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Oberlandesgericht Köln·9 U 209/03·21.06.2004

Berufung wegen Kaskodeckung für Wechselkofferabau abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer Kaskoentschädigung für einen beschädigten Wechselkoffer auf Grundlage einer vorläufigen Deckungszusage. Streitpunkt ist, ob der Wechselkoffer nach den Rahmenvereinbarungen und den AKB mitversichert war. Das Oberlandesgericht weist die Berufung zurück, weil die Anlage 1 die Mitversicherung nicht begründet und die AKB den Wechselkoffer als nicht mitversichert ausweisen. Eine Deckungszusage reicht ohne hinreichende Individualisierung oder substantiierten Vortrag nicht für einen Entschädigungsanspruch aus.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Kaskoentschädigung für Wechselkoffer als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umfang mitversicherter Fahrzeug- und Zubehörteile bestimmt sich nach den Allgemeinen Kasko-Bedingungen (AKB) und der dortigen Liste; eine Klausel über "Mehrwerte" regelt lediglich die Höhe des versicherten Wertes, nicht den Versicherungsumfang.

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Bei auswechselbaren Fahrzeugteilen erstreckt sich der Versicherungsschutz nur, wenn diese im Versicherungsvertrag hinreichend individualisiert sind oder deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Fahrzeug eindeutig feststeht.

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Eine vorläufige Deckungszusage begründet keinen Entschädigungsanspruch für ein Zubehörteil, das nach den geltenden AKB nicht zum Versicherungsumfang gehört; hierfür ist substantiiertes Vortragen erforderlich.

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Der Anspruchsteller trägt die Darlegungslast dafür, dass eine Deckungszusage konkret und für das streitige Zubehör erteilt wurde; unsubstantiierte Behauptungen oder allgemeine Zeugenaussagen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 196/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 196/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 290 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

4

Mit der Berufung verfolgt der Kläger weiter einen Anspruch auf Zahlung einer Kaskoentschädigung aus einer zwischen den Parteien inzwischen unstrittigen vorläufigen Deckungszusage der Beklagten wegen der Beschädigung eines auf einem versicherten LKW-Anhänger (amtliches Kennzeichen: XXXX) angebrachten Wechselkofferaufbaus bei einem Unfall am 23.2.2001. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Wechselkofferaufbau mitversichert war. In der Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung zwischen der Fa. W. GmbH und der Beklagten heisst es: " Mehrwerte für Nutzfahrzeuge gelten bis DM 100.000,- prämienfrei mitversichert."

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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Wechselkoffer kostenlos über die bestehende Rahmenvereinbarung mitversichert gewesen sei. Die von dem Zeugen L. bestätigte Deckungszusage vom 22.1.2001 sei auch für den Schadensfall vom 23.2.2001 (Wechselkoffer) erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des am 13.11.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 24 O 196/02 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 6.462,73 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.2.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass gemäß Ziffer 13 der Rahmenvereinbarung maßgeblich für den Versicherungsschutz die Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile in den vereinbarten AKB sei. Danach sei ein Wechselkofferaufbau nicht mitversichert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

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II.

13

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

14

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Entschädigunganspruch wegen der Beschädigung des Wechselkoffers aus der vorläufigen Deckungszusage gemäß §§ 1, 49 VVG, 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 II e) AKB. Für den streitgegenständlichen Wechselkofferaufbau bestand kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.

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Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich der Anlage 1 zum Rahmenvertrag nicht entnehmen, dass der streitgegenständliche Wechselkofferaufbau mitversichert war. Die Klausel "Mehrwert" in der Anlage 1 enthält schon dem Wortlaut nach keine Regelung zum Umfang der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile. Vielmehr wird lediglich der prämienfrei mitversicherte Mehrwert erhöht. Der Umfang der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile lässt sich hingegen nur anhand der AKB bestimmen. Gemäß Ziffer 13 des Rahmenvertrages galten für das Versicherungsverhältnis die jeweils gültigen AKB (hier Stand 1.4.99) einschließlich der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile. Der Begriff "Mehrwert" wird nur in Ziffer 1 der vorgelegten Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile erwähnt. Der Regelung zum Mehrwert in der Anlage 1 zum Rahmenvertrag kommt daher erst Bedeutung für die Höhe des versicherten Wertes zu, wenn ein Fahrzeug- und Zubehörteil nach Ziffer 1 der Liste dem Grunde nach mitversichert ist.

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Nach § 12 Abs. 1 AKB in Verbindung mit der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile war der beschädigte Wechselkoffer nicht mitversichert. Der Versicherungsschutz scheitert bereits daran, dass der Wechselkoffer nicht fest mit einem Fahrzeug verbunden und einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden konnte. Bei auswechselbaren Teilen eines Fahrzeugs erstreckt sich der Versicherungsschutz auf diese Teile nur dann, wenn sie im Versicherungsvertrag hinreichend individualisiert sind bzw. an ihrer Zubehöreigenschaft zu dem bestimmten einzelnen Fahrzeug nicht gezweifelt werden kann (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. § 12 AKB, Rn. 10 m. w. N.). Funktion eines Wechselkoffers ist jedoch gerade, auf unterschiedlichen Fahrzeugen eingesetzt werden zu können. Die Zuordnung zu einem bestimmten Anhänger, wie hier dem verunfallten, fehlt. Eine Individualisierung im Versicherungsvertrag lag ebenfalls nicht vor. Der Vortrag des Klägers, die Deckungszusage beziehe sich auch auf den Wechselkoffer, ist unsubstantiiert und wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen L. (Bl. 284 f. GA) bestätigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.462,73 €