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Oberlandesgericht Köln·Ss 135-136/98·16.04.1998

Revision: Einstellung wegen mangelhafter Anklage bei Seriendiebstählen und Zurückverweisung in Hehlereifällen

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten rügten nach Verurteilung wegen zahlreicher Diebstähle und Hehlerei Verfahrensfehler. Das OLG Köln stellte das Verfahren hinsichtlich 90 Diebstahls- bzw. 90 Beihilfefällen gemäß § 206a StPO ein, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss die Einzeltaten nach § 200 StPO nicht hinreichend konkretisierten. Die Verurteilung in 9 Hehlereifällen wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Revisionen führten zur Einstellung der Verfahrensteile wegen Diebstahls/Beihilfe (mangelhafte Anklage) und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit Zurückverweisung in den Hehlereifällen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklage muss nach § 200 Abs. 1 StPO Tat, Zeit und Ort so bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und die einzelnen Taten von anderen gleichartigen Handlungen unterscheidbar sind.

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Bei Serienstraftaten ist eine zusammenfassende Darstellung zwar zulässig; die Einzeltaten müssen jedoch so präzisiert werden, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht unangemessen eingeschränkt werden.

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Führen Anklage und Eröffnungsbeschluss wegen grundlegender, nicht behebbarer Mängel zur Unwirksamkeit der Anklage, ist das Verfahren insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen.

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Bei der Strafzumessung dürfen eingestellte Tatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt werden; ist dies dennoch geschehen, ist gemäß § 354 Abs. 2 StPO der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 337 StPO§ 200 Abs. 1 StPO§ 354 Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte K. wegen Diebstahls in 90 Fällen und der Angeklagte B. wegen Beihilfe zum Diebstahl in 90 Fällen verurteilt worden sind.

Soweit eine Einstellung erfolgt ist, werden die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen beider Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Soweit keine Einstellung erfolgt ist (Verurtei-lung des Angeklagten K. wegen Hehlerei in 9 Fällen) wird das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit angefallenen Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückver-wiesen.

Gründe

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Durch Urteil des Amtsgerichts sind die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls in 100 Fällen, der Angeklagte K. darüber hinaus tatmehrheitlich wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 9 Fällen schuldig gesprochen worden. Der Angeklagte K. ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, der Angeklagte B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft - letztere auf das Strafmaß beschränkt - Berufung eingelegt. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insoweit neu gefaßt, als der Angeklagte K. wegen Diebstahls in 90 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Angeklagte B. wegen Diebstahls in 90 Fällen - unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 DM aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamm vom 2. Mai 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden ist.

4

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie eine Einstellung des Verfahrens erstreben, soweit sie wegen Diebstahls bzw. Beihilfe zum Diebstahl verurteilt worden sind und mit der der Angeklagte K., soweit er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 9 Fällen verurteilt worden ist, eine Änderung des Rechtsfolgenausspruches erstrebt.

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Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat in vollem Umfang Erfolg; das des Angeklagten K. hat zum Teil vorläufigen Erfolg. Die Rechtsmittel führen in dem in der Beschlußformel ersichtlichen Umfang gemäß § 206 a StPO zur Einstellung des Verfahrens. Die in dem Revisionsverfahren von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (Karlsruher Kommentar-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 337 Rdnr. 25 m.w.N.) ergibt, daß die Anklage und der Eröffnungsbeschluß, durch den die Anklage ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, wegen durchgreifenden Verfahrensmängeln unwirksam sind und den Verfahren in diesem Umfang eine Prozeßvoraussetzung fehlt (vgl. K.knecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 200, Rdnr. 26 m.w.N.), soweit den Angeklagten Diebstahl bzw. Beihilfe zum Diebstahl zur Last gelegt wird.

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Die Anklage muß gemäß § 200 Abs. 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist und wodurch sie sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheidet (vgl. BGH NStZ 1994, 350; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147; jeweils m.w.N.).

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Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (vgl. BGH a.a.O.; SenatE vom 8. November 1994 - Ss 427/94-184; SenatE vom 13. Dezember 1996 - Ss 503-504/96-194-195), damit der Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 1994, 553) und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden (BGH NStZ 1995, 244, 245).

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Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 469; SenatE a.a.O.):

9

Während ein täglich wiederholbares Geschehen im Straßenverkehr regelmäßig der Individualisierung durch Tatort und Tatzeit bedarf (vgl. BGH NStZ 1994, 350 (351)), wird die Tötung eines Menschen durch die Person des Opfers hinreichend konkretisiert. Bei Serienstraftaten ist zwar eine sachgerechte Zusammenfassung zulässig, dennoch sind die Einzeltaten aber dergestalt zu präzisieren, daß dem Angeklagten deutlich gemacht wird, gegen welche Einzelheiten er sich verteidigen muß (SenatsE vom 17. März 1995 - Ss 404/94), wobei an die Präzisierung der Einzeltaten keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (SenatE vom 9. April 1997 - Ss 105/97 m.w.N.). So kann es insbesondere bei einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern, bei denen die einzelnen Taten aller Voraussicht nach hinsichtlich genauer Tatzeit und genauem Geschehensablauf nicht individualisiert werden können, ausreichen - um gewichtige Lücken in der Strafverfolgung zu vermeiden -, das Tatopfer, die Grundzüge der Tatbegehung und die Bezeichnung des Tatzeitraumes mitzuteilen, um die Taten von anderen, möglichen Taten desselben Täters zu unterscheiden (BGH NStZ 1997, 145). Auch bei solchen Serienstraftaten muß jedoch beachtet werden, daß der Angeklagte nicht durch lediglich vage, unbestimmte Tatvorwürfe in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen eingeschränkt wird (BGH NStZ 1996, 294 m.w.N.).

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Diesen Anforderungen genügt die Anklage hinsichtlich der zur Last gelegten Diebstahlstaten nicht.

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Der Verurteilung wegen der Diebstahlstaten lag folgende, durch Eröffnungsbeschluß ohne Änderung zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage zugrunde:

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Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, "gemeinschaftlich durch 100 selbständige Handlungen fremde bewegliche Sachen anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen, wobei sie gewerbsmäßig handelten".

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Als Konkretisierung ist ausgeführt worden:

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"Zu 1-100:

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In der Zeit von August 1994 bis Februar 1995 suchten die beiden Angeschuldigten bis auf die Wochenenden fast täglich - in mindestens 100 Fällen - im Raum A. gelegene Warenhäuser auf, in denen sie bestimmte Waren entwendeten. Hierbei handelte es sich u.a. um die Firmen a., S., C., E.-Markt, B.-B., P. und den Supermarkt D.. In der Regel entwendeten sie hochwertige Kosmetikartikel, Spirituosen, Fleischermesser, Bau- und Hobby-Artikel, Computerzubehör, Kleidung und Zigaretten. ... Durchschnittlich wurden pro Tag Waren im Wert von 2.500,00 DM entwendet. ... "

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Damit sind die den Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht so hinreichend konkretisiert, daß sie sich von anderen, gleichartigen, möglicherweise von ihnen begangenen strafbaren Handlungen unterschieden.

17

So ist insbesondere der in der Anklage enthaltene Vorwurf, wonach die Angeklagten "u.a." in bestimmten Warenhäusern in der Regel Gegenstände bestimmter Warengruppen entwendet hätten, zu unbestimmt, um die Taten zu individualisieren. Durch die Formulierung "u.a." werden weder die Tatorte noch der Kreis möglicher Geschädigter abschließend erfaßt, sondern die Erstreckung auf weitere, bislang in der Anklage nicht ausdrücklich aufgeführte Taten, ermöglicht. Durch die Angabe, es seien "in der Regel" Gegenstände entwendet worden, die bestimmten Warengruppen zugehören, lassen sich keine bestimmten, entwendeten Gegenstände einzelnen Geschädigten oder zumindest Tatorten zuordnen. Auch mittels des Wertes der entwendeten Gegenstände, der "durchschnittlich pro Tag 2.500,00 DM" betragen haben soll, läßt sich eine nähere Konkretisierung und Individualisierung der Taten nicht vornehmen. Zwar ist ein Tatzeitraum angegeben, innerhalb die Anklagten die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben sollen; dies reicht jedoch für sich alleine zur hinreichenden Konkretisierung nicht aus, zumal auch insoweit unklar ist, ob es sich bei den angegebenen Monaten August und Februar um den Beginn oder das Ende des jeweiligen Monats gehandelt haben soll. Zwar verkennt der Senat nicht, daß eine derartige Konkretisierung um so schwerer zu treffen ist, je mehr Taten den Angeklagten vorgeworfen werden, je mehr unterschiedliche Tatorte sie aufgesucht und je mehr Geschädigte durch ihr Vorgehen betroffen sind. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - in der Anklage weder mitgeteilt wird, was die Angeklagten entwendet haben sollen, wer die Geschädigten sind, welchen Wert die Gegenstände hatten, läßt sich eine Abgrenzung der vorgeworfenen Taten von anderen, gleichartigen Taten derselben Täter nicht treffen. Derart allgemein gehaltene Vorwürfe sind weder geeignet, den Prozeßgegenstand hinreichend zu bestimmen noch eröffnen sie dem Angeklagten hinreichende Verteidigungsmöglichkeiten.

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Die bezüglich des Vorwurfs der Diebstahlstaten unzureichende Anklage stellt - zusammen mit dem ebenfalls fehlerhaften Eröffnungsbeschluß - ein endgültiges, nicht behebbares Verfahrenshindernis dar; insoweit muß das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt werden. Einer förmlichen Urteilsaufhebung bedarf es nicht (vgl. SenaE vom 9. April 1997 - Ss 105/97-44).

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Soweit sich die Revision des Angeklagten K. gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei richtet, ist sein Rechtsmittel zulässerweise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

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Auf die Sachrüge hin führt die Revision zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, da die Bemessung der Einzelstrafen und der - darauf basierenden - Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft ist.

21

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung u.a. zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, "daß er in einer erheblichen Vielzahl von - mindestens - 90 Fällen sich des gewerbsmäßigen Diebstahls und in weiteren 9 Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht hat, insgesamt also 99 Straftaten in einem Zeitraum von August 1994 bis Februar 1995 begangen hat. Hinsichtlich der 90 gewerbsmäßigen Diebstähle war hier der Organisator, Planer und Leiter bei der Tatausführung ... . Er richtete einen erheblichen Schaden, insbesondere durch die 90 Diebstähle an, da jeweils mindestens Waren im Werte von 300,00 DM hierbei entwendet wurden ..." (Urteilsausfertigung S. 33).

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Auch die Gesamtstrafenbildung hat die Kammer "unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen 99 Straftaten" (Urteilsausfertigung S. 34) vorgenommen. Hieraus ergibt sich, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten K. die 90 Diebstahlstaten berücksichtigt hat, die durch Beschluß des Senats wegen eines Verfahrenshindernisses (mangelhafte Anklage) eingestellt worden sind und daher straferschwerend weder bei der Bildung der Einzelstrafen noch der Gesamtstrafe Berücksichtigung hätten finden dürfen.

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Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist das Urteil daher bezüglich des Angeklagten K. im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Die Sache wird wegen der Bildung der neuen Einzelstrafen betreffend die gewerbsmäßige Hehlerei in 9 Fällen und der neu zu bildenden Gesamtstrafe zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten und Auslagen der Revisionsinstanz unter Berücksichtigung des eingestellten Verfahrensteils an eine andere Strafkammer dse Landgerichts Aachen zurückverwiesen.