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Oberlandesgericht Köln·9 U 65/96·20.01.1997

Berufung: Versicherer nicht leistungsfrei bei unterbliebener Nachfrage zur Schadenanzeige

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Klageabweisung wegen nicht ausgefüllter Angaben in der Schadenanzeige (Alkohol, Blutprobe, Fremdschaden) an. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Versicherungssumme. Das Gericht stellte klar, dass der Versicherer nur bei erfolgter Nachfrage und anschließender Nichtreaktion Leistungsfreiheit geltend machen kann; Nichtbeantwortung allein genügt nicht. Zudem trägt der Versicherer die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit (§ 61 VVG).

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 20.922,15 DM verurteilt, weitergehende Ansprüche zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit des Versicherten kommt nur in Betracht, wenn der Versicherer nach offen gebliebenen Angaben in der Schadenanzeige nachfragt und der Versicherte auf diese Nachfrage nicht reagiert.

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Die Nichtbeantwortung einer Frage in der Schadenanzeige gilt nicht als deren Verneinung und begründet allein keinen Erklärungswert, der Leistungsfreiheit des Versicherers rechtfertigt.

3

Die Angabe eines Untersuchungsergebnisses (z. B. Blutalkoholgehalt), das zum Zeitpunkt der Schadensanzeige noch nicht vorlag, kann nicht als Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gewertet werden.

4

Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne des § 61 VVG; bloßes Bestreiten reicht nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VVG § 61, AKB § 7 I 2 S. 3§ 61 VVG§ 288, 291 BGB§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 228/95

Leitsatz

Der Versicherer wird von der Leistung frei, wenn er trotz Nachfrage auf offengelassene Angaben in der Schadensanzeige keine Antwort erhält. Hält er keine Nachfrage, kann er sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung zur Begründung seiner Leistungsfreiheit berufen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. 2. 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 228/95 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2O.922,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1O. 8. 1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.

3

Die Klageabweisung durch das Landgericht ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

4

Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aus der für den PKW Alfa Lancia, amtliches Kennzeichen ........., abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Schadensfalles vom 11. 8. 1994 in B.-K. eine Entschädigung in Höhe von 2O.922,15 DM nebst Zinsen zu zahlen.

5

1.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger als Versicherter in der Schadensanzeige vom 12. 8. 1994 "die Fragen nach Alkoholgenuß, Entnahme einer Blutprobe und einem entstandenen Fremdschaden nicht beantwortet hat."

7

Darauf läßt sich die Klageabweisung jedoch nicht stützen.

8

a)

9

Bei der Frage nach Fremdschaden ist in dem Schadenanzeigeformular durch Fettdruck ausdrücklich vermerkt: "Die Angaben sind nur insoweit zu machen, als dies ohne Befragung des Geschädigten möglich ist."

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Daß dem Kläger dies am 12. 8. 1994, d. h. anderentags nach dem Unfall, bereits möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Dafür spricht auch nichts. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers liegt insoweit nicht vor.

11

b)

12

In der Schadenanzeige ist zudem nach der Entnahme einer Blutprobe garnicht gefragt, sondern lediglich nach deren Ergebnis, das der Kläger am 12. 8. 1994 jedoch noch gar- nicht kennen konnte. Der Untersuchungsbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität K. (O,56 Promille) datiert erst vom 15. 8. 1994. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers liegt hier ebensowenig vor.

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c)

14

Leistungsfreiheit des Beklagten läßt sich im Ergebnis entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus der nicht beantworteten Frage nach Alkoholgenuß herleiten, wo weder ja noch nein angekreuzt worden ist.

15

Zwar beruft sich das Landgericht zutreffend auf ältere Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Köln (r + s 90, 43, 44) und des OLG Hamm (VersR 85, 387), wonach auch die Nichtbeantwortung von Fragen in der Schadenanzeige eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen kann.

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Nach neuerer Rechtsprechung, der sich der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall anschließt, kommt Leistungsfreiheit des Versicherers beim Offenlassen von Fragen im allgemeinen nur dann in Betracht, wenn der Versicherer Nachfrage hält und der Versicherungsnehmer auch darauf nicht reagiert (OLG Hamm VersR 96, 53).

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Der Wandel der Rechtsprechung ist veranlaßt und gerechtfertigt durch die neuere Rechtsprechung des BGH zur Risikoprüfungsobliegenheit des Versicherers im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht und zum Unterlassen gebotener Rückfragen bei unklarer Antragslage (vgl. die grundlegende Entscheidung BGH R + S 92, 213 = VersR 92, 6O3 und ständig).

18

Die Parallelen zur Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch den Versicherungsnehmer (hier Versicherten) nach dem Versicherungsfall sind offenkundig und lassen eine Gleichstellung geboten erscheinen. Dem Beklagten stand vor Augen, daß der Kläger seiner Aufklärungsobliegenheit bezüglich der Frage nach Alkoholgenuß noch nicht genügt hatte. Die Frage nach Alkoholgenuß war vielmehr offen geblieben. Der Beklagte wußte nun nicht, ob der Kläger Alkohol getrunken hatte oder nicht. Das war aber für ihn ersichtlich wesentlich. Der Beklagte wußte aber auch nicht, aus welchem Grund die Beantwortung der Frage nach Alkoholgenuß durch den Kläger unterblieben war. Es gibt neben anderem auch Fälle, in denen die Frage z. B. schlicht übersehen worden ist. Wenn der Versicherer die fehlende Beantwortung der Frage in der Schadenanzeige unter den hier vorliegenden Umständen ohne Aufklärungsversuch auf sich beruhen läßt und keine Nachfrage hält, kann er sich im Streitfall nicht auf Obliegenheitsverletzung berufen.

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Ein weiteres kommt hinzu:

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Obliegenheitsverletzung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB) setzt auf Seiten des Versicherers ein Aufklärungsinteresse und Aufklärungsbedürfnis voraus. Die Frage nach Alkoholgenuß ist eine Frage, auf deren Beantwortung der Beklagte ersichtlich Wert legte, die also sein Aufklärungsinteresse unmittelbar berührte. Wenn der Versicherer die Nichtbeantwortung einer solchen Frage ohne Beanstandung und Nachfrage passieren läßt, zeigt er, daß er auf die Beantwortung aus welchen Gründen auch immer letztlich doch keinen Wert legt. Dann kann er sich umgekehrt in solchen Fällen aber auch nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen.

21

Schließlich kann der Auffassung des Beklagten im Schriftsatz vom 4. 1. 1996 (Seite 2) nicht gefolgt werden, wonach die Nichtbeantwortung einer Frage in der Schadenanzeige einer Verneinung gleichkomme.

22

Die Nichtbeantwortung einer Frage in der Schadenanzeige bedeutet nicht deren Verneinung. Nichts bleibt ein Nichts. Ein Erklärungswert im Sinne der Auffassung des Beklagten kann der Nichtbeantwortung der Frage nach Alkoholgenuß durch den Kläger nicht beigemessen werden.

23

2.

24

Der Beklagte ist auch nicht nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger von der Verpflichtung zur Leistung frei.

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Das Bestreiten der Darstellung des Klägers zum Schadenshergang durch den Beklagten reicht hierfür ohnehin nicht aus. Der Versicherer trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorliegens des subjektiven Risikoausschlusses, insbesondere für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Klägers in objektiver und in subjektiver Hinsicht.

26

Das erkennt die Berufungserwiderung auch zutreffend, indem sie am Ende ausführt, den ihr obliegenden Beweis für die grobe Fahrlässigkeit des Klägers habe der Beklagte durch die Darstellung des Klägers in der Schadenanzeige erbracht.

27

In der Schadenanzeige vom 12. 8. 1994 hat der Kläger zum Schadenshergang ausgeführt: "Als ich, während der Fahrt, im Auto etwas suchte, geriet ich an den Bürgersteig (rechts) und das Lenkrad schlug weg." Diese Beschreibung des Geschehens durch den Kläger ist hingegen zu unbestimmt, um daraus die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ihn herleiten zu können.

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In seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen hat der Kläger das Geschehen etwas detaillierter geschildert. Danach ist ihm bei Beendigung des Abbiegevorganges in Höhe des Hauses Nr. 155 ein Päckchen Kaugummi auf den Boden gefallen, nach welchem er sofort reflexartig gegriffen habe, um es aufzufangen. Nach seinem weiteren Vorbringen ist der Blickkontakt zur Straße dabei nie abgerissen. Es habe sich keinesfalls um ein Herumsuchen auf dem Fahrzeugboden gehandelt. Dazu hat der Kläger seine beiden Mitfahrer als Zeugen benannt. Zu deren Vernehmung bestand allerdings keine Veranlassung, da nicht der Kläger, sondern der Beklagte beweisbelastet ist. Der Beklagte hat seinerseits insoweit keine Beweismittel angeboten. Auch das vorbezeichnete, nicht widerlegte Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die vom Beklagten geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.

29

3.

30

Die Schadenshöhe ergibt sich aus der Reparaturkalkulation des Ingenieurbüros W./Sch. vom 15. 9. 1994 und ist nicht bestritten.

31

4.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Nach Bestreiten durch den Beklagten hat der Kläger im Schriftsatz vom 5. 12. 1995 die Vorlage einer Bankbescheinigung angekündigt, eine solche jedoch nicht vorgelegt.

34

5.

35

Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Revision zu folgen, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Beklagten: 2O.922,15 DM.