Aufhebung und Abweisung: einstweilige Verfügung zur Herausgabe von Unterlagen
KI-Zusammenfassung
Die Berufung der Antragsgegner gegen eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen hatte Erfolg. Das OLG Düsseldorf hob die Verfügung auf und wies den Antrag ab, weil ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO fehlte und der Antragsteller seinen Anspruch nicht glaubhaft machte. Eine reine Herausgabepflicht wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache; Einsichtnahme in den Geschäftsräumen wäre ein milderes Mittel gewesen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe von Unterlagen abgewiesen; zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung zur Herausgabe von Unterlagen ist grundsätzlich unzulässig, weil sie die Hauptsache vorwegnimmt; Ausnahmen gelten nur, wenn die sofortige Auskunft für die Realisierung des Hauptanspruchs von existenzieller Bedeutung und von der umgehenden Erteilung abhängig ist.
Der Verfügungsgrund nach § 940 ZPO ist objektiv zu beurteilen; das Gericht hat die schutzwürdigen Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen.
Der Antragsteller muss den Verfügungsanspruch glaubhaft machen; bloßes Bestreiten der Darstellungen der Antragsgegner genügt nicht zur Glaubhaftmachung.
Vor einer Herausgabeverfügung ist zu prüfen, ob ein milderes Mittel (z. B. Einsichtnahme in den Geschäftsräumen und dortige Kopien) möglich ist; die Verfügbarkeit dieses milderen Mittels schließt regelmäßig den Verfügungsgrund aus.
Kostenentscheidungen in Verfahren über einstweilige Verfügungen richten sich nach den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO und können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn der Antrag unbegründet ist.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 20.4.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Wuppertal vom 1.2.2011 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung (1. und 2. Instanz) fallen dem Antragsteller zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Antragsgegner ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung. Die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Beurteilung.
1.
Hinsichtlich aller Anträge fehlte schon von Anfang an der zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund.
Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist auf Grund objektiver Betrachtungsweise zu beurteilen. Die schutzwürdigen Interessen beider Seiten sind im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraums gegeneinander abzuwägen. Eine einstweilige Verfügung, durch die der Schuldner zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, ist als Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen für vorbereitende Auskünfte gelten, wenn die Realisierung des Hauptan-
spruchs für den Gläubiger von existenzieller Bedeutung ist und von der umgehenden Erteilung der Auskunft abhängt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 940 ZPO).
Die vom Antragsteller begehrte Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen würde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er auf eine sofortige Erfüllung des geltend gemachten Hauptanspruchs dringend angewiesen ist. Die mit Schreiben des Finanzamts K vom 13.8.2010 angeordnete steuerliche Außenprüfung in Bezug auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Zeiträume 2006 bis 2008 rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines Verfügungsgrundes. Der Antragsteller hätte nämlich ohne Vorwegnahme der Hauptsache auf Grund einer nachvertraglichen Pflicht der Antragsgegnerin zu 1, ihren früheren Mandanten vor Schaden zu bewahren, seinen Anspruch darauf beschränken können, dass er in den Räumen der Antragsgegner Einsicht in die dort befindlichen Unterlagen nimmt und dort – soweit für die Betriebsprüfung erforderlich – Kopien anfertigt. Einen solchen Anspruch macht er jedoch nicht geltend. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor und ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner sich einem solchen Anspruch widersetzt hätten. Die Antragsgegner haben schon in 1. Instanz und nochmals in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass sie stets bereit gewesen seien, die Einsichtnahme in die bei ihnen befindlichen Unterlagen in ihren Geschäftsräumen zu gewähren. (Zum fehlenden Verfügungsgrund für einen Anspruch auf Herausgabe von Buchführungsunterlagen: OLG Köln, Beschluss vom 5.1.2009, 8 W 127/08, DStR 2009, 1228.)
2. Die Berufung der Antragsgegner hat darüber hinaus auch deshalb Erfolg, weil der Antragsteller seinen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Hinsichtlich der Steuerbescheide und der Korrespondenz mit Finanzamt, Gerichten oder Dritten, die Gegenstand des mit der Berufungserwiderung aufrechterhaltenen Klageantrags zu 3 sind, haben die Antragsgegner bereits mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22.2.2011 behauptet, der Antragsteller habe entweder direkt vom Absender die Originale oder – von ihnen - Kopien der Steuerbescheide und Korrespondenz erhalten. Hinsichtlich der DATEV-Daten für das Jahr 2006, die Gegenstand des
mit der Berufungserwiderung aufrechterhaltenen Klageantrags zu 4 sind, haben die Antragsgegner bereits in erster Instanz behauptet, derartige Unterlagen nie vom früheren Steuerberater des Antragstellers erhalten zu haben. Der Antragsteller hat beides mit Schriftsatz vom 22.3.2011 lediglich bestritten, seine gegenteilige Darstellung jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der für das Jahr 2008 erstellten Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, die Gegenstand des mit der Berufungserwiderung aufrechterhaltenen Klageantrags zu 1 sind, haben die Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Termin vom 13.4.2011 behauptet, dass sie für 2008 noch keinen Jahresabschluss und keine Steuererklärung erstellt hätten. Auch dies hat der Antragsteller lediglich bestritten, das Gegenteil jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der für die Jahre 2007 und 2008 den Antragsgegnern überreichten Schriftstücke und Urkunden, die Gegenstand des mit Schriftsatz vom 19.8.2011 aufrechterhaltenen Klageantrags zu 2 sind, haben die Antragsgegner in der Berufungsbegründung auf das Vollstreckungsprotokoll des Obergerichtsvollziehers K vom 12.6.2011 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass inzwischen zumindest ein Teil der Belege der Jahre 2007 und 2008 an den Gerichtsvollzieher herausgegeben wurde. Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass bestimmte andere – im Protokoll des Gerichtsvollziehers nicht aufgeführte - Belege bei den Antragsgegnern verblieben sind.
3. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Anfang an unbegründet war, hat auch der (einseitige) Erledigungsantrag der Berufungserwiderung des Antragstellers keinen Erfolg.
5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Streitwert für die 2. Instanz: bis 10.000,00 Euro