagevorwurfs: BGHSt 40, 390, 392 = NStZ 1995, 297 m. - insoweit - abl. Anm. Fezer NStZ 1995, 297, 298). Die Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Anklage sind nicht mit denen gleichzusetzen, die für die Urteilsgründe gelten. Daß der Tatrichter, um die revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, in Fällen der vorliegenden Art in den Urteilsgründen die jeweils geschuldeten Beiträge nach Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhnen der Arbeitnehmer und nach den Beitragssätzen der örtlichen AOK festzustellen hat (BGH NStZ 1996, 543; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 266a Rdnr. 9), besagt nicht, daß eine wirksame Anklage entsprechende Angaben enthalten muß. Zur Unwirksamkeit der Anklage führen vielmehr ausschließlich Unzulänglichkeiten, die sich auf die Erfüllung der Umgrenzungsfunktion nachteilig auswirken (Rieß a.a.O. § 207 Rdnr. 56 m. w. Nachw.). Eine mangelhafte Anklageschrift führt demnach nur dann zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, wenn sie den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes in so krasser Weise nicht entspricht, daß dieser nicht unverwechselbar feststeht.
b)
Davon ausgehend bedarf hier allein weiterer Erörterung, ob in der Anklageschrift vom 14. Januar 1999 eine hinreichende Bezeichnung der Tat gegeben ist. Insoweit ist ein wesentlicher Mangel der Anklage anzunehmen, wenn die Tat nicht genügend konkretisiert ist in dem Sinne, daß unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (BGH NStZ 1984, 133 = StV 1984, 63 f. m. w. Nachw.; BGH NStZ 1986, 276; BGH NStZ 1992, 553; BGH NStZ 1996, 294 m. w. Nachw.; vgl. a. BGH NJW 1991, 2716 = NStZ 1991, 448; Rieß a.a.O. Rdnr. 57). Bei der Entscheidung dieser Frage dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Erläuterung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 5, 225, 227 = NJW 1954, 1009; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147 m. w. Nachw.; BayObLG wistra 1991, 195, 196 m. w. Nachw.; Krause/Thon StV 1985, 252, 255; Puppe NStZ 1982, 230, 232).
Tat im Sinne des § 200 StPO ist das Tatgeschehen als historischer Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 29, 124, 126 = NJW 1980, 897; BGHSt 32, 215, 216 = NJW 1984, 808 m. w. Nachw.). Es ist durch Angabe bestimmter Tatumstände so genau zu kennzeichnen, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen und tatsächlichen Vorgänge dem Angeklagten zur Last gelegt werden (BGHSt 5, 225, 227 = NJW 1954, 1009; BGHSt 10, 137, 139 = NJW 1957, 719, 720). Die Tat muß so bezeichnet sein, daß sie als historischer Vorgang praktisch unverwechselbar feststeht und sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen, die der Angeklagte begangen haben kann, unterscheiden läßt (BGHSt 10, 137, 139 = NJW 1957, 719, 720; BGHSt 40, 44, 45 = NStZ 1994, 350; BGHSt 40, 390, 392 = NStZ 1995, 297; BGH NStZ 1995, 245; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 08.11.1994 - Ss 427/94 - m. w. Nachw.; SenE v. 20.01.1995 - Ss 577/94 -). Mit welchen näheren Tatsachen eine Tat genügend gekennzeichnet ist, läßt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH NStZ 1984, 469 m. w. Nachw.; BGHSt 40, 44, 45 = NStZ 1994, 350, 351; BGH NStZ 1995, 245; OLG Düsseldorf NJW 1989, 2145; SenE v. 08.11.1994 - Ss 427/94 - m. w. Nachw.; SenE v. 20.01.1995 - Ss 577/94 -; SenE v. 17.04.1998 - Ss 135-136/98 -; Krause/Thon StV 1985, 252, 253 m. w. Nachw.). Dies kann insbesondere davon abhängen, wie wahrscheinlich es im Einzelfall ist, daß der Angeklagte in der in Betracht kommenden Zeit weitere Straftaten gleicher Art begangen hat (BGHSt 10, 137, 140 = NJW 1957, 719, 720; BayObLG a.a.O.). Während ein täglich wiederholbares Geschehen im Straßenverkehr regelmäßig der Individualisierung durch Tatort und Tatzeit bedarf (vgl. BGH NStZ 1994, 350, 351), können bei Diebstahlstaten genaue Zeitangaben entbehrlich sein, wenn die Unterscheidbarkeit von anderen gleichartigen Taten durch sonstige Umstände gewährleistet ist (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1982, 248). Bei einer Anklage wegen (fortgesetzten) Betruges müssen beispielsweise die Namen der Geschädigten jedenfalls dann angegeben werden, wenn mehr Geschädigte in Betracht kommen als von der Anklage erfaßt (Krause/Thon StV 1985, 252, 253 m. w. Nachw.). Übertriebene Anforderungen dürfen an die Konkretisierung der Tat jedoch nicht gestellt werden (OLG Frankfurt/Main GA 1988, 502; SenE v. 08.11.1994 - Ss 427/94 - m. w. Nachw.). Ein wesentlicher Mangel liegt daher nicht einmal dann vor, wenn die Anklage nicht genau erkennen läßt, welche Tatform eines Tatbestandes in Betracht kommt, der mehrere Möglichkeiten der Tatbegehung enthält (BGH NStZ 1984, 133 = StV 1984, 63 f.; BGH NStZ 1985, 464; vgl. a. OLG Düsseldorf JMinBl. NW 1979, 259; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 23).
aa)
Die im angefochtenen Urteil niedergelegten Einwendungen des Amtsgerichts gegen die Wirksamkeit der Anklage berühren deren Funktionsfähigkeit nicht. Sie richten sich vielmehr der Sache nach gegen den - mit dem Eröffnungsbeschluß unanfechtbar festgestellten - hinreichenden Tatverdacht. Ob - entsprechend den Urteilsgründen - aus einem Mangel an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten - hier namentlich bezüglich der Grundlagen der Beitragsbemessung und Beitragszahlung - ein Tatnachweis nicht zu führen sein wird, ist für die Umgrenzungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung. Eine Anklageschrift ist nicht deshalb unwirksam, weil sie einen Vorwurf zum Gegenstand hat, der sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als unberechtigt erweist oder in der Hauptverhandlung als nicht nachweisbar herausstellt. Freilich ist auch in der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 23.12.1981 = NStZ 1982, 335, 336; Beschl. v. 26.05.1988 = NJW 1989, 2145 f. = wistra 1988, 365 = JR 1989, 435 m. Anm. Rieß; Urt. v. 30.10.1990 = NStZ 1991, 99 = wistra 1991, 32) die Ansicht vertreten worden, daß eine Anklage wegen Steuerhinterziehung, um ihrer Umgrenzungsfunktion zu genügen, einen Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen enthalten müsse, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetzt wurde. Damit wird schon für den Anklagesatz eine Berechnung der verkürzten Steuern verlangt, wie sie im vorliegend angefochtenen Urteil für die geschuldeten und nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls gefordert wird. Dem ist jedoch das BayObLG (MDR 1992, 889, 890) zu Recht nicht gefolgt, weil die Steuerverkürzung schon durch die Angabe der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, die Beschreibung des Täterverhaltens und die Angabe, für welche Steuerart und welchen Besteuerungszeitraum die Erklärungs- oder Anmeldepflicht verletzt wurde, unverwechselbar umschrieben wird und damit eindeutig von anderen möglichen Hinterziehungshandlungen des Täters abgegrenzt wird.
bb)
Den Anforderungen, die nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen an die Konkretisierung des tatsächlichen Geschehens zu stellen sind, aus dem nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein strafrechtlicher Schuldvorwurf im Sinne des § 266 a StGB herzuleiten ist, wird die vorliegende Anklage trotz ihrer Unzulänglichkeiten (noch) gerecht. Dem Anklagesatz läßt sich nämlich, wenn auch nur im Wege seiner Auslegung, entnehmen, daß das Verhalten des Angeklagten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Arbeitgeberverpflichtungen aus § 28 e Abs. 1 SGB IV insgesamt Gegenstand der Anklage sein soll.
Der Anklagevorwurf betrifft ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 12). Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, der ihm obliegenden Verpflichtung, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle abzuführen, nicht nachgekommen zu sein. Diese Verpflichtung bestimmt den Verfahrensgegenstand. Denn der (in der Anklage zu bestimmende) "historische Vorgang" kann mangels einer Tathandlung bei einem Unterlassen nur daran anknüpfen.
Der Umfang der tatbestandlichen und verfahrensgegenständlichen Verpflichtung(en) wird hier in der Anklage zunächst dadurch bezeichnet, daß sie dem Angeklagten aus seiner Stellung als Inhaber der Firma G. G.'s Transport-Dienst in K. und während eines bestimmten Zeitraums, nämlich zwischen dem 20. Oktober 1997 und dem 31. Mai 1998, erwachsen sind. Damit wird eine Abgrenzung gegenüber denkbaren gleichartigen Verpflichtungen außerhalb dieses Zeitraums und aus anderen Arbeitgeberfunktionen (neben der Firma G. G.'s Transport-Dienst) erreicht. Offen bleibt danach allerdings noch, in welchem Umfang die Verpflichtungen aus § 28 e Abs. 1 SGB IV, soweit sie in der bezeichneten Firma und während des angegebenen Zeitraums entstanden sind, Gegenstand des Anklagevorwurfs sein sollen. Denn es entstehen zu jedem Fälligkeitszeitpunkt und für jeden Arbeitnehmer - nach Grund und Umfang - eigenständige Verpflichtungen des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Tateinheit bzw. eine natürliche Handlungseinheit - und damit auch eine prozessuale Tat - liegt nur vor, soweit zugleich für mehrere Arbeitnehmer Beiträge an dieselbe Einzugsstelle nicht abgeführt werden (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 266 a Rdnr. 28; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 20).
Insoweit kann der Anklage nach Ansicht des Senats schon mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß die Staatsanwaltschaft die Gesamtheit der dem Angeklagten während des Tatzeitraums in seiner Stellung als Inhaber der genannten Firma und damit als Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen - als nicht erfüllt - erfassen wollte. Sie geht ersichtlich von einer einheitlichen umfassenden Verpflichtung aus, die beinhaltet, daß der Arbeitgeber den nach § 28 d SGB IV aus Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen sowie dem Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV für jeden seiner Arbeitnehmer und zu jedem Fälligkeitstermin (§ 23 SGB IV) an die gemäß § 28 i SGB IV zuständige Einzugsstelle abzuführen hat. Sie hat nämlich eine einzige Tat des § 266 a Abs. 1 StGB angeklagt, obwohl schon aus dem mitgeteilten Betrag der Beitragsschuld ersichtlich ist, daß es sich um eine Summe aus mehreren Einzelbeträgen handelt ("insgesamt"), und obwohl ein Tatzeitraum bezeichnet wird, der mehrere Fälligkeitstermine einschließt. Anhaltspunkte dafür, daß nur ein - nicht konkret bezeichneter - Teil der so verstandenen Verpflichtung zum Gegenstand der Anklage gemacht werden sollte, finden sich andererseits nicht.
Daß das der Anklage demnach zugrunde liegende Verständnis der tatbestandlichen Verpflichtung des Angeklagten rechtlich nicht haltbar ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Anklage (vgl. zur Anwendung der früher geltenden Grundsätze zum Fortsetzungszusammenhang: SenE v. 8.11.1994 - Ss 427/94 -; SenE v. 20.01.1995 - Ss 577/94 -; SenE v. 13.12.1996 - Ss 503-504/96 -). Denn die Zahl der bei zutreffender Bewertung in Betracht kommenden Taten bleibt dennoch nicht im Ungewissen. Sie ergibt sich im vorliegenden Fall vielmehr aus der gesetzlichen Bestimmung des § 23 SGB IV und ist damit ohne weiteres für den angeklagten Tatzeitraum bestimmbar.
Damit ist der Verfahrensgegenstand als "historischer Vorgang" soweit bestimmt, daß Zweifel über den Umgang der Rechtskraft des Urteils, mit dem die vorliegende Anklage erledigt wird, nicht entstehen. Es wird die Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang der Angeklagte als Inhaber der bezeichneten Firma während des angeklagten Zeitraums pflichtwidrig Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat, abschließend entscheiden.