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Oberlandesgericht Köln·8 W 1/03·09.01.2003

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsentscheidung im Berufungsverfahren als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit durch das Landgericht im Berufungsverfahren. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig: Nach der Zivilprozessreform (01.01.2002) ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO nur bei Entscheidungen im ersten Rechtszug statthaft. Gegen Ablehnungsentscheidungen des Beschwerde- bzw. Berufungsgerichts ist vielmehr die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO i.V.m. § 133 GVG) der zulässige Rechtsbehelf; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs im Berufungsverfahren als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine zurückweisende Entscheidung eines Landgerichts über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit im Beschwerde- oder Berufungsverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft.

2

§ 46 Abs. 2 ZPO gewährt die sofortige Beschwerde gegen eine Ablehnungsentscheidung nur, wenn diese im ersten Rechtszug ergangen ist; maßgeblich ist die Instanz der Hauptsache.

3

Wenn die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, ist gegen die Ablehnungsentscheidung des Beschwerde- oder Berufungsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (i.V.m. § 133 GVG) gegeben.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 ZPO§ 46 Abs. 2 ZPO§ 574 ff. ZPO§ 133 GVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 S 219/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.11.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 07.11.2002 - 2 S 219/02 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Schleiden zur Zahlung von 4.623,36 EUR verurteilt worden. Hiergegen hat er Berufung eingelegt. Die Berufungskammer hat einen Antrag des Beklagten (persönlich) auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil zurückgewiesen. Im Hinblick hierauf hat er die Mitglieder der befassten Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Aachen vom 07.11.2002 richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz vom 26.11.2002 verwiesen wird.

4

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.

6

Nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887, ZPO-RG) am 01.01.2002 ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein gegen im Beschwerde- oder - wie hier - Berufungsverfahren befasste Richter ausgebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Gegen die ergangene Ablehnungsentscheidung des Landgerichts kommt allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) in Betracht.

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Zwar sieht § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige Beschwerde vor. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO aber nur statthaft, soweit es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdn. 2). Diese Einschränkung ist nach dem Gesetzeswortlaut zwingend. § 46 Abs. 2 ZPO ist lediglich die Vorschrift, die die "ausdrückliche Bestimmung" des Gesetzes im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO enthält. Sie entbindet daher nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO. Diese weiteren Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn das Landgericht nicht in erster Instanz, sondern im Beschwerde- oder - wie hier - im Berufungsverfahren über den Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit entschieden hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob durch die getroffene Entscheidung Beteiligte möglicherweise erstmals beschwert worden sind. Entscheidend ist, in welcher Instanz sich das Verfahren in der Hauptsache befindet (vgl. zum Ganzen auch BayObLG NJW 2002, 3262-3263).

8

Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerde- oder Berufungsgerichts ist nach neuem Recht daher unter den Voraussetzungen der §§ 574 ff. ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) gegeben.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: 4.623,36 EUR