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Oberlandesgericht Köln·9 U 65/97·16.03.1998

Teilkasko-Diebstahl: Falschangaben zu km/Vorschäden genügen nicht für Vortäuschungsbeweis

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Teilkaskoversicherung Entschädigung nach behaupteter Fahrzeugentwendung; der Versicherer berief sich auf Vortäuschung und Obliegenheitsverletzung. Das OLG bejahte aufgrund der Zeugenaussagen das äußere Bild des Diebstahls und sah keine bewiesenen Tatsachen, die den Kläger als unglaubwürdig erscheinen lassen. Unrichtige Angaben zur Kilometerleistung und zu Vorschäden genügten dafür ohne weitere gewichtige Umstände nicht. Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung scheiterte zudem an einer fehlenden ausreichenden Belehrung im Schadenanzeigeformular; lediglich der Zinsausspruch wurde teilweise zugunsten des Klägers angepasst.

Ausgang: Berufung des Versicherers gegen die Verurteilung zur Diebstahlsentschädigung zurückgewiesen; Anschlußberufung nur hinsichtlich Zinsen teilweise erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Kfz-Diebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast regelmäßig durch den Vollbeweis des äußeren Bildes der Entwendung (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden).

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Hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild des Diebstahls bewiesen, muss der Versicherer konkrete, feststehende Tatsachen darlegen und beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung schließen lassen; bloße Verdächtigungen genügen nicht.

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Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zu Kilometerstand oder Vorschäden begründen ohne Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstände keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer fingierten Entwendung.

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Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führt grundsätzlich nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer zuvor ordnungsgemäß über diese Rechtsfolge belehrt wurde.

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Ausnahmsweise kann eine fehlende Belehrung bei besonders schwerwiegenden und nachhaltigen Obliegenheitsverletzungen entbehrlich sein.

Relevante Normen
§ VVG §§ 1, 6 Abs. 3§ AKB §§ 7 Nr. I u. V, 12 Nr. 1 u. 13 Nr. 1§ 1 VVG§ 49 VVG§ 286 Abs. 1 ZPO§ 6 Abs. 3 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 87/94

Leitsatz

1) Hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls nachgewiesen, obliegt es dem Versicherer, konkrete Tatsachen zu beweisen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen. Dazu reicht es nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben zur Kilometerleistung und zu Vorschäden des entwendeten Fahrzeugs gemacht hat. 2) Auch eine auf Vorsatz beruhende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führt dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dieser im Formular zur Schadensanzeige nicht die erforderliche Belehrung erteilt hat. Etwas anderes kann allenfalls bei besonders schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzungshandlungen gelten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.03.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 87/94 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil im Zinsaussspruch dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 27.100,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 01.10.1993 sowie weitere 11,03% Zinsen aus 5.388,71 DM für die Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.12.1995 zu zahlen. Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%; die Kos-ten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung und die (unselbständige) Anschlußberufung sind in formeller Hinsicht bedenkenfrei. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlußberufung des Klägers führt im Ergebnis zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils im Zinsausspruch. Im übrigen bleibt auch die Anschlußberufung ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 I b, 13 Nr. 1 AKB verpflichtet, an den Kläger aus der zwischen den Parteien vereinbarten Teilkaskoversicherung wegen der zwischen dem 24. und 25.04.1993 in B. erfolgten Entwendung seines Kraftfahrzeugs Audi 100, amtliches Kennzeichen ....., eine der Höhe nach nicht mehr streitige Entschädigung von 27.100,00 DM zu zahlen.

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Der Kläger hat den Eintritt des Versicherungsfalles nachgewiesen. In der Diebstahlversicherung gewährt die Rechtsprechung ihm grundsätzlich Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer braucht im Rahmen dieser Beweiserleichterungen lediglich das äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung nachzuweisen, d.h. ein Mindestmaß an Tatsachen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Fahrzeugentwendung zulassen (BGH VersR 1984, 29 und seitdem ständig). Das hierfür notwendige äußere Bild liegt im allgemeinen dann vor, wenn der Versicherungsnehmer sein Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort später nicht wiederaufgefunden hat. Für diesen Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917 und BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571).

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Aufgrund der von dem Senat wiederholten Beweisaufnahme ist der Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung des Fahrzeugs des Klägers erbracht.

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Nach den glaubhaften, die Angaben des Klägers in seiner Anhörung bestätigenden Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin B. K., ist sie am Samstag, den 24.04.1993 mit ihrem Mann nach B. gefahren, um dort ihre auf der O.-H.-Straße wohnenden Freunde, die Familie I., zu besuchen und auch dort zu übernachten. Ihr Mann habe den Wagen am späten Nachmittag auf einem großen Parkplatz etwa in seiner Mitte neben einem Schwimmbad abgestellt, der Kläger habe das Fahrzeug abgeschlossen, dann sei man zu den I.s gegangen. Man habe dann zu viert gefeiert und auch bei den Freunden übernachtet. Am anderen Tag habe man das Fahrzeug nicht mehr an seinem Abstellplatz vorgefunden. Zwei den Verkehr regelnden Polizisten habe man das Geschehen mitgeteilt und alsdann bei der Polizei in B. Anzeige erstattet. Bei dem Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs sei auch der Zeuge I. zugegen gewesen.

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Diese Bekundungen der Zeugin K. decken sich mit den Angaben des Klägers, die dieser in seiner Anhörung vor dem Senat gemacht hat. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin B. K. und der Richtigkeit ihrer Aussage Anlaß geben könnten, sind nicht hervorgetreten. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, die glaubhaften Bekundungen der Zeugin zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen, zumal sie wiederum - was das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs angeht - mit den Bekundungen des Zeugen I. in Einklang stehen. Im übrigen fügt sich die Aussage der Zeugin K. vor allem zum Nichtwiederauffinden in die Tatsache, daß ausweislich der Ermittlungsakte 51 UJs 818/93 StA Köln in derselben Nacht unbekannte Täter versucht haben, zwei in der Nähe geparkte Kraftfahrzeuge des Typs Golf zu stehlen.

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Steht damit das äußere Bild einer Entwendung des Fahrzeugs des Klägers zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), gewährt die Rechtsprechung anderseits auch dem Versicherer Beweiserleichterungen, um ihn gegen einen Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch den Versicherungsnehmer zu schützen. Gelingt es dem Versicherer, konkrete Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen, muß der Versicherungsnehmer den Vollbeweis des Diebstahls führen (BGH VersR 1984, 29 und seitdem ständig). Vom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers kann in diesem Zusammenhang dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit oder an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt VersR 1997, 733, 734). Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Solche Tatsachen müssen aber feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdächtigungen oder vermutete Unredlichkeiten dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausschlagen. Vielmehr müssen die Tatsachen, die den Versicherungsnehmer als unredlich erscheinen lassen, unstreitig oder bewiesen sein; darüber hinaus müssen sie die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der behaupteten Entwendung nahelegen (BGH a.a.O.).

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Wenngleich der Kläger - worauf in anderem Zusammenhang zurückzukommen sein wird - insoweit nicht redlich war, als er die Gesamtfahrleistung seines Fahrzeugs gegenüber der Polizei und auch der Beklagten gleich mehrfach falsch angegeben und überdies Fragen zu bestehenden Vorschäden nicht richtig beantwortet hat, hat die Beklagte durchgreifende Gesichtspunkte, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Fahrzeugentwendung sprechen könnten, gleichwohl nicht nachgewiesen.

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Die Behauptung der Beklagten, der unstreitig am 08.03.1993 auf der I.straße in K.-N. eingetretene Vorschaden des Fahrzeugs sei Folge eines fingierten Unfallgeschehens, an dem der Kläger und sein in der Nachbarschaft des Zeugen I. in B. wohnender Landsmann H. beteiligt waren, ist nicht bewiesen. Das konkrete Unfallgeschehen am angegebenen Ort, die beteiligten Personen und ihr weiteres Verhalten, namentlich das schriftliche "Anerkenntnis" des Unfallbeteiligten H., lassen die Feststellung, der Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge sei mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgt, nicht zu. Es bleibt lediglich ein zur Überzeugungsbildung des Senats nicht ausreichender Verdacht.

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Weitere, wirklich durchgreifende Gesichtspunkte, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Fahrzeugentwendung sprechen könnten, hat die Beklagte nicht nachzuweisen vermocht. Dem Umstand, daß der Kläger noch relativ kurze Zeit vor dem Diebstahlereignis ein Gutachten über den Wert seines Fahrzeugs eingeholt hat, mißt der Senat im Streitfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei, solange nicht weitere, nachhaltig für eine Vortäuschung des Diebstahls sprechende Umstände hinzukommen. Daß der Kläger in seiner ersten Schadenanzeige vom 28.04.1993 (Blatt 71/72 d.A.) nicht erwähnt hat, daß seine Ehefrau Zeugin für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs war, gereicht ihm nicht zum Vorwurf, und zwar schon deshalb nicht, weil die Fragestellung mißverständlich ist. Der Kläger war nur nach "Unfallzeugen" und nicht danach gefragt worden, ob irgend jemand bei dem Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zugegen war.

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Auch die von der Beklagten aufgezeigten zeitlichen Zusammenhänge sind für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich irrelevant. Namentlich handelt es sich bei der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Fahrzeug verschwinden lassen, um eine drohende (Nach-) Besichtigung zu verhindern, um eine unbelegte Vermutung. Warum der Kläger zunächst erklärt hat, ihm stünden keine Rechnungen über die nach dem Unfall vom 08.03.1993 in Polen durchgeführte Reparatur zur Verfügung, er dann aber in der Lage war, zwei auf den 22.04.1993 datierte Rechnungen über in Polen beschaffte Ersatzteile vorzulegen, hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.02.1998 geklärt: Nach den insoweit glaubhaften, mit den Bekundungen des im Wege der Rechtshilfe am 21.11.1995 in Polen vernommenen Zeugen W. (Blatt 164 d.A.) in Einklang stehenden Angaben des Klägers war es nämlich so, daß er zunächst in der Tat nicht über Belege verfügte, weil die Instandsetzungsarbeiten von seinem Landsmann durchgeführt worden waren. Dieser hatte die Arbeiten kostenlos durchgeführt, weil der Kläger ihm zugesagt hatte, ihm bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Deutschland behilflich zu sein. Erst als sich herausstellte, daß es Schwierigkeiten mit der Auszahlung der Entschädigungsleistung gab, weil der für die Schadensregulierung verantwortliche Haftpflichtversicherer die Vorlage von Rechnungen verlangte, hat der Kläger seinen Landsmann W. um die Vorlage von Reparaturbelegen gebeten.

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Zwar geht der Senat davon aus, daß der Kläger bei der Polizei und auch gegenüber der Beklagten bezogen auf die Gesamtfahrleistung seines Fahrzeugs und vorhandene Vorschäden bewußt falsche Angaben gemacht hat, um eine möglichst hohe Entschädigungsleistung zu erhalten. Ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstände läßt dieses im Rahmen der Schadenregulierung zutage getretene unredliche Verhalten aber keinen Rückschluß auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Fahrzeugentwendung zu.

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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, der Kläger habe die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, deshalb sei sie - die Beklagte - gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.

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Die Falschangabe des Klägers in Bezug auf die Kilometerleistung in der ersten Schadenanzeige vom 28.04.1993 ist allerdings evident: Dort hat der Kläger den Kilometerstand mit 38.000 bis 39.000 angegeben, obwohl das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Entwendung knapp 50.000 km gelaufen hatte. Der Senat folgt jedoch dem Landgericht, daß diese offensichtlich falsche, auf Vorsatz des Klägers beruhende Angabe wegen der in Fällen der Aufklärungsobliegenheit grundsätzlich erforderlichen Belehrung über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit (vgl. dazu: Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 34 Anm. 3 C) sowie Senat, zuletzt Urteile vom 02. und 09.12.1997 in den Rechtsstreiten 9 U 83 und 31/97) sanktionslos bleibt. Auch die Annahme des Landgerichts, der vorliegende Lebenssachverhalt sei mit demjenigen der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 05.03.1996 in dem Rechtsstreit 9 U 147/95 nicht vergleichbar, ist nicht zu beanstanden. In dieser Entscheidung hatte der Senat die Belehrung ausnahmsweise für entbehrlich gehalten, weil der dortige Kläger mit besonderer, hier nicht gegebener Hartnäckigkeit an seiner falschen Unfallschilderung festgehalten hatte. Aus demselben Grunde (fehlende Belehrung) gereicht es dem Kläger nicht zum Nachteil, daß er der Beklagten unter dem 18.05.1993 (Blatt 39 d.A.) ausdrücklich mitgeteilt hat, das Fahrzeug habe keine Vorschäden.

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Richtig ist, daß der Kläger in der sog. "Checkliste beim Diebstahl hochwertiger Kfz" vom 09.07.1993 die Fragen 13 und 14 (welche Vorschäden waren am Fahrzeug? Wurden sie repariert, wenn ja wo?) mit zwei Fragezeichen versehen und ansonsten unbeantwortet gelassen hat. Ungeachtet der Frage, ob das Einsetzen von Fragezeichen der Nichtbeantwortung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21.01.1997 in dem Rechtsstreit 9 U 65/96, OLGR 1997, 207) einer im Schadenformular gestellten Frage gleichzusetzen ist, liegt eine Obliegenheitsverletzung des Klägers aber schon deshalb nicht vor, weil seine anwaltlichen Vertreter der Beklagten bereits unter dem 18.06.1993 mitgeteilt hatten, das Fahrzeug habe zum Diebstahlszeitpunkt reparierte Vorschäden, aber keine Altschäden aufgewiesen. Deshalb kann letztlich auch offenbleiben, ob die Belehrung am Ende dieser "Checkliste" zureichend ist oder nicht.

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Bleibt der Berufung der Beklagten demgemäß der Erfolg versagt, war sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung eines zum Teil höheren Zinssatzes zu verurteilen. Denn der Kläger hat nunmehr, und zwar nach Abschluß des Verfahrens vor dem Landgericht, die verzugsbegründenden Tatsachen und darüber hinaus von der Beklagten unbestritten vorgetragen, daß und warum er hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.388,71 DM in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.12.1995 Zinsen in Höhe von 15,03% hat zahlen müssen. Bezüglich des weitergehenden Zinsantrages war die Klage allerdings abzuweisen, weil der Kläger bei seinem Antrag (Zahlung von 15,03% Zinsen aus einem Teilbetrag von 5.388,71 DM vom 01.10.1993 bis 31.12.1995 über die bereits tenorierte Verzinsung hinaus) unberücksichtigt gelassen hat, daß ihm ein Teil der Zinsen, und zwar in Höhe von 4% bis zum 31.12.1995, bereits durch das Urteil des Landgerichts vom 13. März 1997 zuerkannt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

19

Streitwert:

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für das Berufungsverfahren unter

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Berücksichtigung des § 4 Abs. 1 ZPO 27.100,00 DM

22

Wert der Beschwer der Beklagten: 27.100,00 DM

23

Wert der Beschwer des Klägers: 120,00 DM