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Oberlandesgericht Köln·HEs 266/95-314·15.01.1996

Aussetzung des Haftbefehls unter Auflagen statt Fortdauer der Untersuchungshaft

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln setzte den Vollzug des Haftbefehls gegen den Angeschuldigten unter konkreten Auflagen aus. Zentrale Frage war, ob Untersuchungshaft nach § 112 Abs.3 StPO trotz Haftgrunds gerechtfertigt ist oder durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden kann. Das Gericht hielt Flucht- und Wiederholungsgefahr für fern bzw. beherrschbar und ordnete Auflagen nach § 116 StPO-analog an. Damit wurde die Freiheit des Beschuldigten unter strengen Auflagen gewahrt.

Ausgang: Vollzug des Haftbefehls unter Auflagen ausgesetzt; Untersuchungshaft als unverhältnismäßig angesehen und durch mildernde Auflagen ersetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 112 Abs.3 StPO erlaubt zwar die Anordnung von Untersuchungshaft auch ohne Vorliegen der in Abs.2 normierten Haftgründe, ist aber verfassungskonform auszulegen und nicht unbeschränkt anzuwenden.

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Für den Haftbefehl nach § 112 Abs.3 StPO müssen Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme die Aufklärung oder Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; bei Schwerkriminalität können weniger hohe Anforderungen gelten.

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Ist Fluchtgefahr ganz fernliegend und kann die Gefahr einer Wiederholungshandlung ausgeschlossen oder durch mildere Maßnahmen beseitigt werden, ist Untersuchungshaft unverhältnismäßig.

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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet auch bei auf § 112 Abs.3 gestützten Haftbefehlen die Außervollzugsetzung unter Auflagen, wenn diese den Zweck der Untersuchungshaft erreichen können; § 116 StPO ist insoweit sinngemäß zu beachten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 112 Abs. 3 StPO§ 116 Abs. 1 StPO§ 112 Abs. 2 StPO§ 116 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 50 Gs 350/95

Tenor

Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Leverkusen vom 18. Juli 1995 - 50 Gs 350/95 - wird unter folgenden Auflagen ausgesetzt: 1. Der Angeschuldigte hat bei seiner Ehefrau unter der Anschrift "Am S. 5, ..... E. ", Wohnung zu nehmen und einen etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 111 - 42/95 mitzuteilen; 2. er hat jeden Kontakt zu früheren Mitbewohnern im Haus ...straße .. in ..... L. zu meiden; 3. er hat allen Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft pünktlich Folge zu leisten.

Gründe

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I.

3

Der am 17.Juli 1995 vorläufig festgenommene Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache seit dem 18. Juli 1995 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Leverkusen vom selben Tag in Untersuchungshaft . Ihm wird zur Last gelegt, am 17. Juli 1995 in Leverkusen versucht zu haben, den G. K. zu töten, ohne Mörder zu sein. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. November 1995 die öffentliche Klage erhoben.

4

II.

5

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 18.Juli 1995 ist außer Vollzug zu setzen.

6

1.

7

Zwar ist der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis auf Grund der in der Anklageschrift näher bezeichneten Beweismittel, insbesondere auf Grund der Aussage des unbeteiligten Zeugen R. dringend verdächtig.

8

Es besteht auch der Haftgrund des § 112 Abs.3 StPO.

9

2.

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Es bedarf jedoch seines Vollzuges nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

11

a)

12

§ 112 Abs.3 StPO läßt die Anordnung der Untersuchungshaft auch dann zu, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs.2 StPO nicht besteht. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist der Erlaß eines Haftbefehls jedoch nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs.3 StPO Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl.BVerfGE 19,342=NJW 66,243; BVerfG NJW 66, 772, Senatsentscheidung vom 5. 9. 1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584). Zwar werden in den Fällen der Schwerkriminalität an diese, die Ermittlungen gefährdenden Umstände keine zu hohen Anforderungen gestellt. Ausreichen kann daher schon die zwar nicht mit Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen nicht auzuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder die ernstliche Befürchtung, daß der Täter ähnliche Taten begehen werde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42.Aufl., § 112 Rdn.38 m.w.N.). Jedoch ist der Erlaß eines Haftbefehls oder die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft verfehlt, wenn eine Flucht des Angeschuldigten ganz fernliegend und eine Wiederholung der Tat entweder ausgeschlossen ist oder dieser Gefahr durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann.

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b)

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Ein solcher Fall liegt vor.

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Eine Flucht des Angeschuldigten kann ausgeschlossen werden: Er ist 60 Jahre alt und zu 60 % schwerbehindert. Er ist verheiratet, inzwischen Rentner, lebt in geordneten Verhältnissen und ist nicht vorbestraft. Es ist nicht ersichtlich, wohin der Angeschuldigte flüchten sollte oder könnte.

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c)

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Soweit sich aus den Schreiben des Angeschuldigten Hinweise auf psychische Auffälligkeiten ergeben, die es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen lassen, daß es erneut zu agressiven Handlungen des Angeschuldigten gegenüber den ihm offenbar verhaßten früheren Mitbewohnern kommt, kann dieser Gefahr durch weniger schwer wiegende Maßnahmen begegnet werden. Die Tat weist Merkmale einer an sich persönlichkeitsfremden Konflikttat auf, zu der es aufgrund der besonderen Konstellation in dem Mehrfamilienhaus gekommen ist, in dem der Angeschuldigte und seine Ehefrau bisher lebten. Dieses Risiko einer erneuten Agression erscheint dadurch weitgehend reduziert, daß die Ehefrau des Angeschuldigten umgezogen ist und dieser daher im Fall der Freilassung nicht in das Konfliktfeld der Tat zurückkehrt. Dem verbleibenden Restrisiko kann durch die dem Angeschuldigten erteilten Auflagen begegnet werden, die gewährleisten, daß es - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens - nicht zu einem Aufeinandertreffen des Angeschuldigten mit seinen früheren Nachbarn kommt.

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Zwar sieht § 116 StPO die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, der auf § 112 Abs.3 StPO gestützt ist, nicht vor. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt aber auch hier die Haftverschonung unter bestimmten Auflagen, wenn dadurch der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 116 Rdn.18).