Zurückverweisung wegen zu Unrecht als verspätet abgelehntem Antrag auf Ergänzungsgutachten (§ 411 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens war begründet. Das Landgericht hatte den Antrag vom 26.09.2009 als verspätet zurückgewiesen, obwohl das schriftliche Gutachten erst am 28.08.2009 zugegangen war und keine richterliche Frist gesetzt worden war. Das OLG stellt klar, dass die Angemessenheit der Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO nach den Umständen des Falles zu beurteilen ist und ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten bei umfangreichem technischem Gutachten angemessen sein kann. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an das Landgericht zurückverwiesen, da die Zurückweisung des Ergänzungsantrags als verspätet rechtsfehlerhaft war
Abstrakte Rechtssätze
Die Angemessenheit des Zeitraums nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und dem Umfang der verfahrensrechtlichen Interessen; eine allgemeine Regelfrist ist unzulässig.
Ein schriftliches, umfangreiches Gutachten mit technischem Anhang bedarf wegen Prüfungsaufwandes und ggf. erforderlicher sachverständiger Hilfe eines längeren Zeitraums für Ergänzungsfragen.
Fehlt eine richterliche Fristsetzung, ist die Mitteilung von Ergänzungsfragen nicht per se verspätet; der Zeitraum ist unter Berücksichtigung des Gutachtenumfangs und der Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe zu beurteilen.
Die Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens als verspätet ist rechtsfehlerhaft, wenn die Umstände des Einzelfalls einen vom Gericht nicht gesetzten längeren Prüfzeitraum rechtfertigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 OH 24/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist begründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Antragsteller vom 26.09.2009 auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu dem Gutachten des Sachverständigen I. vom 18.08.2009 als verspätet zurückgewiesen.
Das Kriterium der Angemessenheit des Zeitraums nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und dem Umfang der verfahrensrechtlichen Interessen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss (OLG Düsseldorf, NZBau 2004, 555, m.w.N.). Die Festlegung einer Regelfrist, innerhalb derer bei unterlassener Fristsetzung durch das Gericht die Beteiligten eines selbstständigen Beweisverfahrens die Ergänzungsfragen mitzuteilen haben, verbietet sich vor diesem Hintergrund.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat das Gutachten am 28.08.2009 erhalten. Eine wirksame richterliche Fristsetzung zur Stellungnahme ist nicht erfolgt. Ein Zeitraum von nur nahezu 2 Monaten ist bei einem 17-seitigen schriftlichen Gutachten mit umfangreichem technischem Anhang zu neun Beweisfragen technischen Inhalts schon deswegen angemessen, weil sich die Antragsteller der Einschaltung eines Sachverständigen bedient haben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.