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Oberlandesgericht Köln·8 W 127/08·04.01.2009

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Buchführungsunterlagen abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Buchführungsunterlagen; das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung durch das LG zurück. Entscheidendes Kriterium war, dass die Antragstellerin die Unterlagen beim Steuerberater einsehen und Kopien anfertigen kann. Die Möglichkeit der Einsichtnahme schließt die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung aus. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Buchführungsunterlagen zurückgewiesen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Buchführungsunterlagen ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Unterlagen beim Steuerberater einsehen und für seine Zwecke Kopien anfertigen kann.

2

Die Erforderlichkeit prozessualer Eilmaßnahmen (Dringlichkeit) entfällt, wenn gleichwertige, zumutbare Möglichkeiten der Einsichtnahme und Vervielfältigung bestehen.

3

Zur Begründetheit einer einstweiligen Verfügung gehört, dass ohne die Anordnung die Durchsetzung des Anspruchs oder die Verhinderung nachteiliger Beeinträchtigungen nicht auf anderem Weg erreichbar ist; alternative Einsichtsmöglichkeiten können dies verneinen.

4

Bei Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde sind regelmäßig die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. IV StBG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 421/08

Leitsatz

Eine Herausgabe von Buchführungsunterlagen im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet aus, wenn der Antragsteller beim Steuerberater Einsicht in die Unterlagen nehmen und Kopien für seine Zwecke fertigen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.11.2008 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.11.2008 - 15 O 421/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.