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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 399/94·04.09.1994

Aufhebung des Haftbefehls wegen fehlender Haftgründe und Verfahrensverzögerung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrecht (Untersuchungshaft)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt den Haftbefehl wegen versuchten Totschlags; das OLG Köln hebt den Haftbefehl auf. Zwar besteht ein dringender Tatverdacht, doch fehlen konkrete Anhaltspunkte für Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Zudem wurde der Haftbefehl wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes aufgehoben; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Haftbefehl als begründet stattgegeben; Haftbefehl aufgehoben und Kosten dem Staat auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, ohne Festnahme werde die Aufklärung oder Ahndung der Tat gefährdet (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr).

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Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach der Tat (z. B. Wiedereinzug in gemeinsame Wohnung, feste Arbeitsstelle, familiäre Bindungen) sind bei der Beurteilung von Flucht- und Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen und können diese ausschließen.

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Der besondere Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verpflichtet Polizei und Staatsanwaltschaft zu zügigen Ermittlungen; nachhaltige Verzögerungen bei der Vernehmung entscheidungserheblicher Zeugen rechtfertigen die Aufhebung der Untersuchungshaft.

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Werden die Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl erfolgreich geführt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die nötigen Auslagen des Beschuldigten von der Staatskasse zu tragen (analog § 467 Abs. 1 StPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 310 Abs. 1 StPO§ 212 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 112 Abs. 3 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 104 Qs 97/94

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln (503 Gs 3271/94) wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 14. Fe-

  1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 14. Fe-
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bruar 1994 des versuchten Totschlags zum Nachteil seiner Ehefrau T. schuldig gemacht zu haben. Nach-dem das Ermittlungsverfahren zunächst wegen Körper-verletzung u.a. geführt worden war, hat das Amtsge-richt Köln (503 Gs 3271/94) am 6. Juli 1994 Haftbe-fehl wegen versuchten Totschlags erlassen. Der Be-schuldigte wurde am 27. Juli 1994 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K..

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Die gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln gerichtete Beschwerde vom 9. August 1994 hat die 4. große Ferienstrafkammer - 1. Jugendkammer - des Landgerichts Köln mit Beschluß vom 16. August 1994 verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vom 22. August 1994.

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Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthafte und auch

  1. Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthafte und auch
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sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

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Zwar mag der dringende Tatverdacht in Bezug auf einen Tötungsvorsatz und damit hinsichtlich eines versuchten Totschlags nach §§ 212, 22, 23 StGB nach dem derzeitigen Sachstand auf der Grundlage der Aussage des Zeugen F. noch zu bejahen sein, obwohl das Tatopfer bis heute - nahezu 5 Monate nach der Tat - noch nicht vernommen worden ist und aus der am 18. April 1994 erklärten Rücknahme des ursprüng-lich wegen Körperverletzung gestellten Strafantra-ges auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer-den kann, daß die Ehefrau des Beschuldigten von ih-rem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wird.

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Auch bei Annahme eines versuchten Totschlags kann aber im vorliegenden Fall der Haftbefehl nicht auf der Grundlage des Haftgrundes des § 112 Abs. 3 StPO aufrechterhalten bleiben. Im Sinne der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 342, 350) und der demnach gebotenen verfassungs-konformen Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO sind vor-liegend keine Umstände ersichtlich, die die Gefahr begründen, daß ohne Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat in Frage gestellt sein könnte.

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Fluchtgefahr kann nicht angenommen werden. Wie schon in dem polizeilichen Vermerk vom 18. April 1994 niedergelegt ist und wie dies auch die Zeugin F. und St. bestätigt haben, ist der Be-schuldigte am 15. März 1994 - also einen Monat nach der Tat - wieder mit seiner Ehefrau und und dem ge-meinsamen Kind zusammengezogen. Die Eheleute haben eine neue gemeinsame Wohnung in K.-E. gegründet. Der Beschuldigte hat einen festen Arbeitsplatz; er ist problemlos auf seine Arbeitsstelle auf dem ...-Betriebshof festgenommen worden. Wie er sowohl vor dem Haftrichter nach seiner Festnahme spontan ange-geben hat und wie seinem nach seiner Verhaftung be-schriebenen, beschlagnahmten Brief an seine Ehefrau zu entnehmen ist, liegt ihm allein daran, wieder zu seiner Familie zurückzukehren und für diese zu sorgen.

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Für eine etwaige Verdunklungsgefahr sind keinerlei bestimmte Tatsachen zu erkennen.

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Weiterhin ist auch nichts (mehr) für eine ernstli-che Befürchtung ersichtlich, daß der Beschuldigte weitere Straftaten ähnlicher Art (BVerfGE 19, 342, 350) begehen wird. Der Beschluß der Strafkammer vom 16. August 1994 wie auch der Nichtabhilfebeschluß vom 26. August 1994 stellen insoweit darauf ab, daß der Beschuldigte bei dem Vorfall vom 14. Fe-bruar 1994 sinngemäß erklärt haben soll, "beim nächsten Mal werfe er seine Frau richtig aus dem Fenster". Dabei wird verkannt, daß er sich um eine Äußerung anläßlich der Tatbegehung aus Eifersucht handelte, nachdem der Beschuldigte eine Woche zuvor aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Die Streitigkeiten und Eifersuchtsszenen bis zum fraglichen Rosenmontag, dem 14. Februar 1994, haben jedoch dadurch ihre Erledigung gefunden, daß die Eheleute am 15. März 1994 wieder zusammengezogen sind und sich - wie dies die Geschädigte auch der Polizei gegenüber angegeben hat - wieder vertragen. Nicht einmal der den Beschuldigten ansonsten bela-stende Zeuge F. - der Schwager beider Personen - hat angeben können, daß es nach dem Vorfall vom 14. Februar 1994 noch einmal zu einem Streit oder Handgreiflichkeiten gekommen ist. Die seither ein-getretene Änderung der Umstände ist bei der Würdi-gung der Äußerung vom Tattag zu berücksichtigen.

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Sprechen somit nach den Umständen des Einzelfalles gewichtige Gründe gegen Flucht-,Verdunkelungsoder Wiederholungsgefahr, ist von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (vgl. Boujong in Karls-ruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 40 m.w.N.).

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Ungeachtet dessen müßte der Haftbefehl aber auch wegen Verletzung des in Haftsachen geltenden beson-deren Beschleunigungsgrundsatzes aufgehoben werden. Der Gang des Verfahrens vor Polizei und Staatsan-waltschaft zeigt, daß die Ermittlungen nicht mit dem erforderlichen Nachdruck betrieben worden sind. Die Zeugen F. und St. sind erstmals am 14. Ju-ni 1994 (also 4 Monate nach der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat) vernommen worden. Auch nach Erlaß des Haftbefehls vom 6. Juli 1994 hat es noch bis zum 27. Juli 1994 gedauert, ehe die Festnahme des Beschuldigten erfolgte; dies zeigt, daß der Vollzug des Haftbefehls nicht als dringlich erachtet wurde. Eine Vernehmung der Ehefrau des Beschuldigten, die als Tatopfer - sofern sie nicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, wozu sie aber auch noch nicht befragt worden ist - am ehesten Angaben zu der Art ihrer Umklammerung auf dem Fensterbrett und zu den dabei getätigten Äußerungen des Beschuldigten - die einen Rückschluß auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Tötungsvor-satzes zulassen - machen könnte, ist überhaupt noch nicht erfolgt. Auch andere, im Haftbefehlsantrag vom 21. Juni 1994 aufgeführte Zeugen sind noch nicht gehört worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.