Anordnung mündlicher Gutachtenerläuterung im selbständigen Beweisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts, die mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren nicht anzuordnen. Das OLG Hamm gibt der sofortigen Beschwerde statt und ordnet die mündliche Erläuterung nach § 411 Abs. 3 i.V.m. § 492 Abs. 1 ZPO an. Entscheidungsbegründend ist, dass für das selbständige Beweisverfahren dieselben Voraussetzungen wie im ordentlichen Verfahren gelten und keine konkreten Vorformulierungen von Fragen erforderlich sind.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der mündlichen Gutachtenerläuterung stattgegeben; Erlass Anordnung nach §§ 411 Abs. 3, 492 Abs. 1 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der mündlichen Erläuterung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren erfolgt nach denselben Voraussetzungen wie im ordentlichen Verfahren.
Für die Zulässigkeit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen ist nicht erforderlich, dass die Partei vorab konkrete Fragen formuliert; es genügt die allgemein bezeichnete Richtung, in der weitere Aufklärung gewünscht wird.
Es ist nicht erforderlich, zusätzlich die Erwartung einer gütlichen Einigung im Sinne des § 492 Abs. 3 ZPO darzulegen, um die mündliche Erläuterung anzuordnen.
Bei Erfolg der Beschwerde und Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens ist eine gesonderte Kostenentscheidung nicht geboten, da die Verfahrenskosten Teil der späteren Hauptsachekosten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4 OH 3/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Land-gerichts Hagen vom 26.8.2011 abgeändert.
Auf Antrag der Antragsteller wird die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 17.6.2011 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. U gemäß § 411 Abs. 3 i. V. m. § 492 Abs. 1 ZPO vor dem Landgericht angeordnet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den die mündliche Gutachtenerläuterung im selbständigen Beweisverfahren ablehnenden Beschluss ist zulässig (vgl. BGHZ 164, 94, Juris-Rn. 7).
Sie hat auf der Grundlage der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in der Sache Erfolg. Die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat im selbständigen Beweisverfahren unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen wie im ordentlichen Prozessverfahren, wobei insbesondere nicht zusätzlich eine gütliche Einigung i. S. v. § 492 Abs. 3 ZPO zu erwarten sein muss (vgl. BGHZ 164, 94, Juris-Rn. 10-15). Daher gilt der Grundsatz, dass das Recht einer Partei auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht die Formulierung konkreter Fragen im voraus voraussetzt (vgl. BGH MDR 2009, 163, Juris-Rn. 3; NJW-RR 2007, 1294, Juris-Rn. 3), auch hier. Es genügt, dass die Partei allgemein angibt, in welcher Richtung sie eine weitere Aufklärung wünscht (vgl. BGH a. a. O.). Diesem Erfordernis ist jedenfalls durch die Beschwerdebegründungsschrift vom 5.9.2011 Genüge getan worden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde Erfolg hat und zur Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens führt, dessen Kosten dann insgesamt Teil der Kosten eines künftigen Hauptsacherechtsstreits sind (vgl. OLG Hamm v. 16.9.2010 – 6 W 65/10 –; OLG Köln v. 23.2.2010 – 7 W 6/10 –; OLG Schleswig v. 28.2.2011 – 16 W 118/10 –; v. 4.11.2009 – 16 W 120/09 –).