Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufige Deckung, Inkassovollmacht und Wechselaufbau nicht mitversichert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus behaupteter Vollkaskodeckung Ersatz für drei Fahrzeugschäden. Das LG Köln bejahte eine auch die Kaskoversicherung umfassende vorläufige Deckung aufgrund Rahmenvereinbarung/Anscheinsvollmacht sowie Indizien aus Prämienrechnungen und Bestätigungen. Ein rückwirkender Wegfall wegen Nichtzahlung der Erstprämie wurde u.a. wegen Inkassovollmacht der G-GmbH und geänderter Annahme verneint. Ersatz wurde für zwei Schäden (abzgl. Selbstbehalte) zugesprochen; der Schaden am austauschbaren Kofferaufbau blieb mangels Mitversicherung ausgeschlossen.
Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung für zwei Schadensereignisse überwiegend zugesprochen, im Übrigen (Wechselaufbau) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufiger Deckungsschutz in der Kfz-Versicherung kann auch Kaskoleistungen umfassen, wenn dies aus den Umständen des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung hinreichend deutlich wird.
Überlässt der Versicherer Doppelkarten in größerer Anzahl ohne erkennbare Einschränkungen, kann dadurch ein zurechenbarer Rechtsschein (Anscheinsvollmacht) für Erklärungen des Vermittlers zur vorläufigen Deckung begründet werden.
Einschränkungen eines Rahmenvertrags über die Eindeckung betreffen grundsätzlich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Vermittler und stehen dem Vertrauen des Versicherungsnehmers auf den gesetzten Rechtsschein nicht ohne Weiteres entgegen.
Ein rückwirkender Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes wegen Nichtzahlung der Erstprämie setzt voraus, dass der Versicherer den Antrag unverändert annimmt; lehnt er den unbefristeten Vertrag ab und bestätigt nur die vorläufige Deckung, fehlt es an dieser Voraussetzung.
Ein austauschbarer Wechsel-/Kofferaufbau eines Anhängers ist nach den AKB nicht ohne Weiteres mitversichert, sondern regelmäßig nur gegen zusätzliche Prämienzahlung versicherbar; der Versicherungsnehmer hat eine nachträgliche Mitversicherung darzulegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.157,21 EUR (= 17.909,95 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte zu 56 %. Die Kosten der Streithilfe tragen die Streithelferinnen zu jeweils 22 %, die Beklagte zu 56 %. Die Kosten der Verweisung trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt seit Januar 2001 ein Transportunternehmen. Er macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Leistung aus von ihm behaupteten Vollkaskoversicherungsverträgen betreffend drei seiner Fahrzeuge geltend.
Der Kläger begann mit seiner unternehmerischen Tätigkeit im Januar 2001. Er beauftragte den Versicherungsmakler I, seine insgesamt 28 Fahrzeuge mit Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsschutz auszustatten. Dieser wandte sich an die Streithelferin zu 1) des Klägers, die W-GmbH, die aufgrund eines Rahmenvertrags mit der Beklagten verbunden war und sich ihrerseits bei der Abwicklung der vermittelten Verträge teilweise der Streithelferin zu 2) des Klägers, der G-GmbH, bediente.
Die Beklagte übergab der Firma W. sogenannte Doppelkarten, mit denen vorläufiger Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wurde, um Fahrzeuge bei der Straßenverkehrsbehörde anmelden zu können. Solche Doppelkarten wurden dem Kläger ausgehändigt. Sie enthielten keinen Hinweis darauf, daß sich die vorläufige Deckung auch auf die Kaskoversicherung beziehe. Der Kläger meldete mit den ihm übergebenen Doppelkarten seine Fahrzeuge bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises D an.
Mit Schreiben vom 28. März 2001 (Bl. 41 d.A.) kündigte die Beklagte ein eventuelles vorläufiges Deckungsverhältnis betreffend die Kraftfahrtversicherung nach § 1 Abs. 5 AKB. Am 09. April 2001 stellte sie rückwirkend Versicherungsscheine für Haftpflichtversicherungsschutz über den Zeitraum 12. Januar bis 09. April 2001 aus (Bl. 55ff, 91ff d.A.) mit der Bemerkung, daß eine Vertragsverlängerung nicht stattfinde.
Zusammen mit den Versicherungsscheinen versandte die Beklagte Beitragsrechnungen, worin sie die Positionen "Einmalbeitrag für die Haftpflichtversicherung" sowie "Einmalbeitrag für die Kraftfahrtversicherung" aufführte. Die Beitragsrechnungen enthielten die Belehrung, daß bei Nichtzahlung der Versicherungsschutz auch rückwirkend entfalle. Der Kläger zahlte in der Folgezeit keine Beiträge an die Beklagte.
Der Kläger behauptet, die Streithelferin zu 1) des Klägers sei von der Beklagten bevollmächtigt gewesen, mit Wirkung für und gegen diese Versicherungsverträge zumindest in vorläufige Deckung zu nehmen. Sie habe ausdrücklich Sicherungsbestätigungen auch für die Kaskoversicherung ausgestellt, nachdem die entsprechenden Anträge anlässlich eines Treffens bei der Beklagten am 23. Februar 2001 an die Beklagte übergeben worden seien. Die Deckung habe rückwirkend ab Januar 2001 gegolten.
Versicherungsbeiträge habe er zwar nicht an die Beklagte, jedoch an die Streithelferin zu 2) des Klägers, die G GmbH, gezahlt, die von der Streithelferin zu 1) des Klägers abgeleitete Inkassovollmacht gehabt habe.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Versicherungsentschädigung für folgende, von ihm behauptete Unfälle mit bei der Beklagten versicherten Fahrzeugen:
Am 06. Februar 2001 sei das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ####### beim Auffahren auf die Autobahn ins Schleudern gekommen. Ein auf der Auffahrt entgegen kommendes Fahrzeug habe ausweichen müssen und sei beschädigt worden. Der Fahrer des Klägerfahrzeugs, der Zeuge X2, sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, nämlich mit 74 km/h statt erlaubter 60 km/h. Die Ladung des Fahrzeuges sei ordnungsgemäß befestigt und gesichert gewesen. Es sei ein Kaskoschaden von insgesamt 14.538,78 DM laut Gutachten (Bl. 24 ff. d.A.) entstanden sowie Bergungskosten in Höhe von 2.353,90 DM.
- Am 06. Februar 2001 sei das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ####### beim Auffahren auf die Autobahn ins Schleudern gekommen. Ein auf der Auffahrt entgegen kommendes Fahrzeug habe ausweichen müssen und sei beschädigt worden. Der Fahrer des Klägerfahrzeugs, der Zeuge X2, sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, nämlich mit 74 km/h statt erlaubter 60 km/h. Die Ladung des Fahrzeuges sei ordnungsgemäß befestigt und gesichert gewesen. Es sei ein Kaskoschaden von insgesamt 14.538,78 DM laut Gutachten (Bl. 24 ff. d.A.) entstanden sowie Bergungskosten in Höhe von 2.353,90 DM.
Am 23. Februar 2001 habe der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ####### und dem Anhänger ####### beim Befahren einer Landstraße wegen eines entgegenkommenden Busses auf den Seitenstreifen ausweichen müssen. Der Anhänger sei ins Schleudern gekommen und gegen einen Baum geprallt. Ein auswechselbarer Aufbau des Anhängers sei hierbei beschädigt worden. Der Kläger begehrt Erstattung eines Kaskoschadens von 12.600,- DM laut Gutachten (Bl. 86 d.A.) sowie eine Auslagenpauschale von 40,- DM.
- Am 23. Februar 2001 habe der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ####### und dem Anhänger ####### beim Befahren einer Landstraße wegen eines entgegenkommenden Busses auf den Seitenstreifen ausweichen müssen. Der Anhänger sei ins Schleudern gekommen und gegen einen Baum geprallt. Ein auswechselbarer Aufbau des Anhängers sei hierbei beschädigt worden. Der Kläger begehrt Erstattung eines Kaskoschadens von 12.600,- DM laut Gutachten (Bl. 86 d.A.) sowie eine Auslagenpauschale von 40,- DM.
Am 09. März 2001 sei das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ####### beim Befahren einer Landstraße mit einem Reh kollidiert. Der Kläger begehrt Erstattung eines Kaskoschadens in Höhe von 2.317,27 DM sowie eine Auslagenpauschale von 40,- DM.
- Am 09. März 2001 sei das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ####### beim Befahren einer Landstraße mit einem Reh kollidiert. Der Kläger begehrt Erstattung eines Kaskoschadens in Höhe von 2.317,27 DM sowie eine Auslagenpauschale von 40,- DM.
Der Kläger und die Streithelferinnen beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.889,95 DM (16.305,07 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Kaskoversicherungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Sie bestreitet, daß die Streithelferin zu 1) des Klägers insoweit eine vorläufige Deckungszusage erteilt habe. Jedenfalls sei sie zur Angabe derartiger Erklärungen nicht bevollmächtigt gewesen.
Es sei durch Aushändigung der Doppelkarten auch kein Rechtsschein durch sie gesetzt worden: Der Kläger sei, so sein eigener Vortrag, auch durch seinen Versicherungsmakler, den Zeugen I, vertreten worden; dieser hätte jedoch wissen müssen, daß Doppelkarten nicht nur an abschlußbevollmächtigte Agenten, sondern auch an nicht abschlußbevollmächtigte Makler ausgehändigt würden. Dieses wissen müsse der Kläger sich, da es sich um einen Makler handele, zurechnen lassen.
Die Beklagte behauptet, ihr seien keine Anträge auf Abschluß eines Versicherungsvertrages zugegangen. Die später ausgestellten Versicherungsscheine hätten sich nur auf die Haftpflichtversicherung bezogen.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß ein etwaiger Versicherungsschutz jedenfalls durch spätere Nichtzahlung der Beiträge rückwirkend entfallen sei. Sie behauptet, die Streithelferinnen des Klägers hätten keine Inkassovollmacht gehabt. Eventuelle Beitragszahlungen des Klägers an diese beiden Firmen seien ihr somit nicht zuzurechnen.
Die Beklagte bestreitet sämtliche Schadensereignisse mit Nichtwissen.
Sie behauptet, in Fall 1 habe der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht. Er sei trotz erlaubter 60 km/h und Schnee am Fahrbahnrand mit mindestens 80 km/h gefahren. Der Fahrer des Wagens sei asthmakrank und habe während der Fahrt offenbar ein Medikament eingenommen, ein solches Verhalten sei ebenfalls grob fahrlässig. Hinsichtlich Fall 2 ist die Beklagte der Ansicht, der Kofferaufbau auf dem Anhänger sei nicht versichert.
Die zunächst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2001 beim Landgericht Oldenburg eingelegte Klage ist wegen örtlicher Unzuständigkeit des Landgerichts Oldenburg auf Antrag des Klägers vom 22. April 2002 durch Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 24. April 2002 an das Landgericht Köln verwiesen worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 13. Februar 2003 (Bl. 249 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2003 (Bl. 284 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von Kaskoentschädigung für den ersten und dritten streitgegenständlichen Unfall verlangen, wenn auch nicht in voller klageweise geltend gemachter Höhe; für den dritten Unfall besteht demgegenüber kein Versicherungsschutz.
Zunächst bestand nach Auffassung der Kammer zum Zeitpunkt der Schadensereignisse für die Fahrzeuge des Klägers vorläufiger Deckungsschutz nicht nur in der Haftpflicht-, sondern auch in der Kaskoversicherung.
Zwar enthielten die von der Beklagten an die Streithelferin des Klägers zu 1) ausgegebenen Doppelkarten keinen Hinweis auf eine Kaskoversicherung und bezogen sich auch die von der Beklagten für den der Kündigung der vorläufigen Deckung vorausgehenden Zeitraum ausgestellten Versicherungsscheine lediglich auf die Haftpflichtversicherung.
Die von der Beklagten selbst erstellten Prämienrechnungen an den Kläger wiesen jedoch neben dem Posten "Einmalbeitrag für die Haftpflichtversicherung" zusätzlich einen Posten "Einmalbeitrag für die Kraftfahrtversicherung" aus. Einerseits erscheint insoweit das Vorbringen der Beklagten nachvollziehbar, bei dem Begriff "Einmalbeitrag für die Kraftfahrtversicherung" handele es sich um einen Oberbegriff, der sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoversicherung umfasse; daran, daß unter beiden Begriffen Beiträge in gleicher Höhe aufgeführt seien, sei ersichtlich, daß "Kraftfahrtversicherung" lediglich Haftpflicht- und nicht auch Kaskoversicherung meine.
Andererseits ist ein solches Begriffsverständnis aus der drucktechnischen Gestaltung der Bestätigungen nicht ohne weiteres erkennbar, die eher den Eindruck vermittelt, daß unterschiedliche Begriffe gemeint seien, der Begriff "Kraftfahrtversicherung" sich folglich auf die Kaskoversicherung beziehen müsse.
Daß unterschiedliche Begriffe gemeint sein sollten, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag des Klägers bzw. der Streithelferinnen, daß seitens der G GmbH Beiträge sowohl für die Haftpflicht- als auch für die Kaskoversicherung dem Konto des Klägers belastet worden sind.
Die Beweisaufnahme hat entsprechend ergeben, daß vorläufiger Deckungsschutz auch für die Kaskoversicherung bestehen sollte. So hat der Zeuge L, einer der ehemaligen Geschäftsführer der W-GmbH, ausdrücklich bekundet, dem Kläger am 22.01.2001 eine vorläufige Deckungszusage auch für Voll- und Teilkasko erteilt zu haben. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen I, dem vom Kläger mit der Vertragsabwicklung beauftragten Makler, läßt sich zudem ableiten, daß Kaskoversicherungsschutz von Anfang an Gegenstand der Gespräche zwischen den Vertragsparteien war. Der Zeuge I hat zudem bekundet, daß auch Sicherungsscheine seitens der W-GmbH hinsichtlich des Kaskoversicherungsschutzes ausgestellt worden seien.
Die Streithelferin zu 1) der Klägerin war nach Auffassung der Kammer auch berechtigt, für die Beklagte Sicherungsscheine auszustellen. Diese Berechtigung ergibt sich vor allem aus der Rahmenvereinbarung zwischen der Streithelferin zu 1) der Klägerin und der Beklagten.
Eine Anscheinsvollmacht der Streithelferin zu 1) ergibt sich nach Überzeugung der Kammer auch daraus, daß die Beklagte dieser eine große Anzahl an Doppelkarten überlassen hat, die keine Einschränkungen betreffend den Kreis der möglichen Versicherungsnehmer enthielten. Wenn die Beklagte Doppelkarten nicht lediglich in Einzelfällen nach vorheriger Prüfung, sondern im Vorhinein blanko herausgibt, muß sie sich an dem hierdurch gesetzten Anschein festhalten lassen. Die Beklagte ist durch das Kündigungsrecht nach § 1 Abs. 5 AKB hinreichend geschützt.
Wenn diese der Ansicht ist, der Zeuge I hätte nachfragen müssen, da Doppelkarten auch an nicht abschlußbevollmächtigte Makler ausgehändigt würden, überspannt sie nach Ansicht des Gerichts die an einen Makler zu stellenden Anforderungen. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, da sich der Rechtsschein einer Bevollmächtigung der W-GmbH aus weiteren Indizien, bspw. diversen Bestätigungsschreiben der Beklagten (Bl. 129, 201 d.A.), ergibt. Daß diese Bestätigungen, wie von der Beklagten behauptet, lediglich für zwei bestimmte Fälle gelten sollten, ist aus den Schreiben selbst unmittelbar nicht ersichtlich, so daß der Kläger auf den durch diese gesetzten Anschein vertrauen durfte.
Einschränkungen hinsichtlich des Kreises von der Beklagten erwünschter Versicherungsnehmer aus dem mit der Streithelferin zu 1) abgeschlossenen Rahmenvertrag, wonach eine Eindeckung durch diese zu 1) lediglich dann erfolgen solle, wenn eine günstige Vorschadensquote vorliege, betreffen insoweit lediglich das Innenverhältnis zwischen den Parteien des Rahmenvertrags. Dies muß nach Ansicht des Gerichts schon wegen der im Bereich der Kfz-Haftpflicht gebotenen Rechtsklarheit bzw. dem Interesse der Allgemeinheit am Bestehen von Haftpflichtschutz für Kfz, das im Pflichtversicherungsgesetz seinen Ausdruck gefunden hat, so sein.
Der vorläufige Deckungsschutz ist auch nicht nach § 1 Abs. 4 AKB rückwirkend entfallen, weil die Erstprämie nicht bezahlt wurde.
Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer schon daraus, daß die Firma G GmbH, an die der Kläger Versicherungsbeiträge gezahlt hat, Inkassovollmacht hatte: Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T2, ausweislich der die Beklagte sogar ihrerseits eine Einzugsermächtigung für das Konto der G-GmbH hatte, und ist auch aus einem vom Zeugen T2 überreichten Schreiben an die Beklagte vom 23.02.2001 ersichtlich.
Voraussetzung für den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Deckungsschutzes wäre zudem, daß die Beklagte den Antrag unverändert angenommen hätte. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie hat den Abschluß eines unbefristeten Versicherungsvertrages mit dem Kläger abgelehnt und statt dessen lediglich die Zeit der vorläufigen Deckung bis zu deren Kündigung bestätigt.
Der Unfallschaden vom 06. Februar 2001 mit dem Fahrzeug ####### ist nach Auffassung der Kammer durch die glaubhafte Aussage des Zeugen X bewiesen. Selbst wenn der Zeuge den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben sollte, hindert dies nicht eine Einstandspflicht der Beklagten, da es sich bei einem angestellten Fahrer nach ständiger Rechtsprechung nicht um einen Repräsentanten seines Arbeitgebers handelt und dieser sich dessen mögliches Fehlverhalten deshalb versicherungsrechtlich nicht zurechnen lassen muß.
Die Höhe bzw. Erforderlichkeit der angefallenen Bergungskosten hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend substantiiert bestritten.
Abzüglich einer im Rahmen der Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- DM ergibt sich ein Schaden in Höhe von insgesamt 15.892,68 DM, den die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat.
Der Unfallschaden vom 23. Februar 2001 ist hingegen nicht in der Deckung, da ausschließlich ein austauschbarer Kofferaufbau des Anhängers beschädigt wurde, der jedoch als sog. Wechselaufbau nicht mit versichert worden ist. Aus der Liste der mitversicherten Gegenstände im Anhang zu § 12 AKB ist ein derartiger Kofferaufbau nicht automatisch mitversichert, sondern lediglich gegen zusätzliche Prämienzahlung versicherbar. Daß der Kofferaufbau nachträglich mit versichert worden ist, hat der Kläger nicht dargelegt.
Den Unfallschaden vom 09. März 2001 mit dem Fahrzeug ####### haben die Zeugen T und L hinreichend glaubhaft bekundet. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem Angebot des Autohauses B (Bl. 52 d.A.); die Notwendigkeit der hierin enthaltenen Kosten hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der Kläger muß sich allerdings 300,00 DM Selbstbeteiligung aus der Teilkaskoversicherung anrechnen lassen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von 40,- DM ist in der Kaskoversicherung nicht erstattungsfähig. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 2.017,27 DM.
Die Beklagte hat damit an den Kläger insgesamt 17.909,95 DM (=2.017,27 DM + 15.892,68 DM bzw. insgesamt 9.157,21 EUR) zu zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Abs. 2, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 16.305,07 EUR festgesetzt.