Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im Berufungsverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, richtete sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen Mitglieder der Berufungskammer. Das OLG Hamm entschied, dass die sofortige Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidungen im Berufungsrechtszug nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist und verworf die Beschwerde als unzulässig. Die Kosten- und Gegenstandswertfestsetzung erfolgte nach §§ 97, 3 ZPO; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs im Berufungsverfahren als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist nur gegen Entscheidungen des Landgerichts möglich, die im ersten Rechtszug ergangen sind; Entscheidungen im landgerichtlichen Berufungsverfahren sind hiervon grundsätzlich ausgenommen.
Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde erstreckt sich auf Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters im Berufungsverfahren; es ist unerheblich, dass das Ablehnungsgesuch erstmals im Berufungsverfahren gestellt wurde.
Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in § 567 Abs. 1 ZPO bezieht sich nicht nur auf sog. Beschwerdeentscheidungen, sondern auf alle Entscheidungen des Landgerichts im Berufungsrechtszug.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts richten sich nach §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtseinheit zu wahren ist (§§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 S 225/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28.4.2012 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.4.2012 - 29 S 225/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 10.3.2011. Die Vorsitzende der Berufungskammer hat die Klägerin mit Verfügung vom 20.3.2012 darauf hingewiesen, dass nach der Vorberatung der Kammer die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Auf diesen Hinweis hin hat die Klägerin die Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 17.4.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nach dem seit 1.1.2002 geltendem Zivilprozessrecht (im Gegensatz zum früheren Recht) nicht statthaft ist. Danach ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts im Berufungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach § 567 Abs. 1 ZPO sind mit der sofortigen Beschwerde nur solche Entscheidungen des Landgerichts anfechtbar, die im ersten Rechtszug ergangen sind. Entscheidungen im landgerichtlichen Berufungsverfahren unterliegen dagegen nicht der sofortigen Beschwerde.
Diese Beschränkung des Beschwerderechts gilt auch für Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters der Berufungszivilkammer. Dies zeigt der Vergleich mit der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage. Nach § 567 Abs. 3 ZPO a.F. war zwar auch die Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig. § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO sah aber eine ausdrückliche Ausnahme hiervon für einzelne Entscheidungen vor, zu denen auch die Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 46 ZPO gehörten. Indem der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsrechtszug in § 567 Abs. 1 ZPO n.F. übernommen hat, die Ausnahmeregelung des § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. aber ersatzlos gestrichen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass künftig die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Richterablehnung im Berufungsverfahren generell ausgeschlossen sein soll (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 10.1.2003 - 8 W 1/03, OLGReport Köln 2003, 140; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.4.2003 - 3 W 73/03, OLGReport Zweibrücken 2003, 267; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.12.2002 - 8 W 522/02, NJW-RR 2003, 494; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.12.2002 - 4 W 51/02, MDR 2003, 651; OLG Celle, Beschl. v. 17.06.2002 - 9 W 59/02, NdsRpfl 2002, 364; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 46 Rdnr. 14).
Da die angefochtene Entscheidung im Berufungsverfahren ergangen ist, kann sie mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen werden. Unerheblich ist, dass das Ablehnungsgesuch erstmals im Berufungsverfahren gestellt wurde und sich gegen die Mitglieder der Berufungskammer richtet. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in § 567 Abs. 1 ZPO beschränkt sich nicht auf Beschwerdeentscheidungen - gegen die eine (Erst)beschwerde ohnehin nicht gegeben wäre -, sondern bezieht sich auf alle Entscheidungen, die das Landgericht im Berufungsverfahren trifft.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 3 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eines Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, §§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO. Wie dargelegt, entspricht die Auffassung des Senats der einhelligen Rechtsprechung.